Zahlen nach Stärkunspaktgesetz § 7 Abs. 1 und 2

Laut Stärkungspaktgesetz § 7 Absatz 1 sind die teilnehmenden Kommunen verpflichtet in regelmäßigen Abständen die Bezirksregierung über die Einhaltung des Haushaltssanierungsplans zu informieren. Nach dem Ausführungserlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales zur Haushaltskonsolidierung nach der Gemeindeordnung NRW und dem Stärkungspaktgesetz vom 7. März 2013 sind für die Berichte am 1. Dezember und am 15. April von den Kommunen zusätzlich die verbindlichen Muster 1 bis 4 zu verwenden. Ich bitte um Übersendung dieser Unterlagen in einem maschinenlesbaren Format. Dies muss aus meiner Sicht nicht in einer gedruckten Version erfolgen.

Nach dem Stärkungspaktgesetz § 7 Absatz 2 wird die Landesregierung seitens der Bezirksregierungen in Form eines Berichts zum Stichtag 30 Juni informiert. Ich bitte auch hier um Übermittlung dieses Berichts.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. September 2014
  • Frist
    7. Oktober 2014
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zahlen nach Stärkunspaktgesetz § 7 Abs. 1 und 2 [#7291]
Datum
2. September 2014 14:01
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Laut Stärkungspaktgesetz § 7 Absatz 1 sind die teilnehmenden Kommunen verpflichtet in regelmäßigen Abständen die Bezirksregierung über die Einhaltung des Haushaltssanierungsplans zu informieren. Nach dem Ausführungserlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales zur Haushaltskonsolidierung nach der Gemeindeordnung NRW und dem Stärkungspaktgesetz vom 7. März 2013 sind für die Berichte am 1. Dezember und am 15. April von den Kommunen zusätzlich die verbindlichen Muster 1 bis 4 zu verwenden. Ich bitte um Übersendung dieser Unterlagen in einem maschinenlesbaren Format. Dies muss aus meiner Sicht nicht in einer gedruckten Version erfolgen. Nach dem Stärkungspaktgesetz § 7 Absatz 2 wird die Landesregierung seitens der Bezirksregierungen in Form eines Berichts zum Stichtag 30 Juni informiert. Ich bitte auch hier um Übermittlung dieses Berichts.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 bitte ich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage mit dem Betreff "Zahlen nach Stärkunsp…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Zahlen nach Stärkunspaktgesetz § 7 Abs. 1 und 2 [#7291], Ihre E-Mail vom 2. September 2014 14:01
Datum
23. September 2014 15:09
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage mit dem Betreff "Zahlen nach Stärkunspaktgesetz § 7 Abs. 1 und 2 [#7291]" vom "2. September 2014 14:01". Sie haben diese lediglich mit Ihrem Vor- und Nachnamen unterzeichnet. Ich bitte Sie, uns Ihre vollständige Anschrift mitzuteilen, siehe "https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/": Ist eine E-Mail eine ausreichende Adresse für eine IFG-Anfrage? Nach dem aktuellen Stand der Gesetzesauslegung (Bundes-Informationsfreiheitsgesetz) muss ein Anfragesteller auch seine Postadresse nennen ("ladungsfähige Anschrift"). Diese wird jedoch nur der Behörde genannt, nicht aber auf der Website angezeigt. Wir werden Ihren Auskunftswunsch nach Mitteilung der Anschrift prüfen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine vollständige Adresse lautet: << Adresse Antragsteller/in >> M…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Zahlen nach Stärkunspaktgesetz § 7 Abs. 1 und 2 [#7291], Ihre E-Mail vom 2. September 2014 14:01 [#7291]
Datum
24. September 2014 09:55
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine vollständige Adresse lautet: << Adresse Antragsteller/in >> Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Anfragenr: 7291 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Ihr E-Mail vom 24.9.2014 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 2.9.2014 sowie die …
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 2.9.2014 sowie die Mitteilung Ihrer Anschrift vom 24.9.2014. Voraussichtlich noch im November wird der jährliche Sachstandsbericht des Ministeriums für Inneres und Kommunales zum Stärkungspaktgesetz veröffentlicht. Zeitgleich mit diesem Bericht werden die von Ihnen erbetenen Berichte der Bezirksregierungen einschließlich der Datenblätter veröffentlicht. Nach Zuleitung des Berichtes an den Landtag werden wir Ihnen den Link mitteilen, unter dem Sie die Berichte von der Internetseite des MIK abrufen können. Die von Ihnen begehrten Datenblätter wurden dem Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen zum Teil auch schon zur Verfügung gestellt: In Bezug auf die Gemeinden erster Stufe wurden die Datenblätter nach Berichtsmuster 1 "Sanierungsplanung für das Jahr 2014" und 2 "Haushaltscontrolling zum Berichtsjahr 2012" und "Haushaltscontrolling zum Berichtsjahr 2013" bereits als Anlagen 1 bis 3 mit dem Bericht "Evaluation Stärkungspakt für die pflichtig teilnehmenden Gemeinden (§ 12 Abs. 1 Stärkungspaktgesetz)" veröffentlicht. Die Anlagen können unter dem folgenden Link auf der Internetseite des MIK abgerufen werden. http://www.mik.nrw.de/fileadmin/user_upload/Redakteure/Dokumente/Themen_und_Aufgaben/Kommunales/kommunale_finanzen/evaluationsbericht1.pdf Mit freundlichen Grüßen