Zahlen für Stille SMS nach §100 StPO im Jahr 2020

Die Zahlen für Stille SMS, die Ihre Behörde 2020 nach §100 StPO versandt hat.

Bitte ausweisen wie in der Bundestagsdrucksache 19/3678, Frage 4 (https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/036/1903678.pdf).

Ausserdem bitte ich, sofern möglich, um Aufschlüsselung der Zahl der Ermittlungsverfahren sowie der Betroffenen.

Schließlich bitte ich um Mitteilung, welche Software von der Polizei für den Versand Stiller SMS genutzt wird bzw. welcher private Dienstleister den Versand übernimmt.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    6. Januar 2021
  • Frist
    9. Februar 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die …
An Ministerium für Inneres und Sport Sachsen-Anhalt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zahlen für Stille SMS nach §100 StPO im Jahr 2020 [#208018]
Datum
6. Januar 2021 17:57
An
Ministerium für Inneres und Sport Sachsen-Anhalt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Zahlen für Stille SMS, die Ihre Behörde 2020 nach §100 StPO versandt hat. Bitte ausweisen wie in der Bundestagsdrucksache 19/3678, Frage 4 (https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/036/1903678.pdf). Ausserdem bitte ich, sofern möglich, um Aufschlüsselung der Zahl der Ermittlungsverfahren sowie der Betroffenen. Schließlich bitte ich um Mitteilung, welche Software von der Polizei für den Versand Stiller SMS genutzt wird bzw. welcher private Dienstleister den Versand übernimmt.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie hilfsweise dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben. Nach § 7 Abs. 5 IZG LSA bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder § 5 Abs. 2 VIG möchte ich Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zusendung. Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 208018 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/208018/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Inneres und Sport Sachsen-Anhalt
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt: Die Erhebung von Verkehrsdaten im Sinne des …
Von
Ministerium für Inneres und Sport Sachsen-Anhalt
Betreff
{Disarmed} IZG-Anfrage "Zahlen für Stille SMS nach §100 StPO im Jahr 2020"
Datum
19. Januar 2021 14:44
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt: Die Erhebung von Verkehrsdaten im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG) ist in den §§ 100 g und 101 a der Strafprozessordnung (StPO), die Funkzellenabfrage in § 100 g Abs. 3 StPO geregelt. Rechtsgrundlage für die sogenannte stille SMS ist nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der § 100 i StPO. Die Maßnahmen bedürfen bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer richterlichen Anordnung. Vom Ministerium für Inneres und Sport werden keine sogenannten stillen SMS im Sinne der Fragestellung versandt. Die Realisierung von Maßnahmen im Sinne der Fragestellung erfolgt allein durch das Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt. Auskünfte über die von der Polizei genutzte Software für die Versendung von „stillen SMS“ werden aus Gründen schutzbedürftiger Geheimhaltungsinteressen nicht erteilt. Eine Offenlegung der angefragten Information birgt die Gefahr, dass Einzelheiten zur konkreten Methodik und zu in hohem Maße schutzwürdigen spezifischen Fähigkeiten der Landespolizei bekannt würden. Mit freundlichen Grüßen