Zahlen zum verlängerten Polizeigewahrsam

Zahlen zum verlängerten Polizeigewahrsam:
Wie häufig wurden in den Jahren 2019, 2020 und 2021 Menschen auf Basis des Polizeigesetzes mehr als 3 Tage in Gewahrsam genommen?
Welche Straftaten wurden den Personen vorgeworfen?
In wie vielen Fällen handelte es sich bei den in Gewahrsam genommenen dem Augenschein nach um Klimaaktivist*innen, in wie vielen Fällen handelte es sich um Terrorismusverdächtige (vgl. https://www.im.nrw/themen/polizei/sicherheitspaket-i-ein-zeitgemaesses-update-fuer-unser-polizeigesetz)?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    7. August 2022
  • Frist
    10. September 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zahlen zum verlängerten Polizeigewahrsam [#256578]
Datum
7. August 2022 16:01
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Zahlen zum verlängerten Polizeigewahrsam: Wie häufig wurden in den Jahren 2019, 2020 und 2021 Menschen auf Basis des Polizeigesetzes mehr als 3 Tage in Gewahrsam genommen? Welche Straftaten wurden den Personen vorgeworfen? In wie vielen Fällen handelte es sich bei den in Gewahrsam genommenen dem Augenschein nach um Klimaaktivist*innen, in wie vielen Fällen handelte es sich um Terrorismusverdächtige (vgl. https://www.im.nrw/themen/polizei/sicherheitspaket-i-ein-zeitgemaesses-update-fuer-unser-polizeigesetz)?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 256578 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/256578/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr << Antragsteller:in >> Sie haben am 07.08.2022 einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgeset…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
IFG-Antrag Zahlen zum verlängerten Polizeigewahrsam [#256578]
Datum
17. August 2022 09:58
Status
Anfrage abgeschlossen
268,7 KB
image001.png
16,3 KB


Sehr << Antragsteller:in >> Sie haben am 07.08.2022 einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG) gestellt, in dem Sie nach Zahlen zum verlängerten Polizeigewahrsam folgende Fragen stellen: 1. Wie häufig wurden in den Jahren 2019, 2020 und 2021 Menschen auf Basis des Polizeigesetzes mehr als 3 Tage in Gewahrsam genommen? 2. Welche Straftaten wurden den Personen vorgeworfen? 3. In wie vielen Fällen handelte es sich bei den in Gewahrsam genommenen dem Augenschein nach um Klimaaktivist*innen, in wie vielen Fällen handelte es sich um Terrorismusverdächtige (vgl. https://www.im.nrw/themen/polizei/sicherheitspaket-i-ein-zeitgemaesses-update-fuer-unser-polizeigesetz)? Vorausschicken darf ich, dass das IFG NRW nur auf vorhandene amtliche Informationen abstellt - eine Informationsbeschaffung oder Generierung nicht vorhandener Informationen ist nicht vorgesehen. (§ 4 Abs. 1 IFG NRW). zu Frage 1: Wie häufig wurden in den Jahren 2019, 2020 und 2021 Menschen auf Basis des Polizeigesetzes mehr als 3 Tage in Gewahrsam genommen? Diese Daten liegen hier unter der Einschränkung „mehr als 3 Tage“ nicht vor und bedürften einer weiteren Aufbereitung. Gleichwohl verweise ich in diesem Zusammenhang auf die in der Anlage beigefügte Antwort auf die Kleine Anfrage 6413 der Abgeordneten Verena Schäffer der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Entwicklung der Ingewahrsamnahmen durch die Polizei nach geändertem Polizeigesetz NRW 2018 bis 2021“, LT-Drs. 17/16537. Entsprechende Angaben können der Beantwortung der Frage 1 entnommen werden. (vgl. beigefügte Drs 17/16719). zu Frage 2: Welche Straftaten wurden den Personen vorgeworfen? Bei Ingewahrsamnahmen im Sinne des Polizeigesetzes NRW handelt es sich um gefahrenabwehrende Maßnahmen. Diese stehen, im Gegensatz zu freiheitsentziehenden Maßnahmen auf Rechtsgrundlage der Strafprozessordnung, nicht (unmittelbar) in Verbindung mit einer Straftat im Sinne des Strafgesetzbuches. Eine entsprechende, automatisiert recherchierbare Erfassung von etwaigen Straftaten findet folglich nicht statt. zu Frage 3: In wie vielen Fällen handelte es sich bei den in Gewahrsam genommenen dem Augenschein nach um Klimaaktivist*innen, in wie vielen Fällen handelte es sich um Terrorismusverdächtige? Eine Zuordnung „dem Augenschein nach“ wird grundsätzlich nicht vorgenommen. Die Erfassung berücksichtigt lediglich die Alternativen, die die Norm des § 35 II PolG NRW in Verbindung mit § 38 PolG NRW vorgibt. Eine für jeden Einzelfall verbindliche Zuordnung ist nicht automatisiert recherchierbar erfolgt und könnte nur mittels Einzelfallauswertungen der polizeilichen Vorgangsdaten vorgenommen werden. In der Hoffnung Ihnen trotzdem geholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen