Wohnungsvergaberichtlinien bei SOWON

ich hätte gerne gewusst, ob es tatsächlich so ist, dass der Vermieter einer Sozialwohnung nach der Besichtigung, alle bei SOWON benannten Bewerber (trotz deren Zusage) ablehnen kann und die Wohnung ein weiteres mal bei SOWON inserieren kann.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. Februar 2019
  • Frist
    24. März 2019
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: ich hätte gern…
An Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Wohnungsvergaberichtlinien bei SOWON [#58980]
Datum
22. Februar 2019 10:53
An
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ich hätte gerne gewusst, ob es tatsächlich so ist, dass der Vermieter einer Sozialwohnung nach der Besichtigung, alle bei SOWON benannten Bewerber (trotz deren Zusage) ablehnen kann und die Wohnung ein weiteres mal bei SOWON inserieren kann.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 22.02.2019. Für die Anfrage ist die Landeshauptsta…
Von
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Betreff
AW: Wohnungsvergaberichtlinien bei SOWON [#58980]
Datum
27. Februar 2019 12:55
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 22.02.2019. Für die Anfrage ist die Landeshauptstadt München zuständig, da es sich bei SOWON um ein Verfahren der Landeshauptstadt München handelt. Wir haben Ihre Anfrage an die zuständige Landeshauptstadt München weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen

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Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre oben genannte Anfrage wurde uns durch das Bayerische Staatsministerium für Wohn…
Von
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Betreff
Ihre Anfrage vom 22.02.2019 - 'Wohnungsvergaberichtlinien bei SOWON'
Datum
13. März 2019 08:15
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre oben genannte Anfrage wurde uns durch das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr zur Beantwortung weitergeleitet und ist am 11.03.2019 bei uns eingegangen. Gerne beantworten wir Ihre Frage bezüglich der Bewerberauswahl durch den Vermieter im Rahmen einer Sozialwohnungsvergabe wie folgt: Gemäß Art. 3 Abs. 2 BayWoBindG darf ein Verfügungsberechtigter (Vermieter) eine Wohnung einem Wohnungssuchenden nur zum Gebrauch überlassen, wenn dieser ihm vor der Überlassung eine gültige Wohnberechtigungsbescheinigung übergibt. In der Regel erfolgt die Bewerbersuche sowie die Auswahl eines geeigneten Mieters durch den Vermieter, ohne weitere behördliche Mitwirkung. Nach Art. 3 Abs. 6 BayWoBindG hat der Verfügungsberechtigte lediglich zwei Wochen, nachdem er die Wohnung einem Wohnungssuchenden überlassen hat, der zuständigen Stelle den Namen des Wohnungssuchenden mitzuteilen und den ihm übergebenen Wohnberechtigungsschein vorzulegen. Eine Ausnahme stellen hier Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf dar, zu denen auch die Landeshauptstadt München zählt. Für diese Gebiete gelten die Sondervorschriften nach Art. 5 BayWoBindG. Hier ist unter anderem geregelt, dass der Verfügungsberechtigte eine Wohnung nur einem von der zuständigen Stelle z.B. in München vom Amt für Wohnen und Migration, benannten Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen darf. Die zuständige Stelle hat dem Verfügungsberechtigten mindestes fünf Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen. Bei der Auswahl des Bewerbers hat der Vermieter auch auf eine ausgeglichene Bewohnerstruktur zu achten um so z.B. die Bildung von sozialen Brennpunkten zu vermeiden bzw. diesen entgegen zu wirken. Die sorgfältige Suche nach einem geeigneten Mieter trägt dazu bei, ein sicheres Wohnumfeld zu schaffen und den sozialen Frieden innerhalb einer Wohngemeinschaft zu bewahren. Hier leisten die Vermieter ein sehr wichtige Aufgabe, da gerade sie ihre Mieter kennen und genau wissen, wer in welche Haus- bzw. Wohngemeinschaft passt. Sollte diese Aufgabe durch den Verfügungsberechtigten vernachlässigt werden und sich einseitige Bewohnerstrukturen bilden, so hat die zuständige Stelle nach Art. 5 a BayWoBindG den Verfügungs- berechtigten unverzüglich zu verpflichten, die Wohnung nur an solche Wohnungssuchende zum Gebrauch zu überlassen, deren Zuzug sie zuvor zugestimmt hat. Dies bedeutet, dass zur Erfüllung dieser Aufgabe die Verfügungsberechtigten nicht nur berechtigt sind gegebenenfalls alle benannten Bewerber abzulehnen, sondern dies im Sinne einer verantwortungsvollen Wohnungsvergabe sogar tun müssen. Wir hoffen, dass wir Ihre Frage damit zufriedenstellend beantworten konnten und verbleiben, mit freundlichen Grüßen