Zitierfehler in der aktuellen Straßenverkehrs-Ordnung

alle Dokumente, Schriftverkehr und Notizen, welche sich mit dem Aktenzeichen JUMRII-JUM-4090-3/3/12 beschäftigen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. September 2020
  • Frist
    20. Oktober 2020
  • 2 Follower:innen
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: alle Dokumente, S…
An Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zitierfehler in der aktuellen Straßenverkehrs-Ordnung [#197321]
Datum
16. September 2020 21:48
An
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
alle Dokumente, Schriftverkehr und Notizen, welche sich mit dem Aktenzeichen JUMRII-JUM-4090-3/3/12 beschäftigen
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 197321 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197321/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Sehr geehrteAntragsteller/in wir nehmen Bezug auf Ihren Antrag vom 16. September 2020, in dem Sie um die Zusendu…
Von
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Betreff
WG: LIFG-Antrag zum Zitierfehler in der aktuellen Straßenverkehrs-Ordnung - Bitte um MZ
Datum
13. Oktober 2020 12:24
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in wir nehmen Bezug auf Ihren Antrag vom 16. September 2020, in dem Sie um die Zusendung „aller Dokumente, Schriftverkehr und Notizen, welche sich mit dem Aktenzeichen JUMRII-JUM-4090-3/3/12 beschäftigen“ bitten. Ihrem Antrag entsprechend nach § 1 Abs. 2 LIFG, übersenden wir Ihnen beigefügt das Schreiben des Ministeriums der Justiz und für Europa vom 27. August 2020 sowie das Schreiben des Ministerium für Verkehr an die Staatssekretärin im Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 1. September 2020 sowie das Antwortschreiben der Staatssekretärin im Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 8. September 2020. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Informationen besteht nicht. Das Ministerium für Verkehr verfügt zum Aktenzeichen JUMRII-JUM-4090-3/3/12 über einzelne Entwürfe, Notizen und E-Mails, die rein der internen Abstimmung über den Vorgang dienten. Hierbei handelt es sich nicht um amtliche Informationen im Sinne des § 3 Nr. 3 LIFG, sodass kein Anspruch auf Zugang gemäß § 1 Abs. 2 LIFG besteht. Der Herausgabe steht des Weiteren entgegen, dass das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit von Beratungen und Entscheidungsprozessen im Ministerium für Verkehr haben kann (§ 4 Absatz 1 Nummer 6 LIFG). Ein Anspruch nach dem Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG) ist mangels tangierter Umweltinformationen nicht einschlägig. Ein Anspruch nach dem des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) ist mangels tangierter Verbraucherinformationen ebenfalls nicht einschlägig. Für diese Auskunft werden keine Gebühren erhoben. Die durch das Ministerium für Verkehr bereitgestellten Informationen sind nicht zur Vervielfältigung und Verbreitung in der Öffentlichkeit bestimmt. Mit freundlichen Grüßen