Zahlungspflicht für den Rundfunkbeitrag

- einen Auszug aus einem Gesetzestext aus dem ersichtlich wird, dass ich zur Zahlung des Rundfunkbeitrages gesetzlich(!) verpflichtet bin

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    7. April 2015
  • Frist
    12. Mai 2015
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - einen Auszug a…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zahlungspflicht für den Rundfunkbeitrag [#9111]
Datum
7. April 2015 19:15
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- einen Auszug aus einem Gesetzestext aus dem ersichtlich wird, dass ich zur Zahlung des Rundfunkbeitrages gesetzlich(!) verpflichtet bin
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium der Finanzen
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Antrags auf Informationszugang nach dem…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Zahlungspflicht für den Rundfunkbeitrag
Datum
8. April 2015 16:12
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Antrags auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Sie bitten um einen Auszug aus einem Gesetzestext aus dem ersichtlich wird, dass Sie zur Zahlung des Rundfunkbeitrages gesetzlich(!) verpflichtet sind. Das Bundesfinanzministerium ist für die Rundfunkgebührenpflicht nicht zuständig, federführend sind die Staatskanzleien der einzelnen Bundesländer. Sie haben Ihre begehrten Informationen über den Webservice „fragdenstaat“ versendet und Ihrem Antrag keine persönliche Anschrift mitgeteilt, daher kann ich Ihnen konkret nicht benennen, welche Staatskanzlei für Ihr Bundesland zuständig ist. Unter folgendem Link finden Sie Informationen: www.rundfunkbeitrag.de/e175/e226/Fuenfzehnter_Rundfunkaenderungsstaatsvertrag.pdf<http://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e226/Fuenfzehnter_Rundfunkaenderungsstaatsvertrag.pdf> Diese Mitteilung ergeht als einfache Auskunft gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 IFG gebührenfrei. Hinweis: Das Bundesministerium der Finanzen stellt auf seiner Internetseite www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/Kontakt/kontakt.html<http://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/Kontakt/kontakt.html> allgemeine Informationen zum Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) zur Verfügung. Außerdem finden Sie dort auch ein Kontaktformular zum IFG, über das Sie Anträge stellen können. Mit freundlichen Grüßen