Zeichen 254 auf Friedrich-Alfred-Straße in Rheinhausen

Die Begründung für ein Durchfahrtverbot ohne Umleitung hätte ich gerne.

Erläuterung:
Bei der Radwegbaustelle auf der Friedrich-Alfred-Straße (zwischen Atroper und Schwarzenberger Straße) wurde mit dem Verkehrszeichen 254 ein Durchfahrtverbot Radverkehr über eine Strecke von 500 m angeordnet, obwohl dort vorher das Fahren auf der Straße erlaubt war.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    30. Oktober 2021
  • Frist
    3. Dezember 2021
  • 0 Follower:innen
Ulrich Scharfenort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Duisburg Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
Zeichen 254 auf Friedrich-Alfred-Straße in Rheinhausen [#232042]
Datum
30. Oktober 2021 09:24
An
Kommunalverwaltung Duisburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Begründung für ein Durchfahrtverbot ohne Umleitung hätte ich gerne. Erläuterung: Bei der Radwegbaustelle auf der Friedrich-Alfred-Straße (zwischen Atroper und Schwarzenberger Straße) wurde mit dem Verkehrszeichen 254 ein Durchfahrtverbot Radverkehr über eine Strecke von 500 m angeordnet, obwohl dort vorher das Fahren auf der Straße erlaubt war.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 232042 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/232042/ Postanschrift Ulrich Scharfenort << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort
Kommunalverwaltung Duisburg
Guten Tag, Ihre Mail wurde an das Bürgerreferat weitergeleitet Mit freundlichen Grüßen
Von
Kommunalverwaltung Duisburg
Betreff
AW: Zeichen 254 auf Friedrich-Alfred-Straße in Rheinhausen [#232042]
Datum
2. November 2021 07:08
Status
Warte auf Antwort
Logo__duisburgimpft_Signatur_v3.jpg
34,4 KB


Guten Tag, Ihre Mail wurde an das Bürgerreferat weitergeleitet Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Scharfenort
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Zeichen 254 auf Friedrich-Alfred-Straße in Rhe…
An Kommunalverwaltung Duisburg Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
AW: Zeichen 254 auf Friedrich-Alfred-Straße in Rheinhausen [#232042]
Datum
3. Dezember 2021 15:22
An
Kommunalverwaltung Duisburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Zeichen 254 auf Friedrich-Alfred-Straße in Rheinhausen“ vom 30.10.2021 (#232042) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. https://fragdenstaat.de/anfrage/zeichen-254-auf-friedrich-alfred-strae-in-rheinhausen/ Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 232042 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/232042/
Kommunalverwaltung Duisburg
Guten Tag, Ihre Mail wurde an das Bürgerreferat weitergeleitet Mit freundlichen Grüßen
Von
Kommunalverwaltung Duisburg
Betreff
AW: AW: Zeichen 254 auf Friedrich-Alfred-Straße in Rheinhausen [#232042]
Datum
3. Dezember 2021 15:31
Status
Warte auf Antwort
Logo__duisburgimpft_Signatur_v3.jpg
34,4 KB


Guten Tag, Ihre Mail wurde an das Bürgerreferat weitergeleitet Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Kommunalverwaltung Duisburg
Sehr geehrter Herr Scharfenort, mit E-Mail vom 30. Oktober 2021 baten Sie gestützt auf das Gesetz über die Freih…
Von
Kommunalverwaltung Duisburg
Via
Briefpost
Betreff
Datum
7. Dezember 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Scharfenort, mit E-Mail vom 30. Oktober 2021 baten Sie gestützt auf das Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) um Übersendung der Begründung für ein Durchfahrtsverbot ohne Umleitung auf der Friedrich-Alfred-Straße. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle nach § 3 IFG NRW vorhandenen amtlichen Informationen. Nach der Legaldefinition des § 3 Satz 1 IFG NRW sind Informationen alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern vorhandenen Informationen, die im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden. Ein Informationszugang erfordert also zunächst, dass die begehrten Informationen überhaupt auf einem Trägermedium festgehalten und folglich vorhanden sind. Nach Rücksprache mit dem Fachbereich wurden vor Ort Verkehrszeichen 254 - Verbot für Radfahrer - aufgestellt. Dadurch wird der Radfahrverkehr nicht nur auf dem Radweg, sondern auch auf der Fahrbahn verboten. Diese Verkehrszeichen wurden allerdings nicht angeordnet und irrtümlich durch die Baufirma aufgestellt. Nach Feststellung der falschen Beschilderung wurde die mit der Absicherung der Baumaßnahme beauftragte Firma telefonisch aufgefordert, die Verkehrszeichen unverzüglich zu entfernen. Bei der folgenden Ortsbesichtigung konnte festgestellt werden, dass die Firma dieser Aufforderung nachgekommen ist. R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstr. 39, 40213 Düsseldorf schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr möglichst zwei Abschriften beigefügt werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVV bedarf es keiner Abschriften.2 Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Klage vor Ablauf der Frist beim Verwaltungsgericht eingeht. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet. Hinweis: Daneben steht Ihnen das Recht zu, die Landesbeauftragte für den Datenschutz als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. Mit freundlichen Grüßen