ZAK Entscheidung 18-31 vom 17.09.2018

Die schriftliche Begründung der Zulassungsentscheidung unter dem Aktenzeichen 18-31 i.S. four media network GmbH, ggf. geschwärzt um personenbezogene Daten.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    12. Oktober 2018
  • Frist
    13. November 2018
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Adrian Schneider (Telemedicus e.V.)
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen Details
Von
Adrian Schneider (Telemedicus e.V.)
Betreff
ZAK Entscheidung 18-31 vom 17.09.2018 [#34020]
Datum
12. Oktober 2018 17:23
An
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die schriftliche Begründung der Zulassungsentscheidung unter dem Aktenzeichen 18-31 i.S. four media network GmbH, ggf. geschwärzt um personenbezogene Daten.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Adrian Schneider Telemedicus e.V. <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Adrian Schneider (Telemedicus e.V.)
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Ihre Anfrage vom 12.10.2018 Zulassung four media network GmbH Sehr geehrter Herr Schneider, vielen Dank für Ihre …
Von
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre Anfrage vom 12.10.2018 Zulassung four media network GmbH
Datum
6. November 2018 13:35
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Schneider, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 12.10.2018. Wie Sie bereits erfahren haben dürften, hat die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) beschlossen, dass die four media network GmbH eine Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung eines Rundfunkangebotes erhalten soll. Eine schriftliche Begründung für die Zulassung wird sich im Zulassungsbescheid finden, der der Antragstellerin jedoch noch nicht erteilt worden ist. Mangels Bescheid ist es uns derzeit daher nicht möglich, Ihnen eine schriftliche Begründung zukommen zu lassen. Mit freundlichen Grüßen
Adrian Schneider (Telemedicus e.V.)
AW: Ihre Anfrage vom 12.10.2018 Zulassung four media network GmbH [#34020] Sehr geehrt<< Anrede >> vi…
An Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen Details
Von
Adrian Schneider (Telemedicus e.V.)
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 12.10.2018 Zulassung four media network GmbH [#34020]
Datum
16. November 2018 12:27
An
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Ich entnehme dieser, dass der Vollzug der Zulassungsentscheidung der ZAK (Az. 18-31) mittels Verwaltungsakt durch die zuständige LMA NRW noch auszustehen scheint. Daher bitte ich um Mitteilung der Gründe, die die ZAK zu ihrer Zulassungsentscheidung bewogen haben. Die Entscheidung über die Zulassung obliegt der ZAK, § 36 Abs. 2 Nr. 1 RStV. In dieser Funktion hat sie ausweislich ihrer eigenen Angaben am 17.09.2018 entschieden, dass die four Media Network GmbH eine Zulassung erhalten soll (Az. 18-31) (Entscheidungsübersicht abrufbar unter https://www.die-medienanstalten.de/ueber-uns/organisation/kommission-fuer-zulassung-und-aufsicht-zak/). Gem. § 35 Abs. 9 Satz 3 ff. RStV sind die Beschlüsse zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen. Die Beschlüsse sind gegenüber den anderen Organen der zuständigen Landesmedienanstalt bindend. Die zuständige Landesmedienanstalt hat die Beschlüsse im Rahmen der von der ZAK gesetzten Fristen lediglich zu vollziehen. Ich bitte daher um Übermittlung dieser Begründung. Soweit die Entscheidung der ZAK aufgrund einer Entscheidungsvorlage der LMA NRW erfolgt ist, bitte ich außerdem um Übermittlung dieser Entscheidungsvorlage. Mit freundlichen Grüßen Adrian Schneider Anfragenr: 34020 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
AW: Ihre Anfrage vom 12.10.2018 Zulassung four media network GmbH [#34020] Sehr geehrter Herr Schneider, der Zula…
Von
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 12.10.2018 Zulassung four media network GmbH [#34020]
Datum
12. Dezember 2018 09:55
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Schneider, der Zulassung der four media network GmbH liegen folgende Erwägungen zu Grunde: Bei dem beantragten Angebot handelt es sich um ein Rundfunkangebot, das der medienrechtlichen Zulassung bedarf. Das Angebot ist journalistisch-redaktionell gestaltet, soll linear verbreitet und zum zeitgleichen Empfang durch die Allgemeinheit (mehr als 500 potentielle zeitgleiche Nutzer) angeboten werden. Die Antragstellerin ist auch als Veranstalterin des Rundfunkangebotes anzusehen, da sie auf redaktioneller Ebene das Programm in seiner inhaltlichen Gestaltung verantworten wird. Influencer werden die entsprechenden Videobeiträge produzieren, die redaktionelle Verantwortung, das Letztentscheidungs- und Themensetzungsrecht liegen jedoch bei der Antragstellerin. Zur Umsetzung wird die Antragstellerin redaktionell tätige Mitarbeiter einsetzen, die das für die lineare Sendung vorgesehene Programm fortwährend auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen überprüfen. Nach Prüfung der maßgeblichen Vorschriften des RStV sowie des Landesmediengesetz NRW stehen der beantragten Zulassung des Angebotes keine rechtlichen Bedenken entgegen. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin bzw. ihre gesetzlichen Vertreter die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 RStV nicht erfüllen bzw. nicht erfüllen werden. Ferner liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin nicht zulassungsfähig im Sinne von § 20a Abs. 3 RStV ist, gegen gesetzliche Vorschriften (§ 20a Abs. 1 Nr. 6 RStV) oder die programmlichen Anforderungen des RStV verstoßen wird. Die Geschäftsführer haben für die Antragstellerin alle diesbezüglichen Erklärungen abgegeben. Es wurde auch gem. § 7 JMStV ein Jugendschutzbeauftragter benannt, der die notwendige Fachkunde und Weisungsfreiheit besitzt. Darüber hinaus will die Antragstellerin eine angemessene Anzahl redaktionell tätiger Mitarbeiter einsetzen, zu deren Aufgabenbereich auch die Prüfung des Programms im Hinblick auf die Einhaltung von Jugendschutzvorschriften gehört. Auch die Influencer sollen in diesem Bereich durch Workshops, Vorträge oder Web-Seminare fortgebildet werden. Ich hoffe, Ihre Frage damit beantworten zu können. Mit freundlichen Grüßen