Zertifikat nach Impfdurchbruch

vielleicht ist es möglich hier eine Reaktion auf meine, bisher unbeantwortete Frage zum Thema Corona zu bekommen:
Warum wird der Impfstatus nach einem Impfdurchbruch nicht mit dem nach einer Booster-Impfung gleichgesetzt? Ich erlebe es gerade. Obwohl mein Arzt mir bescheinigt, dass ich nun die bestmöglichen Abwehrkräfte habe, erfülle ich nicht die G2+ Richtlinien und müsste einen negativen Schnelltest vorweisen, wenn ich z.B. ein Restaurant oder Kino besuchen wollte. Gleichzeitig sagt man mir, dass ich vorerst keine Impfauffrischung bekomme, da ich durch die Infektion ja bereits Antikörper habe.
Gibt es von Ihrer Seite Überlegungen zu diesem Thema? Ich bin sehr gespannt auf eine Antwort.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    21. Dezember 2021
  • Frist
    25. Januar 2022
  • 4 Follower:innen
Sigrid Heydenreich
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: vielleicht ist…
An Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
Sigrid Heydenreich
Betreff
Zertifikat nach Impfdurchbruch [#236039]
Datum
21. Dezember 2021 14:32
An
Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
vielleicht ist es möglich hier eine Reaktion auf meine, bisher unbeantwortete Frage zum Thema Corona zu bekommen: Warum wird der Impfstatus nach einem Impfdurchbruch nicht mit dem nach einer Booster-Impfung gleichgesetzt? Ich erlebe es gerade. Obwohl mein Arzt mir bescheinigt, dass ich nun die bestmöglichen Abwehrkräfte habe, erfülle ich nicht die G2+ Richtlinien und müsste einen negativen Schnelltest vorweisen, wenn ich z.B. ein Restaurant oder Kino besuchen wollte. Gleichzeitig sagt man mir, dass ich vorerst keine Impfauffrischung bekomme, da ich durch die Infektion ja bereits Antikörper habe. Gibt es von Ihrer Seite Überlegungen zu diesem Thema? Ich bin sehr gespannt auf eine Antwort.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Sigrid Heydenreich Anfragenr: 236039 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236039/ Postanschrift Sigrid Heydenreich << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Sigrid Heydenreich

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Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz
Sehr geehrte Frau Heydenreich, Die Hürde für grundimmunisierte Personen, einen zusätzlichen Testnachweis erbring…
Von
Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
Zertifikat nach Impfdurchbruch [#236039]
Datum
29. Dezember 2021 14:25
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Heydenreich, Die Hürde für grundimmunisierte Personen, einen zusätzlichen Testnachweis erbringen zu müssen, ist leider aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens in bestimmten Bereichen notwendig geworden. Davon besteht jedoch gemäß Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz vom 14. Dezember 2021, der als Grundlage für eine einheitliche Regelung in den Bundesländern dient, eine Ausnahme für Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben und somit gesichert über einen höheren Impfschutz verfügen. D.h. wer sich nach einem Vollschutz, * der aus einer Impfung (Johnson&Johnson) oder * zwei Impfungen (Biontech, Moderna oder Astra Zeneca) oder * aus einer Impfung und einer überstandenen Infektion bestehen kann, ein weiteres Mal impfen lässt, muss überall dort, wo 2G+ gilt, kein zusätzliches Testzertifikat vorlegen. Alle anderen Fallkonstellationen - insbesondere auch geimpfte und jüngst genesene Personen - sind von der Ausnahmeregelung derzeit nicht erfasst. Im Gegensatz zur Booster-Impfung kann eine durchgemachte Infektion - gerade wenn sie als Impfdurchbruch erfolgt - sehr unterschiedlich ausfallen, was wiederum mit einer sehr differenzierten Immunantwort verbunden sein kann. Da der zusätzliche Schutz einer durchgemachten Infektion aufgrund eines Impfdurchbruchs derzeit weniger gut einschätzbar ist, ist die Ausnahme-Regelung auf die Booster-Impfung beschränkt, die dem Immunsystem einen zusätzlichen Schub in einer definierten Dosis innerhalb eines definierten Zeitfensters bietet. Das Bundesgesundheitsministerium wurde jedoch gebeten zu prüfen, ob und inwieweit weitere Personengruppen in den Anwendungsbereich der Aufhebung der Testpflicht einbezogen werden sollten und hierzu auch eine Stellungnahme der STIKO und des Expertenrats einzuholen. ---- Kosten gemäß § 24 LTranspG werden nicht erhoben. Sie haben die Möglichkeit, den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit anzurufen (§ 12 Abs. 4 Satz 6 LTranspG). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit einzulegen. Der Widerspruch kann 1. schriftlich oder zur Niederschrift beim Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit, Mittlere Bleiche 61, 55116 Mainz oder 2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> erhoben werden. vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73). Mit freundlichen Grüßen