Sehr
geehrteAntragsteller/in
mit E-Mail vom 30. Oktober 2020 stellten Sie über das Portal "
FragdenStaat.de" eine Anfrage nach einer "Übersicht der Zahlungen, die die Hochschule im Jahr 2020 an Zoom Video Communications Inc. geleistet hat".
Sie baten vor einer Beantwortung Ihres Anliegens um Mitteilung etwaig entstehender Kosten hierfür. Nach 8 15 ThürTG, 21 ThürVwKG i.V.m. ThürVwKO nebst Anlage sind für die Leistungen nach ThürlFG Verwaltungskosten zu erheben. Die Kosten würden entsprechend dem erforderlichen Zeitaufwand berechnet werden.
Wir teilen rein vorsorglich mit, dass wir einen Auskunftsanspruch weder aus Thüringer Transparenzgesetz (ThürTG), noch aus Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG) noch aus Verbraucherinformationsgesetz (VIG) für gegeben betrachten, da Ihre Anfrage außerhalb der jeweiligen Anwendungsbereiche liegt (hierzu unter nachfolgender Ziffer 1).
Schließlich sehen wir Ihre Anfrage als noch nicht hinreichend konkret formuliert an (hierzu unter nachfolgender Ziffer 2).
1. Nach bisherigem hiesigem Verständnis bezieht sich Ihre Anfrage auf eine Übersicht von Zahlungen, die die Universität im Jahr 2020 an Zoom Video Communications Inc. geleistet hat. Soweit sich die Anfrage auf reine Zahlungsvorgänge der Universität an das genannte Unternehmen bezieht, ist der Anwendungsbereich gemäß § 2 Absatz 4 des ThürTG nicht eröffnet, da dies weder den Namen von Drittmittelgebern, die Höhe von Drittmitteln noch die Laufzeit der mit Drittmitteln finanzierten abgeschlossenen Forschungsvorhaben betrifft.
Die bisherige Antragstellung lässt weiterhin nicht erkennen, inwiefern sich die erbetenen Informationen auf Umweltinformationen nach § 2 Absatz 3 ThürUIG bzw. auf gesundheitsbezogene Verbraucherinformationen nach § 1 VIG beziehen. Damit kann die Eröffnung der Anwendungsbereiche noch nicht angenommen werden.
Ihr Antrag ist in diesem Punkt noch nicht hinreichend bestimmt. Wir bitten diesbezüglich Ihre Anfrage zu konkretisieren.
2. Wir weisen zudem - rein vorsorglich - auf Folgendes hin:
Der Antrag ist u.E. noch nicht hinreichend bestimmt genug. Nach § 9 Absatz 4 i.V.m. § 2 Absatz 4 ThürTG muss der Antrag insbesondere erkennen lassen, auf welche amtlichen Informationen dieser gerichtet ist (siehe Erläuterung zum Gegenstand des Auskunftsanspruchs in Ziffer 1). Hier bitten wir um Konkretisierung. Bitte benennen Sie uns - auch mit Blick auf die unter Ziffer 1) benannten rechtlichen Erwägungen - die konkrete Bezeichnung der Informationen, zu welchen Sie Zugang begehren.
Wir bitten Ihren Antrag entsprechend Vorbenanntem zu konkretisieren und zu begründen.
Sobald die Konkretisierung und die Begründung Ihres Anliegens vorliegen, wird diesseits nochmals zu prüfen sein, ob für dieses der Anwendungsbereich des ThürTG, des ThürUIG oder VIG eröffnet ist und ein Anspruch auf Zugang zu den Informationen vorliegt.
Vor diesem Hintergrund, geben wir Ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme und bitten zugleich um Mitteilung, inwiefern Sie an Ihrem Antrag festhalten.
Wir sehen Ihrer Antwort (mindestens in Textform) bis spätestens 3. Dezember 2020 (Eingang bei Universität) entgegen. Sollten wir bis dahin keine Antwort Ihrerseits erhalten, sehen wir Ihr Anliegen als erledigt an. Sollte Ihnen die Einhaltung des Termins nicht möglich sein, bitten wir um Mitteilung mindestens in Textform.
Geht eine Antwort mit Aufrechterhaltung und Konkretisierung des Antrages ein, erlauben wir uns die gesetzliche Frist zur Auskunftserteilung um den Zeitraum Ihrer Rückantwort zu verlängern.
Mit freundlichen Grüßen