Wuppertaler Schwebebahn

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit dem Vorfall am 18.11.2018, bei dem ein Teil der Stromschiene der Wuppertaler Schwebebahn herabstürzte, findet keine Personenbeförderung mit dem Verkehrsmittel mehr statt. Dazu hätte ich ein paar Fragen:

- Was sind nach bisheriger Behördenerkenntnis die Ursachen für das Unglück?
- Gibt es Konsequenzen betreffend der Betriebserlaubnis der Wuppertaler Schwebebahn?
- Liegen von behördlicher Seite zur Zeit Hinderungsgründe zur Wiederaufnahme des Betriebs der Wuppertaler Schwebebahn vor? Wenn ja, welche?
- Wann fand die letzte technische Überprüfung des Verkehrsmittels statt? Was waren dazu die Ergebnisse?
- Am 18.10.2013 ereignete sich ein vergleichbarer Unfall. Welche Maßnahmen wurden damals von der Behörde zur Verhütung derartiger Vorfälle getroffen?

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    15. Februar 2019
  • Frist
    19. März 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, seit dem Vorfall a…
An Bezirksregierung Düsseldorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Wuppertaler Schwebebahn [#58039]
Datum
15. Februar 2019 15:37
An
Bezirksregierung Düsseldorf
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, seit dem Vorfall am 18.11.2018, bei dem ein Teil der Stromschiene der Wuppertaler Schwebebahn herabstürzte, findet keine Personenbeförderung mit dem Verkehrsmittel mehr statt. Dazu hätte ich ein paar Fragen: - Was sind nach bisheriger Behördenerkenntnis die Ursachen für das Unglück? - Gibt es Konsequenzen betreffend der Betriebserlaubnis der Wuppertaler Schwebebahn? - Liegen von behördlicher Seite zur Zeit Hinderungsgründe zur Wiederaufnahme des Betriebs der Wuppertaler Schwebebahn vor? Wenn ja, welche? - Wann fand die letzte technische Überprüfung des Verkehrsmittels statt? Was waren dazu die Ergebnisse? - Am 18.10.2013 ereignete sich ein vergleichbarer Unfall. Welche Maßnahmen wurden damals von der Behörde zur Verhütung derartiger Vorfälle getroffen? Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Bezirksregierung Düsseldorf
Olaf Jack Bezirksregierung Düsseldorf - Dezernat 25 - Verkehr Am Bonneshof 35 40474 Düsseldorf Tel. 0211 475-3124…
Von
Bezirksregierung Düsseldorf
Betreff
Anfrage nach dem IFG - Wuppertaler Schwebebahn
Datum
26. Februar 2019 10:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Olaf Jack Bezirksregierung Düsseldorf - Dezernat 25 - Verkehr Am Bonneshof 35 40474 Düsseldorf Tel. 0211 475-3124 Fax. 0211 475-5953 Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre u.a. Anfrage nach dem IFG möchte ich wie folgt beantworten: Zu den Fragen 1 bis 3 Eine konkrete Ursache für den Unfall kann noch nicht benannt werden, da der von der Staatsanwaltschaft Wuppertal eingeschaltete Gutachter seinen Abschlussbericht noch nicht vorgelegt hat. Konsequenz aus dem Unglück war und ist zunächst erst einmal, dass der Fahrbetrieb mit Personenbeförderung eingestellt wurde. Welche Maßnahmen von der WSW zur Wiederherstellung des Fahrbetriebes zu ergreifen sind, kann erst nach Abschluss der staatsanwaltlichen Ermittlungen verfügt werden. Zu Frage 4 Ihre Frage ist nicht konkret genug formuliert. Es finden regelmäßig Kontrollen der technischen Betriebsanlagen und der Fahrzeuge statt. Änderungen und Umbauten sind der Technischen Aufsichtsbehörde (TAB) mitzuteilen. Für Neuanschaffungen von z.B. Fahrzeugen, ist von der WSW eine Inbetriebnahmegenehmigung bei der TAB zu beantragen. Hierzu ist ein aufwändiges Prüfverfahren der technischen Begleitunterlagen (Berechnungen, Gutachten, Lastannahmen etc.) durchzuführen. Zu Frage 5 Grund für den Stromschienenabriss im Jahr 2013 war ein Defekt am Stromabnehmer der Fahrzeugserie GTW 72. Bei diesen Fahrzeugen wurde eine Änderung am Stromabnehmer vorgenommen. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für die rasche Beantwortung meiner Fragen! Mit besten Grüßen Ant…
An Bezirksregierung Düsseldorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage nach dem IFG - Wuppertaler Schwebebahn [#58039]
Datum
26. Februar 2019 11:00
An
Bezirksregierung Düsseldorf
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für die rasche Beantwortung meiner Fragen! Mit besten Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 58039 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>