Sehr geehrte Damen und Herren,
Nach § 50 Absatz 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch II ist das Jobcenter nach dem Bundes-IFG auskunftspflichtig und nicht nach dem IFG M-V. Daher ist eine E-Mail als Antrag ausreichend (vgl. ähnliche Anfragen über
FragDenStaat.de).
Ich bitte Sie daher um Zusendung der angefragten Zielvereinbarung.
Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in
Vorherige Korrespondenz:
Sehr geehrter Antragsteller,
am 25.Oktober 2016 stellten Sie per E-Mail beim Jobcenter Mecklenburgische Seenplatte-Nord einen Antrag nach dem IFG M-V.
Mit diesem Antrag begehren Sie Informationen zur Zielvereinbarung des Jobcenters mit der Bundesagentur für Arbeit.
Ihr Antrag ist bei mir am 25.Oktober 2016 eingegangen. Gemäß § 10 Abs. 1 IFG M-V ist der Antrag schriftlich oder zur Niederschrift an unsere Behörde zu richten. Diese Formanforderungen dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit.
Ich bitte Sie daher, Ihren Antrag schriftlich zu formulieren und an das Jobcenter Mecklenburgische Seenplatte-Nord Büro der Geschäftsführung
Zum Amtsbrink 2
17192 Waren
zu übermitteln.
Sofern mir Ihr Antrag schriftlich vorliegt, werde ich die weiteren Schritte zur Informationsbeschaffung einleiten und letztlich über Ihren Antrag entscheiden. Mit freundlichen Grüßen …
Von:
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Gesendet: Dienstag, 25. Oktober 2016 13:48 An: _BA-Jobcenter MSE-Nord <
<<E-Mail-Adresse>> >; Betreff: Zielvereinbarung mit der Bundesagentur für Arbeit - Jobcenter Mecklenburgische Seenplatte Nord [#18618]
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu: - die aktuelle Zielvereinbarung des Jobcenters mit der Bundesagentur für Arbeit bzw. dem zuständigen Bundesland (vgl.
http://www.sgb2.info/DE/Service/Zielv...)
Ich bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung der Dokumente, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in Antragsteller/in
<<E-Mail-Adresse>>
Anfragenr: 18618
Antwort an:
<<E-Mail-Adresse>>
"Das Jobcenter Mecklenburgische Seenplatte-Nord ist eine gemeinsame Einrichtung und unterliegt deshalb dem Bundes-IFG, das keine zwingende schriftliche Antragsstellung vorsieht."
Über ein paar Vorschläge würde ich mich sehr freuen :)