Zensus 2022 Gebäude- und Wohnungszählung

1) Welche Personengruppen von Eigentümern von Gebäuden sind nicht zur Abgabe der Zensus Gebäude- und Wohnungszählung 2022 Unterlagen verpflichtet?
2) Sind Bundestagsabgeordnete zur Abgabe der Zensus Gebäude- und Wohnungszählung 2022 Unterlagen verpflichtet?
3) Ist der Bundeskanzler zur Abgabe der Zensus Gebäude- und Wohnungszählung 2022 Unterlagen verpflichtet?
4) Sind die MinisterInnen zur Abgabe der Zensus Gebäude- und Wohnungszählung 2022 Unterlagen verpflichtet?
5) Welche Ausnahmeregelungen gibt es)

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. August 2022
  • Frist
    1. Oktober 2022
  • Ein:e Follower:in
Ann Weber
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) Welche Persone…
An Statistisches Bundesamt Details
Von
Ann Weber
Betreff
Zensus 2022 Gebäude- und Wohnungszählung [#257945]
Datum
28. August 2022 19:54
An
Statistisches Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) Welche Personengruppen von Eigentümern von Gebäuden sind nicht zur Abgabe der Zensus Gebäude- und Wohnungszählung 2022 Unterlagen verpflichtet? 2) Sind Bundestagsabgeordnete zur Abgabe der Zensus Gebäude- und Wohnungszählung 2022 Unterlagen verpflichtet? 3) Ist der Bundeskanzler zur Abgabe der Zensus Gebäude- und Wohnungszählung 2022 Unterlagen verpflichtet? 4) Sind die MinisterInnen zur Abgabe der Zensus Gebäude- und Wohnungszählung 2022 Unterlagen verpflichtet? 5) Welche Ausnahmeregelungen gibt es)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ann Weber Anfragenr: 257945 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/257945/
Mit freundlichen Grüßen Ann Weber
Statistisches Bundesamt
Sehr geehrte Frau Weber, wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 28. Au…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
Eingangsbestätigung: Zensus 2022 Gebäude- und Wohnungszählung (Az.: A34/1010001001-IF30578)
Datum
29. August 2022 08:20
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Weber, wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 28. August 2022. Ihre Anfrage wird hier unter dem Aktenzeichen A34/1010001001-IF30578 geführt. Bitte geben Sie bei weiterer Korrespondenz immer dieses Aktenzeichen an. Ihre Anfrage wird derzeit bearbeitet. Wir bitten Sie daher um etwas Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Statistisches Bundesamt
Sehr geehrte Frau Weber, Sie haben mit Nachricht vom 28. August 2022 (unser Az.: A34/1010001001-IF30578) eine Anf…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
IFG-Bescheid: Zensus 2022 Gebäude- und Wohnungszählung
Datum
21. September 2022 13:10
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Weber, Sie haben mit Nachricht vom 28. August 2022 (unser Az.: A34/1010001001-IF30578) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet. In dieser bitten Sie um die Zusendung der folgenden Informationen: 1) Welche Personengruppen von Eigentümern von Gebäuden sind nicht zur Abgabe der Zensus Gebäude- und Wohnungszählung 2022 Unterlagen verpflichtet? 2) Sind Bundestagsabgeordnete zur Abgabe der Zensus Gebäude- und Wohnungszählung 2022 Unterlagen verpflichtet? 3) Ist der Bundeskanzler zur Abgabe der Zensus Gebäude- und Wohnungszählung 2022 Unterlagen verpflichtet? 4) Sind die MinisterInnen zur Abgabe der Zensus Gebäude- und Wohnungszählung 2022 Unterlagen verpflichtet? 5) Welche Ausnahmeregelungen gibt es? Hierzu teilen wir Ihnen nach Rücksprache mit der fachlich zuständigen Organisationseinheit das Folgende mit: Zu 1) Die Regelungen zum Personenkreis der Auskunftspflichtigen der Gebäude- und Wohnungszählung können §24 ZensG2022 entnommen werden. Ausnahmeregelungen gibt es hierbei nicht. Zu 2) Ja. Zu 3) Ja. Zu 4) Ja. Zu 5) Keine. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav- Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden 2. Auf elektronischem Weg: Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Wir bedanken uns für Ihr Interesse und hoffen, Ihnen weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen