Sehr geehrter Herr Leibfarth,
zu Ihrem unten stehenden Antrag vom 20. Februar 2020 ergeht folgende
Entscheidung
1) Ihr Antrag wird abgelehnt.
2) Gebühren werden nicht erhoben.
Begründung
Der Zugang zu amtlichen Informationen richtet sich in Baden-Württemberg nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Antragsberechtigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, es sei denn, die angefragten Informationen unterliegen gemäß § 2 LIFG nicht dem Anspruch, das Bekanntwerden der Informationen hätte nachteilige Auswirkungen auf die in § 4 LIFG genannten öffentlichen Belange und/oder es liegt ein Ablehnungsgrund nach § 9 LIFG vor.
Das ergänzend von Ihnen als Anspruchsgrundlage benannte Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) und das ebenfalls benannte Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind im Falle der angefragten Informationen nicht einschlägig, da es sich dabei weder um Umweltinformationen noch um Verbraucherinformationen im Sinne der beiden Gesetze handelt.
Auch aus dem LIFG ergibt sich kein Anspruch, weil es sich bei den von Ihnen angefragten Zahlen nicht um amtliche Informationen handelt. Amtliche Informationen im Sinne des § 3 Nr. 3 LIFG sind jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandenen, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Die von Ihnen angefragten Informationen sind jedoch nicht vorhanden. Eine Benennung der Anzahl an versandten „Stillen SMS“, wie in der von Ihnen zitierten Bundestagsdrucksache 19/3678 für die dort genannten Bundesbehörden aufgeführt, ist der Polizei Baden-Württemberg nicht möglich. Die Daten werden durch die Polizei Baden-Württemberg nicht statistisch erfasst, da dies zur Erfüllung bestehender gesetzlicher Berichtspflichten nicht erforderlich ist. Auch Ihrem Begehren hinsichtlich einer weiteren Aufschlüsselung kann demnach nicht entsprochen werden.
Gemäß § 9 Abs. 2 LIFG wird mitgeteilt, dass der Informationszugang auch zu keinem derzeit absehbaren späteren Zeitpunkt möglich sein wird, da entsprechende statistische Erhebungen in absehbarer Zeit nicht vorgesehen sind.
Gebühren werden gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 LIFG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, diese Entscheidung soll beigefügt werden.
Jonas Seyfried
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Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg
- Landespolizeipräsidium -
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