Zentralstelle der Länder für Gesundheit schrieb mir Sie seien zuständig - verbotene Medikamente noch im Umlauf

Ich habe von der ZLG erfahren, dass Sie und noch eine weitere Behörde zuständig sind. Ich kopiere der Einfachheit halber direkt meine Fragen an die ZLG mit deren Antwort hier hinein.

Betreff Von der EU verbotene Arzneimmittel sind noch immer in der BRD im Umlauf - wieso? [#8103]
Datum 1. Dezember 2014 09:09:56
An Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Es geht um von der EU bereits im Jahr 2001 verbotene Arzneimittel - in diesem Fall Psychopharmaka. Ich zitiere also die EU, das DIMDI und die Drogenbeautragte und weise hier schon mal auf die Rabattverträge-Manie hin und etwaige Korruption.

Infos des höchsten Europäischen Gerichtshofes

Erst kürzlich entschied das höchste EU-Gericht über diese Mittelchen, die in Wahrheit nun mal nur Drogen sind. Alle "Medikamente", die im Beipackzettel als psychtrop oder psychoaktiv bezeichnet werden, sind in Wahrheit Rauschmittel und drogenidentisch. Sie haben keinerlei wahre Heilfunktion.

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=154827&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1..

(...) Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass davon Stoffe wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht erfasst werden, deren Wirkungen sich auf eine schlichte Beeinflussung der physiologischen Funktionen beschränken, ohne dass sie geeignet wären, der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar zuträglich zu sein, die nur konsumiert werden, um einen Rauschzustand hervorzurufen, und die dabei gesundheitsschädlich sind.

[und weiter oben steht] 14 Die besagten synthetischen Cannabinoide waren von der Pharmaindustrie in vorexperimentellen Studien getestet worden. Die Testreihen wurden bereits in der ersten experimentell-pharmakologischen Phase abgebrochen, da die gesundheitlichen Effekte, die man sich von diesen Stoffen versprach, nicht erzielt werden konnten und erhebliche Nebenwirkungen aufgrund der psychoaktiven Wirksamkeit der Stoffe zu erwarten waren. ...

24 Der Bundesgerichtshof hat beschlossen, die Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof jeweils folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83 dahin auszulegen,

dass Stoffe oder Stoffzusammensetzungen im Sinne dieser Vorschrift, die die menschlichen physiologischen Funktionen lediglich beeinflussen – also nicht wiederherstellen oder korrigieren –, nur dann als Arzneimittel anzusehen sind, wenn sie einen therapeutischen Nutzen haben oder jedenfalls eine Beeinflussung der körperlichen Funktionen zum Positiven hin bewirken?

Fallen mithin Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die allein wegen ihrer – einen Rauschzustand hervorrufenden – psychoaktiven Wirkungen konsumiert werden und dabei einen jedenfalls gesundheitsgefährdenden Effekt haben, nicht unter den Arzneimittelbegriff der Richtlinie 2001/83

Auszug-Ende

Justizministerium und das Verbraucherschutzministerium von Rheinland-Pfalz Es gibt übrigens eine Verfügung für Patienten in http://www.mjv.rlp.de/binarywriterservlet?imgUid=17d39f74-a874-8013-3e2d-cf9f9d3490ff&uBasVariant=11111111-1111-1111-1111-111111111111

Also auf der offiziellen Webseite des Bundeslandes Rheinland-Pfalz. Ein Punkt der Willenserklärung / Verfügung heißt:

- bewussteinsdämpfende Mittel zur Beschwerdelinderung, wenn alle sonstigen medizinischen Möglichkeiten zur Schmerz- und Symptomkontrolle versagen. Die Möglichkeit einer Verkürzung meiner Lebenszeit nehme ich in Kauf.

Auch Rheinland-Pfalz erkannte, das Zeug tötet.

http://drogenbeauftragte.de/drogen-und-sucht/medikamente/situation-in-deutschland.html

Artikel Medikamente: Situation in Deutschland

Schädlicher Gebrauch und Abhängigkeit von Medikamenten, die auf die Psyche wirken (psychotrop), sind in Deutschland weit verbreitet und werden in der medizinischen Versorgung bislang unzureichend erkannt und behandelt. Nach Schätzungen sind zwischen 1,4 und 1,9 Mio. Erwachsene medikamentenabhängig. Es sind mehr ältere Menschen und mehr Frauen als Männer betroffen. (...)

So sollte die Anwendung und Empfehlung von psychotropen Medikamenten der 4K-Regel folgen: Klare Indikation, kleinste notwendige Dosis, kurze Anwendung und kein abruptes Absetzen. Studien zeigen jedoch, dass dies oft nicht geschieht. (...)

Alle psychotropen Arzneimittel wie Schlafmittel und Tranquilizer vom Benzodiazepin-Typ, zentral wirkende Schmerzmittel, codeinhaltige Medikamente oder auch Psychostimulantien sind rezeptpflichtig. Die Prävention von Missbrauch und Abhängigkeit muss bereits bei der indikations- und dauergerechten Verordnung des Präparates beginnen. Ärztinnen und Ärzte tragen daher eine besondere Verantwortung. Großes Engagement ist ebenfalls von Apothekerinnen und Apothekern bei der Beratung zur Medikamenteneinnahme notwendig. (...)

Innerhalb dieser Arzneimittelklasse werden psychotrope Substanzen als potenziell suchtfördernd angesehen.

Auszug-Ende

http://dejure.org/gesetze/AEUV/288.html

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Sechster Teil - Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften (Art. 223 - 334) Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 223 - 309) Kapitel 2 - Rechtsakte der Union, Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften (Art. 288) Abschnitt 1 - Die Rechtsakte der Union (Art. 288 - 292) Artikel 288 (ex-Artikel 249 EGV)

Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union nehmen die Organe Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen an. Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Beschlüsse sind in allen ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur für diese verbindlich. Auszug-Ende

http://www.dimdi.bund.de/dynamic/de/klassi/downloadcenter/icd-10-gm/vorschlaege/vorschlaege2014/006-icd-traumabelastung-baemayr.pdf

(Seite 3)
Die durch eine kumulierend wirkende psychische Gewalt verursachte „kumulative traumatische Belastungsstörung" (KTBS) (z.B. Mobbingsyndrom, Stalkingsyndrom usw.) ist in der Kategorie F 43 „Reaktion auf schwere Belastung" nicht repräsentiert, obwohl sie erfahrungsgemäß deutlich häufiger zu beobachten ist als die „akute Belastungsreaktion" (F43.0), die „posttraumatische Belastungsstörung" (F43.1) und die Anpassungsstörung (F43.2). Da hierdurch wertvolle Informationen im therapeutischen und gutachterlichen Bereich nicht berücksichtigt werden können, kommt es häufig zu Fehldiagnosen, teils mit bagatellisierendem, teils mit stigmatisierendem Charakter. (...)

Eine kumulierend wirkende psychische Gewalt ist kein geringer Belastungsfaktor, sondern Psychoterror (Seite 6)

(Seite 7) Da haben sich schon Gutachter von Mobbing-Opfern selbst bis zu paranoiden Störungen verstiegen, aufgrund deren Fehlbegutachtungen z.B. vier Steuerfahnder in den vorzeitigen Ruhestandentlassen wurden (8) oder gar für Jahre in einer psychiatrischen Klinik weggesperrt werden (Fall Mollath) Fehlentscheidungen finden sich gehäuft bei Beendigungen der AU oder Zwangsrehabilitationen durch den MDK.

Auszug-Ende

Ich hoffe, Sie haben alle Links in voller Länge gesehen, denn manchmal frisst das System die Links auf. So - nun ist klar, dass Psychopharmaka, die in Wahrheit alle psychotrop sind, in Wahrheit verboten sind. Die Schizophrenie ist übrigens eine Infektionskrankheit meist Rinderwahn mit Herpes, deshalb hatte auch das DIMDI die ICD Klassizifierungsbehörde, erkannt, dass Psychiater eine "Macke" haben und in Wahrheit die Psychopathen sind.

Also wieso gibt es noch immer trotz EU Psychopharmaka, die in Wahrheit alle drogenidentisch sind. Gibt es Info über Bestechungsgelder? Der Spiegel hatte mal was darüber berichtet. Ärzte meinen ja als "Götter in Weiß" nicht für Korruption oder Bestechung belangt werden zu können. Diese Anfrage erfolgt auch im Rahmen meiner Presserecherche.

Von Dr. Léonie Zimmermann – Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten (ändern)
Betreff Von der EU verbotene Arzneimmittel sind noch immer in der BRD im Umlauf - Ihre Anfrage vom 1. Dezember
Datum 19. Dezember 2014 09:57:15
Anhänge

WGVonderEUverboteneArzneimmittelsindn.eml
(15,4 KB)

Sehr geehrt e Frau << Antragsteller:in >>,

danke für Ihre anliegende Anfrage vom 1. Dezember 2014, die ich wie folgt beantworten möchte.

Die ZLG ist weder für die Einstufung von Produkten als Arznei- oder Betäubungsmittel, deren Zulassung noch für die Überwachung des Verkehrs mit solchen Produkte zuständig, weshalb wir Ihre Fragen nicht beantworten können. Für die Zulassung von Produkten als Arzneimittel bzw. verkehrsfähiges Betäubungsmittel ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (www.bfarm.de<http://www.bfarm.de>) zuständig.

Die Überwachung des Arzneimittelverkehrs ist eine Zuständigkeit der Länderbehörden, die Sie auf unserer Webseite finden unter: https://www.zlg.de/arzneimittel/deutschland/laenderbehoerden.html . Die örtliche Zuständigkeit richtet sich danach, wo die Arznei- bzw. Betäubungsmittel in den Verkehr gebracht werden.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Dr. Léonie Zimmermann
ZLG Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten Heinrich-Böll-Ring 10 53119 Bonn
Tel.: +49 228 97794-40 Fax: +49 228 97794-44
E-Mail: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>
Web: https://www.zlg.de

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Also lautet meine Frage, wieso sind verbotene Psychopharmaka noch im Umlauf und über Apotheken und Ärzten erhältlich? Die originäre Gesetzgebung ist von 2001 der EU.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    23. Dezember 2014
  • Frist
    24. Januar 2015
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Bezirksregierung Düsseldorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zentralstelle der Länder für Gesundheit schrieb mir Sie seien zuständig - verbotene Medikamente noch im Umlauf [#8203]
Datum
23. Dezember 2014 09:30
An
Bezirksregierung Düsseldorf
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich habe von der ZLG erfahren, dass Sie und noch eine weitere Behörde zuständig sind. Ich kopiere der Einfachheit halber direkt meine Fragen an die ZLG mit deren Antwort hier hinein. Betreff Von der EU verbotene Arzneimmittel sind noch immer in der BRD im Umlauf - wieso? [#8103] Datum 1. Dezember 2014 09:09:56 An Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Es geht um von der EU bereits im Jahr 2001 verbotene Arzneimittel - in diesem Fall Psychopharmaka. Ich zitiere also die EU, das DIMDI und die Drogenbeautragte und weise hier schon mal auf die Rabattverträge-Manie hin und etwaige Korruption. Infos des höchsten Europäischen Gerichtshofes Erst kürzlich entschied das höchste EU-Gericht über diese Mittelchen, die in Wahrheit nun mal nur Drogen sind. Alle "Medikamente", die im Beipackzettel als psychtrop oder psychoaktiv bezeichnet werden, sind in Wahrheit Rauschmittel und drogenidentisch. Sie haben keinerlei wahre Heilfunktion. http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=154827&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1.. (...) Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt: Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass davon Stoffe wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht erfasst werden, deren Wirkungen sich auf eine schlichte Beeinflussung der physiologischen Funktionen beschränken, ohne dass sie geeignet wären, der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar zuträglich zu sein, die nur konsumiert werden, um einen Rauschzustand hervorzurufen, und die dabei gesundheitsschädlich sind. [und weiter oben steht] 14 Die besagten synthetischen Cannabinoide waren von der Pharmaindustrie in vorexperimentellen Studien getestet worden. Die Testreihen wurden bereits in der ersten experimentell-pharmakologischen Phase abgebrochen, da die gesundheitlichen Effekte, die man sich von diesen Stoffen versprach, nicht erzielt werden konnten und erhebliche Nebenwirkungen aufgrund der psychoaktiven Wirksamkeit der Stoffe zu erwarten waren. ... 24 Der Bundesgerichtshof hat beschlossen, die Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof jeweils folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83 dahin auszulegen, dass Stoffe oder Stoffzusammensetzungen im Sinne dieser Vorschrift, die die menschlichen physiologischen Funktionen lediglich beeinflussen – also nicht wiederherstellen oder korrigieren –, nur dann als Arzneimittel anzusehen sind, wenn sie einen therapeutischen Nutzen haben oder jedenfalls eine Beeinflussung der körperlichen Funktionen zum Positiven hin bewirken? Fallen mithin Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die allein wegen ihrer – einen Rauschzustand hervorrufenden – psychoaktiven Wirkungen konsumiert werden und dabei einen jedenfalls gesundheitsgefährdenden Effekt haben, nicht unter den Arzneimittelbegriff der Richtlinie 2001/83 Auszug-Ende Justizministerium und das Verbraucherschutzministerium von Rheinland-Pfalz Es gibt übrigens eine Verfügung für Patienten in http://www.mjv.rlp.de/binarywriterservlet?imgUid=17d39f74-a874-8013-3e2d-cf9f9d3490ff&uBasVariant=11111111-1111-1111-1111-111111111111 Also auf der offiziellen Webseite des Bundeslandes Rheinland-Pfalz. Ein Punkt der Willenserklärung / Verfügung heißt: - bewussteinsdämpfende Mittel zur Beschwerdelinderung, wenn alle sonstigen medizinischen Möglichkeiten zur Schmerz- und Symptomkontrolle versagen. Die Möglichkeit einer Verkürzung meiner Lebenszeit nehme ich in Kauf. Auch Rheinland-Pfalz erkannte, das Zeug tötet. http://drogenbeauftragte.de/drogen-und-sucht/medikamente/situation-in-deutschland.html Artikel Medikamente: Situation in Deutschland Schädlicher Gebrauch und Abhängigkeit von Medikamenten, die auf die Psyche wirken (psychotrop), sind in Deutschland weit verbreitet und werden in der medizinischen Versorgung bislang unzureichend erkannt und behandelt. Nach Schätzungen sind zwischen 1,4 und 1,9 Mio. Erwachsene medikamentenabhängig. Es sind mehr ältere Menschen und mehr Frauen als Männer betroffen. (...) So sollte die Anwendung und Empfehlung von psychotropen Medikamenten der 4K-Regel folgen: Klare Indikation, kleinste notwendige Dosis, kurze Anwendung und kein abruptes Absetzen. Studien zeigen jedoch, dass dies oft nicht geschieht. (...) Alle psychotropen Arzneimittel wie Schlafmittel und Tranquilizer vom Benzodiazepin-Typ, zentral wirkende Schmerzmittel, codeinhaltige Medikamente oder auch Psychostimulantien sind rezeptpflichtig. Die Prävention von Missbrauch und Abhängigkeit muss bereits bei der indikations- und dauergerechten Verordnung des Präparates beginnen. Ärztinnen und Ärzte tragen daher eine besondere Verantwortung. Großes Engagement ist ebenfalls von Apothekerinnen und Apothekern bei der Beratung zur Medikamenteneinnahme notwendig. (...) Innerhalb dieser Arzneimittelklasse werden psychotrope Substanzen als potenziell suchtfördernd angesehen. Auszug-Ende http://dejure.org/gesetze/AEUV/288.html Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Sechster Teil - Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften (Art. 223 - 334) Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 223 - 309) Kapitel 2 - Rechtsakte der Union, Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften (Art. 288) Abschnitt 1 - Die Rechtsakte der Union (Art. 288 - 292) Artikel 288 (ex-Artikel 249 EGV) Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union nehmen die Organe Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen an. Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Beschlüsse sind in allen ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur für diese verbindlich. Auszug-Ende http://www.dimdi.bund.de/dynamic/de/klassi/downloadcenter/icd-10-gm/vorschlaege/vorschlaege2014/006-icd-traumabelastung-baemayr.pdf (Seite 3) Die durch eine kumulierend wirkende psychische Gewalt verursachte „kumulative traumatische Belastungsstörung" (KTBS) (z.B. Mobbingsyndrom, Stalkingsyndrom usw.) ist in der Kategorie F 43 „Reaktion auf schwere Belastung" nicht repräsentiert, obwohl sie erfahrungsgemäß deutlich häufiger zu beobachten ist als die „akute Belastungsreaktion" (F43.0), die „posttraumatische Belastungsstörung" (F43.1) und die Anpassungsstörung (F43.2). Da hierdurch wertvolle Informationen im therapeutischen und gutachterlichen Bereich nicht berücksichtigt werden können, kommt es häufig zu Fehldiagnosen, teils mit bagatellisierendem, teils mit stigmatisierendem Charakter. (...) Eine kumulierend wirkende psychische Gewalt ist kein geringer Belastungsfaktor, sondern Psychoterror (Seite 6) (Seite 7) Da haben sich schon Gutachter von Mobbing-Opfern selbst bis zu paranoiden Störungen verstiegen, aufgrund deren Fehlbegutachtungen z.B. vier Steuerfahnder in den vorzeitigen Ruhestandentlassen wurden (8) oder gar für Jahre in einer psychiatrischen Klinik weggesperrt werden (Fall Mollath) Fehlentscheidungen finden sich gehäuft bei Beendigungen der AU oder Zwangsrehabilitationen durch den MDK. Auszug-Ende Ich hoffe, Sie haben alle Links in voller Länge gesehen, denn manchmal frisst das System die Links auf. So - nun ist klar, dass Psychopharmaka, die in Wahrheit alle psychotrop sind, in Wahrheit verboten sind. Die Schizophrenie ist übrigens eine Infektionskrankheit meist Rinderwahn mit Herpes, deshalb hatte auch das DIMDI die ICD Klassizifierungsbehörde, erkannt, dass Psychiater eine "Macke" haben und in Wahrheit die Psychopathen sind. Also wieso gibt es noch immer trotz EU Psychopharmaka, die in Wahrheit alle drogenidentisch sind. Gibt es Info über Bestechungsgelder? Der Spiegel hatte mal was darüber berichtet. Ärzte meinen ja als "Götter in Weiß" nicht für Korruption oder Bestechung belangt werden zu können. Diese Anfrage erfolgt auch im Rahmen meiner Presserecherche. Von Dr. Léonie Zimmermann – Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten (ändern) Betreff Von der EU verbotene Arzneimmittel sind noch immer in der BRD im Umlauf - Ihre Anfrage vom 1. Dezember Datum 19. Dezember 2014 09:57:15 Anhänge WGVonderEUverboteneArzneimmittelsindn.eml (15,4 KB) Sehr geehrt e Frau Antragsteller/in, danke für Ihre anliegende Anfrage vom 1. Dezember 2014, die ich wie folgt beantworten möchte. Die ZLG ist weder für die Einstufung von Produkten als Arznei- oder Betäubungsmittel, deren Zulassung noch für die Überwachung des Verkehrs mit solchen Produkte zuständig, weshalb wir Ihre Fragen nicht beantworten können. Für die Zulassung von Produkten als Arzneimittel bzw. verkehrsfähiges Betäubungsmittel ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (www.bfarm.de<http://www.bfarm.de>) zuständig. Die Überwachung des Arzneimittelverkehrs ist eine Zuständigkeit der Länderbehörden, die Sie auf unserer Webseite finden unter: https://www.zlg.de/arzneimittel/deutschland/laenderbehoerden.html . Die örtliche Zuständigkeit richtet sich danach, wo die Arznei- bzw. Betäubungsmittel in den Verkehr gebracht werden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Dr. Léonie Zimmermann ZLG Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten Heinrich-Böll-Ring 10 53119 Bonn Tel.: +49 228 97794-40 Fax: +49 228 97794-44 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> Web: https://www.zlg.de +++++++++++++++++++++++++++++++++++ Also lautet meine Frage, wieso sind verbotene Psychopharmaka noch im Umlauf und über Apotheken und Ärzten erhältlich? Die originäre Gesetzgebung ist von 2001 der EU. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Bezirksregierung Düsseldorf
Ihre Anfrage vom 01.12.2014 Sehr geehrtAntragsteller/in solange es sich bei den Produkten um zugelassene Arzneimi…
Von
Bezirksregierung Düsseldorf
Betreff
Ihre Anfrage vom 01.12.2014
Datum
6. Januar 2015 12:15
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in solange es sich bei den Produkten um zugelassene Arzneimittel handelt, dürfen sie in den Verkehr gebracht werden. Wie Ihnen schon die ZLG mitgeteilt hat, ist für die Zulassung von Produkten als Arzneimittel bzw. verkehrsfähiges Betäubungsmittel das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (www.bfarm.de<http://www.bfarm.de<http://www.bfarm.de%3chttp:/www.bfarm.de>>) zuständig. Mit freundlichen Grüßen

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AW: Ihre Anfrage vom 01.12.2014 [#8203] Sehr geehrt<< Anrede >> Sehr geehrte Damen und Herren, schön…
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Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 01.12.2014 [#8203]
Datum
7. Januar 2015 09:52
An
Bezirksregierung Düsseldorf
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> Sehr geehrte Damen und Herren, schönes Neues Jahr und vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe noch etwas nicht ganz verstanden. Die Problematik ist, die EU hatte verschiedene Arzneimittelgruppen als Rauschmittel eingestuft und nicht mehr als arzneimittelfähig geurteilt. Dazu gehören bekanntlich alle Psychopharmaka, da diese psychotrop und psychoaktiv wirken (=Rauschmittel). Diese hatten bekanntlich bis 2001 eine Zulassung. Die EU hatte noch einmal später das Gesetz noch einmal genau dem BRD Bundesgerichtshof erklärt. Aber da gilt EU-Recht geht BRD Recht vor, es hätte automatisch alles verboten und bereinigt werden müssen. Ist dafür dann die BfARM auch zuständig, für die automatische Kontrolle und Anpassung - habe ich das korrekt verstanden? Keines der Mittel darf als Arzneimittel mehr neu oder alte Psychopharmaka mehr auf den Markt kommen in Wahrheit. Sie sind gar nicht je mehr zulassungsfähig, sind aber noch auf dem Markt. Ist dass trotzdem BfaRM der Ansprechpartner oder die Drogenfahndung, Bundesministerium für Justiz, BKA? Ich hoffe, ich habe es einfach erklärt. Es gibt bekanntlich viele Junkies in der Ärzteschaft. Ich recherchiere an dem Thema. Viele sind Alkies, Propofol Junkies und sonstige Medikamenten psychotroper-psychoaktiver Art Junkies. Das bedeutet z.B. bei Propofol (ein Hypnotikum, das zur Narkose eingesetzt werden), da gibt es etliche Junkie-Ärzte und Pfleger (offizielle Meldungen und Forschungen) die das Zeugs nehmen, sodass diese Ärzte und Pfleger dissoziativ und psychotisch arbeiten. Außerdem besteht die Gefahr des Passiv-Junkies sein für Patienten. Dies ist ähnlich des Passiv-Rauchens. Unter der Ägide des US Präsidenten Bush gab es in seiner Amtszeit ein spezielles Gesetz, dass Kinder vor Junkie Eltern (Drogen und Psychopharmaka) spezielle Soziale und Gesundheitshilfe zusteht, damit die nicht Passiv-Junkies werden und normal denkende Menschen werden bzw. bleiben (EEG Check, Toxikologie-Untersuchungen, MRT etc pp). Falls noch andere Aufsichtsbehörden der Ärzteschaft etc. zuständig sein sollten oder etwaig sind, bitte ich um Mitteilung, welche Behörden das denn dann sind. Viele Ärzte sind laut einer Meldung aus Österreich total nicht einsichtsfähig. Da Drogen töten können, dito Propofol wirkt das Personal sogar suizidal und tötend dem Patienten. Ich hatte bekanntlich das Rheinland-Pfalz Justizministerium und Verbraucherschutzbehörde zitiert. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Anfragenr: 8203 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>