Zahl der Praxen oder Kliniken, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen pro Gemeinde

Ein Tabelle, in der die Zahl der Inhaber der Arztpraxen und Leiter der Krankenhäuser pro Gemeinde in Deutschland aufgeschlüsselt werden, in denen Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden.
Hintergrund der Frage ist, ob Frauen in einigen Gemeinden in Deutschland keine Praxis oder Klinik mehr finden, die Schwangerschaftsabbrüche durchführt.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    24. Juli 2018
  • Frist
    25. August 2018
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Patricia Ennenbach
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ein Tabelle, in …
An Statistisches Bundesamt Details
Von
Patricia Ennenbach
Betreff
Zahl der Praxen oder Kliniken, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen pro Gemeinde [#32279]
Datum
24. Juli 2018 16:36
An
Statistisches Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ein Tabelle, in der die Zahl der Inhaber der Arztpraxen und Leiter der Krankenhäuser pro Gemeinde in Deutschland aufgeschlüsselt werden, in denen Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden. Hintergrund der Frage ist, ob Frauen in einigen Gemeinden in Deutschland keine Praxis oder Klinik mehr finden, die Schwangerschaftsabbrüche durchführt.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Patricia Ennenbach <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Patricia Ennenbach << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Patricia Ennenbach
Statistisches Bundesamt
Sehr geehrte Frau Ennenbach, wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 24…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
Eingangsbestätigung IFG Antrag 229: Zahl der Praxen oder Kliniken, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen pro Gemeinde [#32279]
Datum
25. Juli 2018 09:17
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Ennenbach, wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 24. Juli 2018. Ihre Anfrage wird hier unter dem Aktenzeichen A-IR/11100100-IF30229 geführt. Bitte geben Sie bei weiterer Korrespondenz immer das Aktenzeichen an. Ihre Anfrage wird derzeit bearbeitet. Wir bitten Sie daher um etwas Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück. Mit freundlichen Grüßen

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Statistisches Bundesamt
Sehr geehrte Frau Ennenbach, Sie haben mit E-Mail vom 24. Juli 2018 (unser Az.: A-IR/1110100-IF30229) eine Anfrag…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
IFG-Bescheid: Zahl der Praxen oder Kliniken, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen pro Gemeinde (Az.: A-IR/1110100-IF30229)
Datum
14. August 2018 10:31
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Ennenbach, Sie haben mit E-Mail vom 24. Juli 2018 (unser Az.: A-IR/1110100-IF30229) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet. In dieser bitten Sie um die Zusendung folgender Informationen: Eine Tabelle, in der die Zahl der Inhaber der Arztpraxen und Leiter der Krankenhäuser pro Gemeinde in Deutschland aufgeschlüsselt werden, in denen Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden. Zu Ihrer Anfrage nehmen wir nach Rücksprache mit den zuständigen Fachabteilungen unseres Hauses wie folgt Stellung: Die Anzahl der Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, ist kein Erhebungsmerkmal der Bundesstatistik über Schwangerschaftsabbrüche, siehe § 16 SchKG (Schwangerschaftskonfliktgesetz). Im Statistischen Bundesamt liegt diese Information insofern nicht vor. Die Schwangerschaftsabbruchstatistik wird wie alle Bundesstatistiken auf der Grundlage von Erhebungs- und Hilfsmerkmalen erstellt. Namen und Anschriften der Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, sind gemäß § 17 SchKG sogenannte Hilfsmerkmale. Hilfsmerkmale sind Angaben, die der technischen Durchführung von Bundesstatistiken dienen. Gemäß § 10 Abs. 1 S. 4 BStatG (Bundesstatistikgesetz) dürfen Hilfsmerkmale für andere Zwecke (als die Durchführung von Bundesstatistiken) nur verwendet werden, soweit das BStatG oder ein sonstiges Gesetz es zulassen. Letzteres ist hier nicht der Fall. Die Hilfsmerkmale dürfen demnach nicht genutzt werden, um anhand ihrer eine Auszählung zur Ermittlung der Gesamtzahl der Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, vorzunehmen. Nicht zuletzt verweisen wir außerdem auf die Pflicht zur Geheimhaltung von Einzelangaben gemäß § 16 BStatG. Eine Aufschlüsselung unserer Meldestellen nach Gemeinden würde in zahlreichen Fällen eine Offenlegung der Arztpraxis/des Klinikums bedeuten. Wir bedauern, Ihnen keine andere Auskunft geben zu können. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden 2. Auf elektronischem Weg: Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen