Zahlen für 'Stille SMS'

Die Zahlen für Stille SMS des Landeskriminalamtes und der Polizeidirektionen; jeweils für die Jahre 2016, 2017, 2018 und 2019.
Bitte ausweisen wie in der Bundestagsdrucksache 19/3678, Frage 4 (https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/0…).

Außerdem bitte ich, sofern möglich, um Aufschlüsselung der Zahl nach:
- Anzahl der Ermittlungsverfahren inkl. deren (vorgeworfenem) Straftatbestand
- Anzahl der Betroffenen
- Provider der Betroffenen
- Stadt- oder Landkreisen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    20. Februar 2020
  • Frist
    21. März 2020
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Stefan Leibfarth
Stefan Leibfarth
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Zahle…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
Stefan Leibfarth
Betreff
Zahlen für 'Stille SMS' [#180929]
Datum
20. Februar 2020 07:58
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Zahlen für Stille SMS des Landeskriminalamtes und der Polizeidirektionen; jeweils für die Jahre 2016, 2017, 2018 und 2019. Bitte ausweisen wie in der Bundestagsdrucksache 19/3678, Frage 4 (https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/0…). Außerdem bitte ich, sofern möglich, um Aufschlüsselung der Zahl nach: - Anzahl der Ermittlungsverfahren inkl. deren (vorgeworfenem) Straftatbestand - Anzahl der Betroffenen - Provider der Betroffenen - Stadt- oder Landkreisen
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Stefan Leibfarth Anfragenr: 180929 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/180929 Postanschrift Stefan Leibfarth << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Stefan Leibfarth
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr geehrter Herr Leibfahrt, Ihre LIFG-Anfrage vom 20. Februar 2020 haben wir erhalten und hausintern an die zus…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: Zahlen für 'Stille SMS' [#180929]
Datum
20. Februar 2020 14:12
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Leibfahrt, Ihre LIFG-Anfrage vom 20. Februar 2020 haben wir erhalten und hausintern an die zuständige Stelle zur Beantwortung weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr geehrter Herr Leibfarth, zu Ihrem unten stehenden Antrag vom 20. Februar 2020 ergeht folgende Entscheidung …
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: Zahlen für 'Stille SMS' [#180929]
Datum
2. März 2020 15:56
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Leibfarth, zu Ihrem unten stehenden Antrag vom 20. Februar 2020 ergeht folgende Entscheidung 1) Ihr Antrag wird abgelehnt. 2) Gebühren werden nicht erhoben. Begründung Der Zugang zu amtlichen Informationen richtet sich in Baden-Württemberg nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Antragsberechtigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, es sei denn, die angefragten Informationen unterliegen gemäß § 2 LIFG nicht dem Anspruch, das Bekanntwerden der Informationen hätte nachteilige Auswirkungen auf die in § 4 LIFG genannten öffentlichen Belange und/oder es liegt ein Ablehnungsgrund nach § 9 LIFG vor. Das ergänzend von Ihnen als Anspruchsgrundlage benannte Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) und das ebenfalls benannte Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind im Falle der angefragten Informationen nicht einschlägig, da es sich dabei weder um Umweltinformationen noch um Verbraucherinformationen im Sinne der beiden Gesetze handelt. Auch aus dem LIFG ergibt sich kein Anspruch, weil es sich bei den von Ihnen angefragten Zahlen nicht um amtliche Informationen handelt. Amtliche Informationen im Sinne des § 3 Nr. 3 LIFG sind jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandenen, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Die von Ihnen angefragten Informationen sind jedoch nicht vorhanden. Eine Benennung der Anzahl an versandten „Stillen SMS“, wie in der von Ihnen zitierten Bundestagsdrucksache 19/3678 für die dort genannten Bundesbehörden aufgeführt, ist der Polizei Baden-Württemberg nicht möglich. Die Daten werden durch die Polizei Baden-Württemberg nicht statistisch erfasst, da dies zur Erfüllung bestehender gesetzlicher Berichtspflichten nicht erforderlich ist. Auch Ihrem Begehren hinsichtlich einer weiteren Aufschlüsselung kann demnach nicht entsprochen werden. Gemäß § 9 Abs. 2 LIFG wird mitgeteilt, dass der Informationszugang auch zu keinem derzeit absehbaren späteren Zeitpunkt möglich sein wird, da entsprechende statistische Erhebungen in absehbarer Zeit nicht vorgesehen sind. Gebühren werden gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 LIFG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg nicht erhoben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, diese Entscheidung soll beigefügt werden. Jonas Seyfried _______________________________ Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg - Landespolizeipräsidium - Referat 32 (Kriminalitätsbekämpfung, Prävention und Kriminologie) Willy-Brandt-Straße 41 D - 70173 Stuttgart Durchwahl: +49 (0)711 / 231-3958 Telefax: +49 (0)711 / 231-5555 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Informationen zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie im Internet unter https://im.baden-wuerttemberg.de/datens…