Wohnungsgeberbescheinigung gemäß §19 BMG

Darf die Anmeldung eines Bürgers nach §17 BMG verweigert werden, wenn dieser die Wohnungsgeberbescheinigung nach §19 BMG, die seit dem 1.11.2015 wieder eingeführt wurde, nicht vorlegt? Falls ja, auf welcher rechtlichen Grundlage darf dies erfolgen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    29. Juli 2016
  • Frist
    30. August 2016
  • 2 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Darf die Anmeldu…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
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Betreff
Wohnungsgeberbescheinigung gemäß §19 BMG [#17410]
Datum
29. Juli 2016 16:33
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Darf die Anmeldung eines Bürgers nach §17 BMG verweigert werden, wenn dieser die Wohnungsgeberbescheinigung nach §19 BMG, die seit dem 1.11.2015 wieder eingeführt wurde, nicht vorlegt? Falls ja, auf welcher rechtlichen Grundlage darf dies erfolgen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Az: O3-12007/1#1 - Antragsteller/in Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, ich bestätige den Eingang Ihres Schr…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
160801, Antragsteller/in, Wohnungsgeberbescheinigung gemäß §19 BMG [#17410]
Datum
1. August 2016 11:15
Status
Anfrage abgeschlossen
Az: O3-12007/1#1 - Antragsteller/in Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, ich bestätige den Eingang Ihres Schreibens vom 29. Juli 2016 zum Thema Bundesmeldegesetz. Die Antwort ergibt sich aus 23.0.1.1 der Allgemeiner Verwaltungsvorschriften zum Bundesmeldegesetz: http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/OED_Verwaltung/Verwaltungsrecht/Meldewesen/BMGVwV.pdf?__blob=publicationFile 23.0.1.1 Fehlende Wohnungsgeberbestätigung bei Anmeldung Wird bei einer Anmeldung weder eine Wohnungsgeberbestätigung noch ein Zuordnungsmerkmal vorgelegt, ist die Anmeldung von der Meldebehörde vorzunehmen, wenn der Einzug in die Wohnung tatsächlich erfolgt ist. Die Wohnungsgeberbestätigung  oder das Zuordnungsmerkmal des Wohnungsgebers ist von der meldepflichtigen Person in diesem Fall nachzureichen. Soweit die Meldebehörde den Einzug der anzumeldenden Personen nicht anzweifelt, hat sie anzumelden. Zieht sie jedoch den Einzug in Zweifel ist auch das Verweigern der Anmeldung ohne Vorlage der Wohnungsgeberbescheinigung korrekt.   Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe noch zwei Nachfragen: 1.) Was passiert, wen…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
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Betreff
AW: 160801, Antragsteller/in, Wohnungsgeberbescheinigung gemäß §19 BMG [#17410]
Datum
13. August 2016 19:17
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe noch zwei Nachfragen: 1.) Was passiert, wenn die Wohnungsgeberbescheinigung nicht nachgereicht wird? Wird der Bürger von Amts wegen abgemeldet? 2.) Bei Nicht-Anmeldung bzw. bei Abmeldung von Amts wegen erhält der Bürger dann einen Bescheid (mit Begründung für die Nicht-Anmeldung bzw. Abmeldung), gegen den er Widerspruch einlegen kann? ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17410 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Az: O3-12007/1#1 - Antragsteller/in Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, ich bestätige den Eingang Ihres zwei…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
160815, Antragsteller/in, Wohnungsgeberbescheinigung gemäß §19 BMG
Datum
16. August 2016 07:04
Status
Az: O3-12007/1#1 - Antragsteller/in Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, ich bestätige den Eingang Ihres zweiten Schreibens vom 13. August 2016. Die Antwort ergibt sich aus 23.0.1.1 der Allgemeiner Verwaltungsvorschriften zum Bundesmeldegesetz: http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/OED_Verwaltung/Verwaltungsrecht/Meldewesen/BMGVwV.pdf?__blob=publicationFile 23.0.1.1 Fehlende Wohnungsgeberbestätigung bei Anmeldung Wird bei einer Anmeldung weder eine Wohnungsgeberbestätigung noch ein Zuordnungsmerkmal vorgelegt, ist die Anmeldung von der Meldebehörde vorzunehmen, wenn der Einzug in die Wohnung tatsächlich erfolgt ist. Die Wohnungsgeberbestätigung  oder das Zuordnungsmerkmal des Wohnungsgebers ist von der meldepflichtigen Person in diesem Fall nachzureichen. Soweit die Meldebehörde den Einzug der anzumeldenden Personen nicht anzweifelt, hat sie anzumelden. Zieht sie jedoch den Einzug in Zweifel ist auch das Verweigern der Anmeldung ohne Vorlage der Wohnungsgeberbescheinigung korrekt.   Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrte Damen und Herren, leider ist Ihre Antwort vom 16.08.2016 identisch mit der vom 1.08.2016. Sie sind a…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Re: 160815, Antragsteller/in, Wohnungsgeberbescheinigung gemäß §19 BMG [#17410]
Datum
1. August 2018 23:13
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, leider ist Ihre Antwort vom 16.08.2016 identisch mit der vom 1.08.2016. Sie sind also nicht auf meine Nachfragen vom 13.08.2016 eingegangen. Ich bitte Sie hiermit, dies nachzuholen. Danke. 1.) Was passiert, wenn die Wohnungsgeberbescheinigung entgegen 23.0.1.1 Verwaltungsvorschrift nicht nachgereicht wird? Wird der Bürger von Amts wegen abgemeldet? 2.) Bei Nicht-Anmeldung bzw. bei Abmeldung von Amts wegen erhält der Bürger dann einen Bescheid (mit Begründung für die Nicht-Anmeldung bzw. Abmeldung), gegen den er Widerspruch einlegen kann? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17410 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
Az: G6-12007/1#1 - Antragsteller/in Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, ich bestätige den Eingang Ihres Schr…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
180802, Antragsteller/in, Wohnungsgeberbescheinigung gemäß §19 BMG
Datum
8. August 2018 13:48
Status
Az: G6-12007/1#1 - Antragsteller/in Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, ich bestätige den Eingang Ihres Schreibens vom 01. August 2018. Dieses Antwortschreiben basiert auf der hinzugezogenen und abschließenden Stellungnahme des Fachreferates für das Meldewesen: 1. Nach § 23 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) hat die meldepflichtige Person der Meldebehörde die Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen. Kommt die meldepflichtige Person der Verpflichtung nicht nach, kann die Meldebehörde die Vorlage der Wohnungsgeberbestätigung  nach § 25 BMG verbindlich anordnen und bei einem Zuwiderhandeln gegen die Anordnung eine Geldbuße nach § 54 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 BMG anordnen. Eine Abmeldung erfolgt nur, wenn die meldepflichtige Person aus der Wohnung ausgezogen ist. 2. An- und Abmeldungen von Amts wegen sind keine eigenständigen Rechtsinstitute, sondern lediglich Sonderfälle der Ergänzung oder Berichtigung des Melderegisters nach § 6 BMG. Soweit eine An- oder Abmeldepflicht besteht, entscheidet die Meldebehörde nach Ermessen darüber, ob sie die betroffene Person mit einer Anordnung nach § 25 BMG (siehe zu 1.) zur Erfüllung seiner An- oder Abmeldepflicht anhält oder eine An- oder Abmeldung von Amts wegen vornimmt. Im erstgenannten Fall handelt es sich um einen Verwaltungsakt, gegen den Rechtsmittel eingelegt werden können. Im zweiten Fall handelt es sich um einen Realakt. Sollten die Daten im Melderegister unrichtig oder unvollständig sein, hat die betroffene Person einen Berichtigungsanspruch nach § 12 BMG.   Mit freundlichen Grüßen