Sehr
<< Antragsteller:in >>
mit drei E-Mails vom 18.1.2023 bitten Sie um Zugang zu folgenden Informationen:
1. aktuelle Zielvereinbarungen mit den Berliner Jobcentern bezogen auf Sanktionen nach §31 und §32 SGB II
2. Bitte benennen Sie die prämierten Jobcenter aus dem Jahr 2022. Bitte benennen Sie die jeweiligen Gründe der Prämierung und übersenden Sie die dazugehörige Zielvereinbarung(en).
3. Bitte benennen Sie die jeweiligen Gründe, weswegen in diesem Kalenderjahr Prämien ausgezahlt werden können und übersenden die dazugehörige Zielvereinbarung(en).
Ich gehe davon aus, dass Anlass für Ihre Anfrage ein Artikel der B.Z. Online vom 10.9.2013 ist mit dem Titel „4.000 € Prämie für harte Jobcenter-Chefs“, der im Internet nach wie vor aufrufbar ist. Der Inhalt des Artikels unterstellt, dass die Anzahl von Leistungsminderungen nach §§ 31, 32 SGB II ("Sanktionen ") Bestandteil von Zielvereinbarungen der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Berliner Jobcenter sind.
Zu diesem Artikel und Ihren Anfragen ist grundsätzlich klarzustellen:
Die Kürzung von Leistungen wegen fehlender Mitwirkung des Leistungsberechtigten nach § 32 SGB II (Sanktionen) sind nicht Gegenstand der Zielvereinbarungen mit den Geschäftsführer/-innen der Berliner Jobcenter und waren es auch nicht in der Vergangenheit. Bitte beachten Sie auch, dass der Begriff "Sanktionen" im Zuge der Einführung des Bürgergeldes zum 01.01.2023 durch den Begriff „Leistungsminderung“ ersetzt wurde.
Nach § 48b SGB II schließt die Bundesagentur für Arbeit mit den Geschäftsführer/-innen der Jobcenter (gemeinsame Einrichtungen nach § 44b SGB II) Zielvereinbarungen ab. Als Ziele sind in § 48b Abs. 3 SGB II ausdrücklich benannt:
Verringerung der Hilfebedürftigkeit, Verbesserung der Integration von Leistungsberechtigten in Erwerbstätigkeit und Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__48b.html
Neben den Zielvereinbarungen nach § 48b SGB II ist die Zielerreichung zuvor vereinbarter Ziele ein Bestandteil der dienstlichen Beurteilung für Führungskräfte der Bundesagentur für Arbeit (BA). Im Rahmen der dienstlichen Beurteilung wird die persönliche Leistung der Führungskraft bewertet. Geschäftsführer/-innen der Jobcenter, die bei der BA beschäftigt sind, schließen deshalb neben der Zielvereinbarung nach § 48b SGB II eine persönliche Zielvereinbarung ab. Die Zielerreichung aus dieser persönlichen Zielvereinbarung wird bei der dienstlichen Beurteilung der Führungskraft berücksichtigt. Je nach Zielerreichungsgrad können Führungskräfte der BA – also auch Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen von Jobcentern (gemeinsame Einrichtungen) – eine Leistungsprämie erhalten. Für Beamtinnen und Beamte der BA, die in Jobcentern (gemeinsame Einrichtung) tätig sind, richtet sich die Zahlung von Leistungsprämien nach den beamtengesetzlichen Regelungen (z.B. § 42 a BBesG in Verbindung mit der Bundeslaufbahnverordnung BLBV), für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 21 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der BA TV-BA.
Die Vorgabe der Messgrößen für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer von Jobcentern (gemeinsame Einrichtung), die Beschäftigte der BA sind, orientiert sich an der Zielvereinbarung nach § 48b SGB II und erfolgt einheitlich durch die Zentrale.
Dies vorausgeschickt beantworte ich Ihre Anfragen wie folgt:
1. Es existieren keine Zielvereinbarungen mit den Berliner Jobcentern, die Sanktionen nach § 31 und § 32 SGB II als Zielwert benennen.
2. Wie oben erläutert ist die Zahlung von Leistungsprämien an das Ergebnis der dienstlichen Beurteilung der einzelnen Führungskraft der BA gekoppelt. Die persönliche Zielerreichung und deren Berücksichtigung betrifft das Arbeits- bzw. das Dienstverhältnis der einzelnen Geschäftsführerin oder des einzelnen Geschäftsführers der Berliner Jobcenter. Nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 IFG dürfen solche individuellen Angaben nicht zugänglich gemacht werden. Da die Zielgrößen einheitlich vorgegeben werden, existiert ein Muster für die persönliche Zielvereinbarung mit Geschäftsführer/-innen der Jobcenter (gE), die bei der BA beschäftigt sind. Diese Musterzielvereinbarung für das Jahr 2022 sende ich Ihnen zu.
Zur Erläuterung der Zielvereinbarungen für das Jahr 2022 finden Sie im Anhang
- das Muster der Zielvereinbarung zwischen BA und Jobcenter(gE) nach § 48b SGB II (Anhang 1)
- Zielwerte der 12 Berliner Jobcenter für die 4 genannten Kennzahlen im Jahr 2022. Die Abkürzung "IQ" steht für "Integrationsquote" (Anhang 2-5)
- das Muster für die individuelle Zielvereinbarung 2022 für Jobcenter-Geschäftsführer/-innen, die bei der BA beschäftigt sind (Anhang 6)
Diesen können Sie die Zielkriterien für das Jahr 2022 entnehmen.
3. Zu Ihrer Frage nach den Zielkriterien für das Jahr 2023 verweise ich auf die bisherigen Erläuterungen. Im Anhang finden Sie die Muster-Zielvereinbarung mit den Geschäftsführer/-innen der Berliner Jobcenter für das Jahr 2023 (Anhang 7).
Mit freundlichen Grüßen