Zielvorgabe der Bundespolizeidirektion Berlin

Laut Berliner Kurier gibt es eine „interne Zielvorgabe der Bundespolizeidirektion Berlin“ vom April 2013, in der „die Zahl der Fahndungstreffer als wichtiges Kriterium für gute Polizeiarbeit“ genannt werden.

Die Übersendung dieser "Zielvorgabe" beantrage ich hiermit.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. November 2014
  • Frist
    30. Dezember 2014
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Laut Berliner Ku…
An Bundespolizeidirektion Berlin Details
Von
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Betreff
Zielvorgabe der Bundespolizeidirektion Berlin [#8060]
Datum
23. November 2014 11:13
An
Bundespolizeidirektion Berlin
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Laut Berliner Kurier gibt es eine „interne Zielvorgabe der Bundespolizeidirektion Berlin“ vom April 2013, in der „die Zahl der Fahndungstreffer als wichtiges Kriterium für gute Polizeiarbeit“ genannt werden. Die Übersendung dieser "Zielvorgabe" beantrage ich hiermit.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundespolizeidirektion Berlin
Informationsfreiheitgesetz
Von
Bundespolizeidirektion Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitgesetz
Datum
22. Dezember 2014
Status
Anfrage abgeschlossen

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Bundespolizeidirektion Berlin
IFG-Antrag 23. November 2014/Bundespolizeidireltion Berlin 71- 10 00 11 0003 Band 14-18 Sehr geehrtAntragsteller/…
Von
Bundespolizeidirektion Berlin
Betreff
IFG-Antrag 23. November 2014/Bundespolizeidireltion Berlin
Datum
23. Dezember 2014 09:32
Status
Warte auf Antwort
71- 10 00 11 0003 Band 14-18 Sehr geehrtAntragsteller/in ich beziehe mich auf o.g. Anfrage an die Plattform "fragdenstaat.de". Sie weisen zu Recht daraufhin, dass eine Antwort an die E-Mail-Adresse des Telekommunikationsanbieters "fragdenstaat" keine ordnungsgemäße Bekanntgabe darstellt. Das Antwortschreiben der Bundespolizei ist nunmehr an Ihre mitgeteilte Postanschrift versandt worden. Mit freundlichen Grüßen