Sehr
geehrteAntragsteller/in
Sie haben mit Nachricht vom 10. Dezember 2019 (unser Az.: A-IR/11100100-IF30316) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet.
In dieser bitten Sie um Zusendung der folgenden Informationen:
1. Zahl der Ermittlungsverfahren wegen Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel nach § 285 StGB
2. Zahl der Ermittlungsverfahren wegen Beteiligung am unerlaubten Online-Glücksspiel im Allgemeinen und Online-Casino vs Online-Sportwetten im Besonderen
3. Zahl der Verurteilungen wegen Beteiligung am unerlaubten Online-Glücksspiel im Allgemeinen und Online-Casino vs Online-Sportwetten im Besonderen,
dies jeweils idealerweise für einen möglichst großen Zeitraum, mindestens für die letzten fünf oder 10 Jahre.
Zu Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen nach Rücksprache mit der zuständigen Fachabteilung das Folgende mit:
Zu 1. und 2.:
Hierzu liegen dem Statistischen Bundesamt leider keine Daten vor.
Über polizeiliche Ermittlungsverfahren gibt es keine Statistik im Statistischen Bundesamt. Hierzu wird im Bundeskriminalamt (
www.bka.de) die Polizeiliche Kriminalstatistik geführt.
Daten zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gibt es in der Staats- und Amtsanwaltschaften-Statistik (StA-Statistik) der Landesjustizministerien. Das Statistische Bundesamt stellt Ergebnisse dieser Länderstatistik in der Fachserie 10, Reihe 2.6, Staatsanwaltschaften bereit. Diese Statistik weist aber nicht einzelne Tatbestände des StGB wie § 285 StGB nach, sondern Straftatengruppen. Unterhalb dieser Straftatengruppen gibt es keine weiteren Untergliederungen. Die angefragten Informationen zu § 285 StGB kann daher mit der StA-Statistik nicht beantwortet werden.
Zu 3.
Hierzu liegen dem Statistischen Bundesamt nur teilweise Daten vor.
Die Zahl der in einem Kalenderjahr rechtskräftig gerichtlich Abgeurteilten und Verurteilten ist Gegenstand der gerichtlichen Strafverfolgungsstatistik der Landesjustizministerien. Das Statistische Bundesamt stellt Ergebnisse dieser Länderstatistik in der Fachserie 10, Reihe 3, Strafverfolgung bereit. Dies ist aber keine Statistik über Fallzahlen und die Häufigkeit unerlaubten Glücksspiels. Während die Polizeiliche Kriminalstatistik des Bundeskriminalamtes die jährliche Zahl polizeilich bekannt gewordener Verdachtsfälle auf das Vorliegen einer Straftat erfasst, zeigt die (gerichtliche) Strafverfolgungsstatistik den Ausgang des strafgerichtlichen Verfahrens u.a. in einer Untergliederung nach der schwersten zugrunde liegenden Straftat. Bezugspunkt der (gerichtlichen) Strafverfolgungsstatistik ist nicht das Jahr der Tatbegehung oder der Erstverurteilung, sondern das Jahr der Rechtskraft des Urteils, des Strafbefehls oder der sonstigen endgültigen Erledigung des Strafverfahrens.
Die letzte Veröffentlichung, Berichtsjahr 2017, zur gerichtlichen Strafverfolgungsstatistik finden Sie über folgenden link
https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat…
Darin enthalten sind in den Langfassungen der einzelnen Tabellen die einzelnen §§ des StGB und des Nebenstrafrechts, wie auch § 285 StGB. Nicht erfasst werden wie erwähnt der Ort der Tat und die Umstände der Tatbegehung (mit oder ohne Internet bzw. innerhalb oder außerhalb von Casinos).
Daten für 2018 werden derzeit aufbereitet. Die entsprechende Fachserie 10, Reihe 3, Strafverfolgung für das Berichtsjahr 2018 wird voraussichtlich bis Ende des Jahres 2019 veröffentlicht sein.
Daten früherer Jahre wurden in der Statistischen Bibliothek veröffentlicht:
https://www.destatis.de/GPStatistik/rec…
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Schriftlich oder zur Niederschrift:
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav- Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden
2. Auf elektronischem Weg:
Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet:
<<E-Mail-Adresse>>
Wir bedanken uns für Ihr Interesse und bedauern, Ihnen nicht alle gewünschten Auskünfte mitteilen zu können. Wir hoffen, Ihnen dennoch weitergeholfen zu haben und verbleiben
mit freundlichen Grüßen