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Wohnraumschutz

Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG)

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich erbitte Auskunft über das allgemeine Vorgehen öffentlicher Stellen in folgenden Punkten:

1. Müssen Wohnungspflegeämter den Schallschutz von Wohnungen überprüfen, wenn begründeter Verdacht auf Verstoß gegen das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz §1 Abs. (1) 1 "Wohnraum muss sich zu jeder Zeit in einem Zustand befinden, der seinen Gebrauch zu Wohnzwecken ohne erhebliche Beeinträchtigungen zulässt" vorliegt, z.B. häufige Störungen des Nachtschlafs durch Hellhörigkeit, belegt durch Zeugenaussagen?

2. Dürfen Richter/innen die Vermietung von Wohnungen ermöglichen, von denen sie Kenntnis besitzen, dass begründeter Verdacht auf Verstoß gegen das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz §1 besteht?

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

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  • Datum
    7. Juni 2016
  • Frist
    12. Juli 2016
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich erbitte Auskunft übe…
An Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Wohnraumschutz [#17013]
Datum
7. Juni 2016 23:08
An
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich erbitte Auskunft über das allgemeine Vorgehen öffentlicher Stellen in folgenden Punkten: 1. Müssen Wohnungspflegeämter den Schallschutz von Wohnungen überprüfen, wenn begründeter Verdacht auf Verstoß gegen das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz §1 Abs. (1) 1 "Wohnraum muss sich zu jeder Zeit in einem Zustand befinden, der seinen Gebrauch zu Wohnzwecken ohne erhebliche Beeinträchtigungen zulässt" vorliegt, z.B. häufige Störungen des Nachtschlafs durch Hellhörigkeit, belegt durch Zeugenaussagen? 2. Dürfen Richter/innen die Vermietung von Wohnungen ermöglichen, von denen sie Kenntnis besitzen, dass begründeter Verdacht auf Verstoß gegen das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz §1 besteht? Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Guten Tag, vielen Dank f?r Ihre E-Mail. Sie ist erfolgreich bei der Beh?rde f?r Gesundheit und Verbraucherschutz e…
Von
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Betreff
Automatische Antwort: Wohnraumschutz [#17013]
Datum
8. Juni 2016 18:58
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag, vielen Dank f?r Ihre E-Mail. Sie ist erfolgreich bei der Beh?rde f?r Gesundheit und Verbraucherschutz eingegangen. Ihr Anliegen wird in die zust?ndige Abteilung weitergeleitet und schnellstm?glich bearbeitet. Sofern es sich bei Ihrem Anliegen um eine Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz handelt, m?chten wir Sie vorsorglich darauf hinweisen, dass Geb?hren f?r die Bearbeitung sowie f?r die Anfertigung von Kopien anfallen k?nnen. Mit freundlichen Gr??en Ihre Beh?rde f?r Gesundheit und Verbraucherschutz Billstra?e 80, 20539 Hamburg <<E-Mail-Adresse>> www.hamburg.de/bgv
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Liebe Kolleginnen und Kollegen, nachstehend übersende ich Ihnen als Federführerin eine Anfrage nach dem Transpare…
Von
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Betreff
WG: Wohnraumschutz [#17013]
Datum
9. Juni 2016 10:41
Status
Warte auf Antwort
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Liebe Kolleginnen und Kollegen, nachstehend übersende ich Ihnen als Federführerin eine Anfrage nach dem Transparenzgesetz in Sachen Wohnraumschutz. Die Anfragestellerin habe ich in cc. gesetzt. Beste Grüße, Norman Cordes Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Freie und Hansestadt Hamburg Bezirksamt Hamburg–Mitte Tel.: 040 42854-2880 Von: BGV Gremien V01 Gesendet: Donnerstag, 9. Juni 2016 10:31 An: Bezirksamt (Hamburg-Mitte) Betreff: WG: Wohnraumschutz [#17013] Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, anbei eine E-Mail zum Thema Wohnraumschutz, die fälschlicherweise an die BGV ging. Ich übersende sie Ihnen mit der Bitte um w.V. Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage ist über die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz und dem Bezirk…
Von
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Betreff
201606100953_Wohnraumschutz [#17013]
Datum
10. Juni 2016 09:53
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage ist über die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz und dem Bezirksamt Hamburg-Mitte an das Bezirksamt Altona weitergeleitet worden. Ich möchte sie gerne beantworten. Wie Sie bereits wissen, habe ich Ihnen das in der Anlage beigefügte Schreiben im Januar bereits zugeschickt. Bei der von Ihnen thematisierten Problematik handelt es sich bezgl. der Trittschallprobleme nicht um einen Verstoß gegen die Erfüllung von Mindestanforderungen an Wohnraum nach dem Hamburgischen Wohnraumschutzgesetz. Ich habe Ihnen nachfolgend die entsprechenden Passagen des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes einmal beigefügt. Die Bewertung gründet sich in erster Linie auf dem Maßstab, der aus § 3 (2) HmbWoSchG hervorgeht. Danach ist die Anwendungsbreite eng gefasst. Diese Regelungen sind für alle öffentliche Stellen bindend. Darüber hinaus wurde Ihre Anfrage im Januar dem Technischen Umweltschutz und der Bauprüfabteilung des Bezirksamtes Altona weitergeleitet. Rechtliche Handlungsmöglichkeiten haben diese Stellen ebenfalls nicht. Eine Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz ist in der Regel gebührenpflichtig. Ich sie in Ihrem Fall aber als Nachtrag zu der bereits vorliegenden Anfrage gewertet. Eine Gebührenpflicht entsteht somit nicht. Bitte rufen Sie mich an, wenn Sie weitre Fragen haben. Ich bin ab Montag 8.00 Uhr wieder unter der Telefonnummer 428.11-6142 erreichbar. § 1 Grundsätze (1) 1 Wohnraum muss sich zu jeder Zeit in einem Zustand befinden, der seinen Gebrauch zu Wohnzwecken ohne erhebliche Beeinträchtigungen zulässt. 2 Er muss so benutzt werden, dass Bewohner und Nachbarn nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. (2) Die zuständige Behörde hat die Aufgabe, auf die Instandsetzung, die Erfüllung von Mindestanforderungen und die ordnungsmäßige Nutzung von Wohnraum hinzuwirken und die dazu erforderlichen Maßnahmen zu treffen. § 3 Erfüllung von Mindestanforderungen (1) Entspricht die bauliche Beschaffenheit von Wohnraum nicht den Mindestanforderungen an erträgliche Wohnverhältnisse, so soll die zuständige Behörde anordnen, dass der Verfügungsberechtigte die Mindestanforderungen zu erfüllen hat. (2) Die Mindestanforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn 1. die Heizungsmöglichkeit oder die Möglichkeit des Anschlusses eines Herdes, von elektrischer Beleuchtung oder elektrischen Geräten fehlt oder ungenügend ist, 2. Wasserversorgung, Ausguss oder Toilette fehlen oder ungenügend sind, 3. nicht wenigstens ein zum Wohnen bestimmter Raum der Wohnung eine Wohnfläche von mindestens 10 Quadratmetern hat, 4. Fußböden, Wände oder Decken dauernd durchfeuchtet sind oder 5. nicht wenigstens ein zum Wohnen bestimmter Raum ausreichend belüftbar oder durch Tageslicht beleuchtet ist. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Bemühungen. Meine Anfrag…
An Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 201606100953_Wohnraumschutz [#17013]
Datum
18. Juni 2016 08:27
An
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Bemühungen. Meine Anfrage betrifft die Gesundheit und Lebenserwartung von mehreren Zehntausend Mieter/innen und ihren Kindern in Hamburg und ich hoffe auf eine verantwortliche Bearbeitung durch dafür Zuständige. Seit Jahrzehnten sammeln sich wissenschaftliche Erkenntnisse zur Erheblichkeit wohnbedingter Lärmbelastungen an. Es geht hierbei u.a. um kausale, von der subjektiven Lärmwahrnehmung unabhängige Wirkungen wie * Schädigung des Immunsystems * Schädigung des Atmungssystems, insbesondere bei Kindern * Schädigung des Herz-/Kreislaufsystems (Beschleunigung des Herzschlags, Erhöhung der Pulsamplituden, Störungen des Herzrhythmus, Erhöhung des Blutdrucks) * Schädigung des Gefäßsystems (Gefäßverengung, beschleunigte Arterienverkalkung, beschleunigte Alterung des Herzens) * Erhöhung von Blutzucker und -fettwerten * bei Kindern: Veränderungen im Hippocampus und in der Hirnrinde, Schädigung des Langzeitgedächtnisses und episodischen Gedächtnisses, Schädigungen der auditiven Diskrimination * bei Ungeborenen: Veränderungen im Nervensystem (Feedbackregulation der HHNR-Achse, Erhöhung von CRH-Werten in der Amygdala), Verminderung des Geburtsgewichts Für Betroffene können diese oft unbewussten Lärmwirkungen u.a. bedeuten: Herz-/Kreislauferkrankungen, Arthritis, Migräne, Allergien, Schlafstörungen, Angstgefühle, Depressionen und jahrelange psychiatrische Fehlbehandlungen, erhöhte Sterblichkeit bei Krebs. Für Kinder können diese Lärmwirkungen außer gesundheitliche Probleme lebenslängliche Einkommenseinbuße durch Benachteiligungen im Schulsystem bedeuten. Für Vermieter/innen geht es demgegenüber teilweise lediglich darum, nachlassenden Schallschutz durch Trittschalldämmunterlagen auszugleichen. Zu einer Studie des Europäischen Zentrums für Umwelt und Gesundheit der Weltgesundheitsorganisation (LARES-Studie) von 2002/03 schreiben Wissenschaftler/innen beispielsweise: "Im Zusammenhang mit schwerwiegender Belästigung durch Nachbarschaftslärm zeigt die LARES-Studie, dass Nachbarschaftslärm als ernste Gesundheitsgefährdung für Erwachsene klassifiziert werden muss. ... Das stark erhöhte Erkrankungsrisiko des Atmungssystems unterstützt die Annahme, dass Kinder bezüglich der Belästigung durch Nachbarschaftslärm als Risikogruppe klassifiziert werden sollten." (Genauere Informationen mit Quellenangaben hierzu: http://www.hamburger-netzwerk.de/schallschutz-gesundheit1.pdf) Die Folgekosten für das Gesundheits- und Sozialsystem, für Unternehmen durch wohnbedingte Minderleistungen und Arbeitsausfälle und für Mieter/innen durch häufigere Umzüge und mit häufigeren Wohnungswechseln verbundene Erhöhungen der Mietenspiegel dürften die Kosten der Behebung mangelhaften Schallschutzes bei weitem überschreiten. Aus dem Hamburgischen Wohnraumschutzgesetz geht nicht hervor, dass der Schallschutz aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeschlossen ist. Ein Ausschluss dieses wesentlichen Kriteriums der Wohnraumqualität lässt sich weder mit dem Wortlaut dieses Gesetzes begründen, noch mit seinem Sinn und Zweck, noch lässt er sich sachlich begründen noch entspricht er den allgemein üblichen Regelungen, wie sie z.B. beim Arbeitsschutz oder Wohnungsbau, in Umweltschutzgesetzen usw. für erforderlich gehalten werden. Bei §3(2) HmbWoSchG handelt es sich offensichtlich nicht um eine abschließende Liste, sondern um eine Auswahl wie das Wort "insbesondere" besagt. Aufgabe öffentlicher Stellen ist es, die öffentliche Gesundheit zu schützen und die Einhaltung des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes sicherzustellen. Nach wie vor bitte ich um Auskunft, wie das allgemeine Vorgehen bezogen auf den Schallschutz ist. Falls es sich bei dem Ausschluss von mangelhaftem Schallschutz aus dem Geltungsbereich des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes nicht um eine persönliche Auslegung von Herrn Ehrling handelt, bitte ich insbesondere um Unterlagen, aus denen dieser Ausschluss offiziell hervorgeht. Falls es sich um eine persönliche Gesetzesauslegung von Herrn Ehrling handelt, bitte ich um Auskunft, wie von dieser Auslegung betroffene Altonaer Einwohner/innen ein Vorgehen öffentlicher Stellen entsprechend des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes hinsichtlich Schallschutzmängeln erreichen können. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17013 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Guten Tag, vielen Dank f?r Ihre E-Mail. Sie ist erfolgreich bei der Beh?rde f?r Gesundheit und Verbraucherschutz e…
Von
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Betreff
Automatische Antwort: 201606100953_Wohnraumschutz [#17013]
Datum
18. Juni 2016 08:27
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag, vielen Dank f?r Ihre E-Mail. Sie ist erfolgreich bei der Beh?rde f?r Gesundheit und Verbraucherschutz eingegangen. Ihr Anliegen wird in die zust?ndige Abteilung weitergeleitet und schnellstm?glich bearbeitet. Sofern es sich bei Ihrem Anliegen um eine Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz handelt, m?chten wir Sie vorsorglich darauf hinweisen, dass Geb?hren f?r die Bearbeitung sowie f?r die Anfertigung von Kopien anfallen k?nnen. Mit freundlichen Gr??en Ihre Beh?rde f?r Gesundheit und Verbraucherschutz Billstra?e 80, 20539 Hamburg <<E-Mail-Adresse>> www.hamburg.de/bgv
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage zum Geltungsbereich des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes ist bei uns…
Von
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Betreff
201606231305_Wohnraumschutz [#17013]
Datum
28. Juni 2016 11:02
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage zum Geltungsbereich des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes ist bei uns eingegangen. Wir haben sie an die für das Wohnraumschutzgesetz zuständige Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen weitergeleitet. Freundliche Grüße Annette Lommel Dr. Annette Lommel Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Verbraucherschutz Gesundheit und Umwelt (V513) Billstr. 80, 20539 Hamburg Tel. +49 40/42837-2405 Fax +49 40/427948-326 E-Mail <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>>
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre E-Mail ist mir als zuständiger Referent für das Hamburgische Wohnraumschutzgeset…
Von
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Betreff
WG: 201606231305_Wohnraumschutz [#17013]
Datum
30. Juni 2016 09:45
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre E-Mail ist mir als zuständiger Referent für das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz zugeleitet werden. Mit den bundesweit geltenden immissionsschutzrechtlichen Vorschriften und dem Hamburgischen Lärmschutzgesetz liegen für den Lärmschutz abschließende Rechtsvorschriften vor, so dass für einen Rückgriff auf das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz kein Raum bleibt. Dies gilt auch, wenn ein Einschreiten nach dem vorgenannten Vorschriften deshalb nicht möglich ist, weil der maßgebende Grenzwert nicht überschritten wird oder einzelne Gegenstände des Lärmschutzes vom Gesetzgeber nicht geregelt wurden. Ich bedauere, Ihnen keine andere Auskunft geben zu können, hoffe aber dennoch, Ihnen geholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Bemühungen. Beim Hamburgischen Lärmschutzgesetz handelt…
An Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: 201606231305_Wohnraumschutz [#17013]
Datum
10. Juli 2016 08:40
An
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Bemühungen. Beim Hamburgischen Lärmschutzgesetz handelt es sich um verhaltensbezogene Lärmvorschriften. In §1(1) heißt es beispielsweise: "Jeder hat sich so zu verhalten, dass erhebliche Belästigungen unbeteiligter Personen durch Geräusche vermieden werden, soweit das nach den Umständen des Einzelfalls möglich und zumutbar ist." Mangelhafter Schallschutz in Wohnungen liegt dann vor, wenn es Bewohner/innen nicht möglich ist, Geräusche zu vermeiden, durch die Nachbar/innen belastet werden, z.B. wenn bereits herkömmliche Schritte in tiefer gelegenen Wohnungen zu Störungen des Schlafs führen. Das Hamburgische Lärmschutzgesetz kann daher offensichtlich nicht die Funktion einer "abschließenden Rechtsvorschrift" bezüglich des Schallschutzes von Mietwohnungen haben. Gleichwohl zeigt es, dass Lärmbelastungen vom Gesetzgeber ernst genommen werden - soweit die Verursachenden dieser Belastungen Geräusche produzierende Nachbar/innen sind und nicht Schallschutzmaßnahmen bzw. diesbezügliche Instanthaltungen unterlassende Vermieter/innen. Bezüglich der "bundesweit geltenden immissionsschutzrechtlichen Vorschriften" bitte ich um Nennung der genauen Vorschrift, die sich auf den Schallschutz von Mietwohnungen beziehen lässt und daher die Funktion der von Ihnen behaupteten "abschließenden Rechtsvorschrift" haben könnte. Falls es eine solche Vorschrift gibt, bitte ich um Auskunft darüber, an welche öffentliche Stelle sich Mieter/innen bei begründetem Verdacht auf Verstoß gegen diese Vorschrift wenden und auf Hilfe rechnen können. Im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), das sich ausdrücklich nicht auf "Lärm, der ... durch Tätigkeiten innerhalb von Wohnungen verursacht wird", bezieht, heißt es: „§ 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen (1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, 2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden …“ Grundsätze des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die analog Wohnungsaufsichtsämter betreffen sollten, finden sich u.a. unter §26 und §29 BImSchG -- mit Nachbarwohnungen als Anlagen verstanden, von denen Emissionen ausgehen: „§26 Messungen aus besonderem Anlass Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer ... nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.“ „§29 Kontinuierliche Messungen … (2) Die zuständige Behörde kann bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, soweit §22 anzuwenden ist, anordnen, dass statt durch Einzelmessungen nach §26 oder neben solchen Messungen bestimmte Emissionen oder Immissionen unter Verwendung aufzeichnender Messgeräte fortlaufend ermittelt werden, wenn dies zur Feststellung erforderlich ist, ob durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden.“ Angewandt auf Lärm, der durch mangelhaften Schallschutz in Wohnungen entsteht: wenn Mieter/innen glaubhaft machen, dass sie gesundheitlich geschädigt werden, dürfen Wohnungsaufsichtsämter Ermittlungen aufnehmen, und Vermieter/innen müssen kooperieren. §26 und §29 BImSchG nehmen keinen Bezug auf einzuhaltende Schutzwerte, Gesetze oder Verordnungen. Um ermittlerisch tätig werden zu können, genügt die Befürchtung, „dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden“. Stellt sich bei den Ermittlungen heraus, dass gegen geltende Schutzwerte verstoßen wird, hätten nach §30 BImSchG Vermieter/innen die Kosten der Ermittlungen zu tragen. Aus anderen Rechtsgrundsätzen lässt sich ableiten, dass Behörden bei Gefahr schädlicher Umwelteinwirkungen nicht nur tätig werden dürfen, sondern auch verpflichtet sind, tätig zu werden. Hierzu stellt z.B. das Bundesverfassungsgericht bezogen auf Fluglärm fest: „Das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ... beinhaltet auch die staatliche Pflicht, sich schützend und fördernd vor die in ihm genannten Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren. Das Bundesverfassungsgericht hat es bislang offen gelassen, ob sich die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht ausschließlich auf einen Schutz der körperlichen Unversehrtheit in biologisch-physiologischer Hinsicht beschränkt oder ob sie sich auch auf den geistig-seelischen Bereich, also das psychische Wohlbefinden erstreckt oder sogar das soziale Wohlbefinden umfasst (vgl. BVerfGE 56, 54 <73 ff.>). Dabei bleibt es auch hier. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch selbst für den Fall, dass der Begriff der ‚körperlichen Unversehrtheit’ im engen Sinne auszulegen wäre, festgestellt, dass sich die staatliche Schutzpflicht mit Blick auf Fluglärm nicht schon mit der Begründung verneinen lasse, dass der durch den Betrieb von Verkehrsflughäfen entstehende Fluglärm keinerlei somatische Folgen haben könne, sondern sich in einer Beeinträchtigung des psychischen und sozialen Wohlbefindens erschöpfe. Denn zumindest in Gestalt von Schlafstörungen lassen sich Einwirkungen auf die körperliche Unversehrtheit schwerlich bestreiten (vgl. BVerfGE 56, 54 <76>). Darüber hinaus steht … nach heutigem Forschungsstand fest, dass Fluglärm ab einer bestimmten Einwirkungsintensität gesundheitsgefährdende Auswirkungen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -, juris Rn. 377 = BVerwGE 125, 116).” (Beschluss vom 29. Juli 2009 – 1 BvR 1606/08) Wie erwähnt, lässt sich das BImSchG nicht auf den Schallschutz von Wohnungen beziehen. Falls es keine analogen Regelungen in "bundesweit geltenden immissionsschutzrechtlichen Vorschriften" gibt, die sich auf den Schallschutz von Wohnungen beziehen lassen, muss schon allein deshalb Ihre Auskunft, es gebe außerhalb des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes in diesem Bereich "abschließende Rechtsvorschriften", als falsch beurteilt werden. Ihre Auskunft, wenn ich sie richtig verstehe, läuft bezogen auf den Schallschutz von Wohnungen praktisch auf etwa folgende Regelung hinaus: „§ 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen (1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen dürfen so betrieben werden, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen nur dann verhindert werden, wenn sie nach dem Stand der Technik bei Errichtung der Anlagen von vornherein vermeidbar waren, 2. nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen nur insoweit beschränkt werden, als sie nach dem Stand der Technik zur Zeit der Errichtung der Anlagen von vornherein beschränkbar waren." Ich hoffe, Ihre Auskunft missverstanden zu haben und bitte um klare Angaben dazu, wie in Hamburg die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Schutzpflicht erfüllt und die Vermietung gesundheitsschädlichen Wohnraums bezüglich Schallschutz unterbunden wird und an welche öffentliche Stelle sich betroffene Mieter/innen wenden können. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17013 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
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Sehr geehrte Damen und Herren, bezüglich meiner Frage zum Schutz von Mieter/innen vor Schallschutzmängeln in Miet…
An Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: WG: 201606231305_Wohnraumschutz [#17013]
Datum
3. August 2016 21:09
An
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, bezüglich meiner Frage zum Schutz von Mieter/innen vor Schallschutzmängeln in Mietwohnungen antwortete der Referent für das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz: "Mit den bundesweit geltenden immissionsschutzrechtlichen Vorschriften und dem Hamburgischen Lärmschutzgesetz liegen für den Lärmschutz abschließende Rechtsvorschriften vor, so dass für einen Rückgriff auf das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz kein Raum bleibt." Auf meine Rückfrage vom 10.7.2016 an den Referenten traf leider keine Reaktion ein. Hiermit bitte ich um Auskunft, ob es sich um eine persönliche Gesetzesauslegung des Referenten handelt oder um etwas Offizielles. Im letzteren Fall bitte ich um Dokumente, aus denen dies hervorgeht. Zur Begründung meiner Rückfrage: Beim Hamburgischen Lärmschutzgesetz handelt es sich um verhaltensbezogene Lärmvorschriften. In §1(1) heißt es beispielsweise: "Jeder hat sich so zu verhalten, dass erhebliche Belästigungen unbeteiligter Personen durch Geräusche vermieden werden, soweit das nach den Umständen des Einzelfalls möglich und zumutbar ist." Mangelhafter Schallschutz in Wohnungen liegt dann vor, wenn es Bewohner/innen nicht möglich ist, Geräusche zu vermeiden, durch die Nachbar/innen belastet werden, z.B. wenn bereits herkömmliche Schritte in tiefer gelegenen Wohnungen zu Störungen des Schlafs führen. Das Hamburgische Lärmschutzgesetz kann daher offensichtlich nicht die Funktion einer "abschließenden Rechtsvorschrift" bezüglich des Schallschutzes von Mietwohnungen haben. Gleichwohl zeigt es, dass Lärmbelastungen vom Gesetzgeber ernst genommen werden - soweit die Verursachenden dieser Belastungen Geräusche produzierende Nachbar/innen sind und nicht Schallschutzmaßnahmen bzw. diesbezügliche Instandhaltungen unterlassende Vermieter/innen. Bezüglich der "bundesweit geltenden immissionsschutzrechtlichen Vorschriften" bitte ich um Nennung der genauen Vorschrift, die sich auf den Schallschutz von Mietwohnungen beziehen lässt und daher die Funktion der behaupteten "abschließenden Rechtsvorschrift" haben könnte. Falls es eine solche Vorschrift gibt, bitte ich um Auskunft darüber, an welche öffentliche Stelle sich Mieter/innen bei begründetem Verdacht auf Verstoß gegen diese Vorschrift wenden und auf Hilfe rechnen können. Im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), das sich ausdrücklich nicht auf "Lärm, der ... durch Tätigkeiten innerhalb von Wohnungen verursacht wird", bezieht, heißt es: „§ 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen (1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, 2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden …“ Grundsätze des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die analog Wohnungsaufsichtsämter betreffen sollten, finden sich u.a. unter §26 und §29 BImSchG -- mit Nachbarwohnungen als Anlagen verstanden, von denen Emissionen ausgehen: „§26 Messungen aus besonderem Anlass Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer ... nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.“ „§29 Kontinuierliche Messungen … (2) Die zuständige Behörde kann bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, soweit §22 anzuwenden ist, anordnen, dass statt durch Einzelmessungen nach §26 oder neben solchen Messungen bestimmte Emissionen oder Immissionen unter Verwendung aufzeichnender Messgeräte fortlaufend ermittelt werden, wenn dies zur Feststellung erforderlich ist, ob durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden.“ Angewandt auf Lärm, der durch mangelhaften Schallschutz in Wohnungen entsteht: wenn Mieter/innen glaubhaft machen, dass sie gesundheitlich geschädigt werden, dürfen Wohnungsaufsichtsämter Ermittlungen aufnehmen, und Vermieter/innen müssen kooperieren. §26 und §29 BImSchG nehmen keinen Bezug auf einzuhaltende Schutzwerte, Gesetze oder Verordnungen. Um ermittlerisch tätig werden zu können, genügt die Befürchtung, „dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden“. Stellt sich bei den Ermittlungen heraus, dass gegen geltende Schutzwerte verstoßen wird, hätten nach §30 BImSchG Vermieter/innen die Kosten der Ermittlungen zu tragen. Aus anderen Rechtsgrundsätzen lässt sich ableiten, dass Behörden bei Gefahr schädlicher Umwelteinwirkungen nicht nur tätig werden dürfen, sondern auch verpflichtet sind, tätig zu werden. Hierzu stellt z.B. das Bundesverfassungsgericht bezogen auf Fluglärm fest: „Das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ... beinhaltet auch die staatliche Pflicht, sich schützend und fördernd vor die in ihm genannten Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren. Das Bundesverfassungsgericht hat es bislang offen gelassen, ob sich die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht ausschließlich auf einen Schutz der körperlichen Unversehrtheit in biologisch-physiologischer Hinsicht beschränkt oder ob sie sich auch auf den geistig-seelischen Bereich, also das psychische Wohlbefinden erstreckt oder sogar das soziale Wohlbefinden umfasst (vgl. BVerfGE 56, 54 <73 ff.>). Dabei bleibt es auch hier. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch selbst für den Fall, dass der Begriff der ‚körperlichen Unversehrtheit’ im engen Sinne auszulegen wäre, festgestellt, dass sich die staatliche Schutzpflicht mit Blick auf Fluglärm nicht schon mit der Begründung verneinen lasse, dass der durch den Betrieb von Verkehrsflughäfen entstehende Fluglärm keinerlei somatische Folgen haben könne, sondern sich in einer Beeinträchtigung des psychischen und sozialen Wohlbefindens erschöpfe. Denn zumindest in Gestalt von Schlafstörungen lassen sich Einwirkungen auf die körperliche Unversehrtheit schwerlich bestreiten (vgl. BVerfGE 56, 54 <76>). Darüber hinaus steht … nach heutigem Forschungsstand fest, dass Fluglärm ab einer bestimmten Einwirkungsintensität gesundheitsgefährdende Auswirkungen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -, juris Rn. 377 = BVerwGE 125, 116).” (Beschluss vom 29. Juli 2009 – 1 BvR 1606/08) Wie erwähnt, lässt sich das BImSchG nicht auf den Schallschutz von Wohnungen beziehen. Falls es keine analogen Regelungen in "bundesweit geltenden immissionsschutzrechtlichen Vorschriften" gibt, die sich auf den Schallschutz von Wohnungen beziehen lassen, muss schon allein deshalb die Auskunft, es gebe außerhalb des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes in diesem Bereich "abschließende Rechtsvorschriften", als falsch beurteilt werden. Die Auskunft, wenn ich sie richtig verstehe, läuft bezogen auf den Schallschutz von Wohnungen praktisch auf etwa folgende Regelung hinaus: „§ 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen (1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen dürfen so betrieben werden, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen nur dann verhindert werden, wenn sie nach dem Stand der Technik bei Errichtung der Anlagen von vornherein vermeidbar waren, 2. nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen nur insoweit beschränkt werden, als sie nach dem Stand der Technik zur Zeit der Errichtung der Anlagen von vornherein beschränkbar waren." Ich hoffe, die Auskunft missverstanden zu haben und bitte um klare Angaben dazu, wie in Hamburg die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Schutzpflicht erfüllt und die Vermietung gesundheitsschädlichen Wohnraums bezüglich Schallschutz unterbunden wird und an welche öffentliche Stelle sich betroffene Mieter/innen wenden können. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17013 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Guten Tag, vielen Dank f?r Ihre E-Mail. Sie ist erfolgreich bei der Beh?rde f?r Gesundheit und Verbraucherschutz e…
Von
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Betreff
Automatische Antwort: AW: WG: 201606231305_Wohnraumschutz [#17013]
Datum
3. August 2016 21:09
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag, vielen Dank f?r Ihre E-Mail. Sie ist erfolgreich bei der Beh?rde f?r Gesundheit und Verbraucherschutz eingegangen. Ihr Anliegen wird in die zust?ndige Abteilung weitergeleitet und schnellstm?glich bearbeitet. Sofern es sich bei Ihrem Anliegen um eine Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz handelt, m?chten wir Sie vorsorglich darauf hinweisen, dass Geb?hren f?r die Bearbeitung sowie f?r die Anfertigung von Kopien anfallen k?nnen. Mit freundlichen Gr??en Ihre Beh?rde f?r Gesundheit und Verbraucherschutz Billstra?e 80, 20539 Hamburg <<E-Mail-Adresse>> www.hamburg.de/bgv
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Nachfrage zur Antwort des Referenten für das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz is…
Von
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Betreff
201606231305_Wohnraumschutz [#17013]
Datum
9. August 2016 11:32
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Nachfrage zur Antwort des Referenten für das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz ist bei der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz BGV eingegangen. Die BGV ist jedoch nicht zuständig, sondern die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen. Ich habe Ihre Anfrage dorthin weitergeleitet. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Wohnraumschutz“ vom 07.06.2016 (#17013) wurde …
An Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 201606231305_Wohnraumschutz [#17013]
Datum
7. September 2016 12:15
An
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Wohnraumschutz“ vom 07.06.2016 (#17013) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 58 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17013 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Guten Tag, vielen Dank f?r Ihre E-Mail. Sie ist erfolgreich bei der Beh?rde f?r Gesundheit und Verbraucherschutz e…
Von
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Betreff
Automatische Antwort: 201606231305_Wohnraumschutz [#17013]
Datum
7. September 2016 12:15
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag, vielen Dank f?r Ihre E-Mail. Sie ist erfolgreich bei der Beh?rde f?r Gesundheit und Verbraucherschutz eingegangen. Ihr Anliegen wird in die zust?ndige Abteilung weitergeleitet und schnellstm?glich bearbeitet. Sofern es sich bei Ihrem Anliegen um eine Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz handelt, m?chten wir Sie vorsorglich darauf hinweisen, dass Geb?hren f?r die Bearbeitung sowie f?r die Anfertigung von Kopien anfallen k?nnen. Mit freundlichen Gr??en Ihre Beh?rde f?r Gesundheit und Verbraucherschutz Billstra?e 80, 20539 Hamburg <<E-Mail-Adresse>> www.hamburg.de/bgv
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Sehr geehrtAntragsteller/in bitten sehen Sie in den Anhang, freundliche Grüße
Von
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Betreff
201606231305_Wohnraumschutz [#17013]
Datum
7. September 2016 17:20
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
201606231305_Wohnraumschutz17013.eml
33,0 KB
Sehr geehrtAntragsteller/in bitten sehen Sie in den Anhang, freundliche Grüße
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Am 21.11. bin ich wieder da. Ihre E-Mail wird nicht weitergeleitet. Bitte wenden Sie sich gegebenenfalls an Frau U…
Von
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Betreff
Automatische Antwort: 201606231305_Wohnraumschutz [#17013]
Datum
17. November 2016 22:49
Status
Warte auf Antwort
Am 21.11. bin ich wieder da. Ihre E-Mail wird nicht weitergeleitet. Bitte wenden Sie sich gegebenenfalls an Frau Ueberhorst, E-Mail <<E-Mail-Adresse>> Dr. Annette Lommel Freie und Hansestadt Hamburg Beh?rde f?r Gesundheit und Verbraucherschutz Abteilung V5 Gesundheit und Umwelt Billstr. 80, D - 20539 Hamburg Tel. 040/42837-2405, Fax 040/427948-326 E-Mail <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> bezüglich meine Anfrage zum Thema „Wohnraumschutz“ vom 07.06.2016 (#17013) h…
An Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 201606231305_Wohnraumschutz [#17013]
Datum
17. November 2016 22:49
An
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> bezüglich meine Anfrage zum Thema „Wohnraumschutz“ vom 07.06.2016 (#17013) habe ich leider noch keine Nachricht erhalten und bitte um Informationen über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17013 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Sehr geehrtAntragsteller/in am 09.08. und am 07.09.2016 habe ich Ihnen geantwortet, dass wir Ihre Anfrage zuständi…
Von
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Betreff
AW: 201606231305_Wohnraumschutz [#17013]
Datum
21. November 2016 16:09
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in am 09.08. und am 07.09.2016 habe ich Ihnen geantwortet, dass wir Ihre Anfrage zuständigkeitshalber weitergeleitet haben. Bitte sehen Sie in den Anhang. Freundliche Grüße
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.