Sehr geehrter Herr
[geschwärzt],
Sie haben mit Nachricht vom 27. Februar 2023 (unser Az.: A34/1010001001-IF30611) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet.
In dieser bitten Sie um die Zusendung der folgenden Informationen, wir zitieren:
"- Auswertungen (Statistiken) des Zensus 2022
- Dokumente, die die Kosten des Zensus 2022 ersichtlich werden lassen und worin genau finanzielle Mittel gesteckt wurden
- Dokumente, die ersichtlich werden lassen, wie viele Menschen genau befragt wurden"
Wir antworten Ihnen nach Rücksprache mit den zuständigen Organisationseinheiten innerhalb des Hauses hierzu wie folgt:
1. Zu Auswertungen (Statistiken) des Zensus 2022:
Die Aufbereitung der für den Zensus 2022 erhobenen Daten läuft aktuell noch. Zu den Ergebnissen des Zensus 2022 können daher zum momentanen Stand keine Angaben gemacht werden.
2. "Dokumente, die die Kosten des Zensus 2022 ersichtlich werden lassen und worin genau finanzielle Mittel gesteckt wurden":
§ 1 Abs. 1 S. 1 IFG gewährt gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Die von Ihnen beantragten Dokumente sind im Statistischen Bundesamt vorhanden und stellen eine amtliche Information im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG dar. Zu dem Inhalt dieser Dokumente können wir Ihnen folgende Angaben mitteilen:
Die Gesamtkosten des Zensus 2022 werden sich nach derzeitiger Kalkulation voraussichtlich auf 1.507,9 Millionen Euro belaufen. 331,9 Millionen Euro davon entfallen auf die vorbereitenden Arbeiten und 1.176 Millionen Euro auf die Durchführung des Zensus 2022. Von den Gesamtkosten entstehen 566 Millionen Euro beim Bund und 941,7 Millionen Euro bei den Ländern. Die Kostenkalkulation wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens mit Stand 3. März 2017 (Zensusvorbereitungsgesetz 2022), 3. Dezember 2019 (Zensusgesetz 2022) sowie 10. Dezember 2020 (Zensusverschiebungsgesetz) aufgestellt.
Detailliertere Angaben können nicht gemacht werden bzw. der Zugang zu den entsprechenden Dokumenten kann Ihnen aus folgenden Gründen nicht gewährt werden:
Der Auskunftserteilung stehen Rechte Dritter gegenüber, die bei einer Bekanntgabe verletzt werden könnten. Der Zugang zu Informationen, die nach § 6 IFG dem Schutz des geistigen Eigentums unterfallen oder die als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschützt sind, darf nur nach einer entsprechenden Einwilligung des Dritten gewährt werden. Diese Regelung findet Anwendung im Hinblick auf Angaben zur Vergütung der im Rahmen der Durchführung des Zensus 2022 beauftragten Dienstleister. Da nicht angenommen werden kann, dass die Dienstleister mit einer Veröffentlichung ihrer Vergütungen einverstanden wären, und da die Durchführung eines entsprechenden Drittbeteiligungsverfahrens gemäß § 8 Abs. 1 IFG einen erheblichen Verwaltungsaufwand darstellen würde, der Ihnen in Rechnung zu stellen wäre, haben wir davon abgesehen, ein solches Verfahren durchzuführen.
3. Dokumente, die ersichtlich werden lassen, wie viele Menschen genau befragt wurden:
Für die Haushaltebefragungen als erstem Erhebungsteil des Zensus 2022 wurden insgesamt etwa 10,7 Millionen Menschen in Deutschland befragt.
Bei der Gebäude- und Wohnungszählung, dem zweiten Erhebungsteil, wurden etwa 23 Millionen Personen befragt. Bundesweit haben die befragten Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnraum insgesamt 24,2 Millionen Meldungen zu ihren Gebäuden oder Wohnungen übermittelt.
Weitere Informationen zur Anzahl der Befragten im Rahmen der Befragungen des Zensus 2022 erhalten Sie über folgende Dokumente:
https://www.destatis.de/DE/Methoden/WISTA-Wirtschaft-und-Statistik/2022/01/auswahlplan-stichprobenhauptziehung-012022.pdf?__blob=publicationFile
https://www.zensus2022.de/DE/Wer-wird-befragt/Stichprobenumfaenge.html?nn=352818
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen.
Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
Schriftlich oder zur Niederschrift:
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav-
Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden
Wir bedanken uns für Ihr Interesse an der amtlichen Statistik und hoffen, Ihnen mit den übersandten Informationen weitergeholfen zu haben.
Wir bedauern, Ihnen die angefragten Informationen nicht in allen Details zur Verfügung stellen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
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