Zu den Verfassungsbeschwerden gegen das sog. "Sterbehilfe"-Verbot

Sehr geehrte Damen und Herren,

dem Nachrichtenmagazin DER SPIEGEL ist zu entnehmen, dass dreizehn Verfassungsbeschwerden gegen die Reform des Tötungsstrafrechts 2015 anhängig sind, also gegen das sogenannte "Sterbehilfeverbot".

Quelle:
http://www.spiegel.de/panorama/justiz/bundesverfassungsgericht-prueft-13-beschwerden-gegen-strafgesetz-zur-sterbehilfe-a-1133109.html

Aus dem mit diesem Internet-Content beworbenen Bericht in der Druckausgabe 6/2017 des SPIEGELS gehen teilweise detaillierte Informationen über die Beschwerdeführenden und deren Rechtsanwälte sowie den vorgebrachten Argumentationen hervor. Konkrete Namen werden genannt. Insgesamt bleiben die Informationen unvollständig, wenig konkret und substantiell.

Dies ärgert mich, nachdem die Sterberechtsorganisation Dignitas, eine der Beschwerdeführenden, deren Mitglied ich bin, offenbar aus Angst meiner Bitte nicht entsprach, mir ihre Beschwerde zukommen zu lassen. Auch eine andere Beschwerdeführer, der HVD, traut sich offenbar aus schlecht verhohlener Angst ("aus Achtung vor der Unanbhängigkeit") vor dem Bundesverfassungsgericht nicht, die eigene Beschwerde zu veröffentlichen.
Ich finde, auch von diesem Gericht darf nicht einmal der Hauch eines Anscheins ausgehen, Angst zu erregen und willkürlich zu entscheiden. Nachdem das Gesetzgebungsverfahren zum "Sterbehilfeverbot" die volle Aufmerksamkeit und das volle Licht der Öffentlichkeit fand, sollte dies auch bei dem Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen dieses dann beschlossenes und in Kraft getretene Gesetz so sein. Aus meiner Sicht ist kein Argument ersichtlich, warum die Grundrechtsverletzungsbeschwerden gegen das angegriffene Gesetz nur nach Massgabe der Medien und deren journalistischer Kompetenz öffentlich sein könnten. Vielmehr ist es ein unmöglicher Vorgang, dass Detailinformationen aus einem Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen ein Gesetz für wirtschaftliche Interessen verzweckt werden können, anstatt unaufgefordert der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt zu werden, wie es sich gehört.

Daher bitte ich um Auskunft zu den folgenden Fragen:

1. Wieviel Beschwerdeverfahren gegen die genannte Strafrechtsreform sind anhängig?

2. Wieviele Verfassungsbeschwerden wurden zur Entscheidung angenommen? Wurden auch Beschwerden nicht zur Entscheidung angenommen?
Wer hat Beschwerde erhoben, mit wem zusammen, und sofern durch bevollmächtigte Rechtskundige: durch wen?

Ferner bitte ich um die Übersendung der Beschwerden und ebenfalls um Übersendung der angeforderten Stellungnahmen zu den Verfassungsbeschwerden, bevorzugt in dem üblichen pdf-Dateiformat.

Mit freundlichen Grüßen

Heribert Süttmann

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    14. Februar 2017
  • Frist
    18. März 2017
  • 0 Follower:innen
Heribert Wasserberg
Sehr geehrte Damen und Herren, dem Nachrichtenmagazin DER SPIEGEL ist zu entnehmen, dass dreizehn Verfassungsbesc…
An Bundesverfassungsgericht Details
Von
Heribert Wasserberg
Betreff
Zu den Verfassungsbeschwerden gegen das sog. "Sterbehilfe"-Verbot [#20330]
Datum
14. Februar 2017 09:07
An
Bundesverfassungsgericht
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, dem Nachrichtenmagazin DER SPIEGEL ist zu entnehmen, dass dreizehn Verfassungsbeschwerden gegen die Reform des Tötungsstrafrechts 2015 anhängig sind, also gegen das sogenannte "Sterbehilfeverbot". Quelle: http://www.spiegel.de/panorama/justiz/bundesverfassungsgericht-prueft-13-beschwerden-gegen-strafgesetz-zur-sterbehilfe-a-1133109.html Aus dem mit diesem Internet-Content beworbenen Bericht in der Druckausgabe 6/2017 des SPIEGELS gehen teilweise detaillierte Informationen über die Beschwerdeführenden und deren Rechtsanwälte sowie den vorgebrachten Argumentationen hervor. Konkrete Namen werden genannt. Insgesamt bleiben die Informationen unvollständig, wenig konkret und substantiell. Dies ärgert mich, nachdem die Sterberechtsorganisation Dignitas, eine der Beschwerdeführenden, deren Mitglied ich bin, offenbar aus Angst meiner Bitte nicht entsprach, mir ihre Beschwerde zukommen zu lassen. Auch eine andere Beschwerdeführer, der HVD, traut sich offenbar aus schlecht verhohlener Angst ("aus Achtung vor der Unanbhängigkeit") vor dem Bundesverfassungsgericht nicht, die eigene Beschwerde zu veröffentlichen. Ich finde, auch von diesem Gericht darf nicht einmal der Hauch eines Anscheins ausgehen, Angst zu erregen und willkürlich zu entscheiden. Nachdem das Gesetzgebungsverfahren zum "Sterbehilfeverbot" die volle Aufmerksamkeit und das volle Licht der Öffentlichkeit fand, sollte dies auch bei dem Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen dieses dann beschlossenes und in Kraft getretene Gesetz so sein. Aus meiner Sicht ist kein Argument ersichtlich, warum die Grundrechtsverletzungsbeschwerden gegen das angegriffene Gesetz nur nach Massgabe der Medien und deren journalistischer Kompetenz öffentlich sein könnten. Vielmehr ist es ein unmöglicher Vorgang, dass Detailinformationen aus einem Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen ein Gesetz für wirtschaftliche Interessen verzweckt werden können, anstatt unaufgefordert der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt zu werden, wie es sich gehört. Daher bitte ich um Auskunft zu den folgenden Fragen: 1. Wieviel Beschwerdeverfahren gegen die genannte Strafrechtsreform sind anhängig? 2. Wieviele Verfassungsbeschwerden wurden zur Entscheidung angenommen? Wurden auch Beschwerden nicht zur Entscheidung angenommen? Wer hat Beschwerde erhoben, mit wem zusammen, und sofern durch bevollmächtigte Rechtskundige: durch wen? Ferner bitte ich um die Übersendung der Beschwerden und ebenfalls um Übersendung der angeforderten Stellungnahmen zu den Verfassungsbeschwerden, bevorzugt in dem üblichen pdf-Dateiformat. Mit freundlichen Grüßen Heribert Süttmann
Heribert Süttmann <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Heribert Süttmann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesverfassungsgericht
Wichtiger Hinweis: Ihre E-Mail ist beim Bundesverfassungsgericht Karlsruhe eingegangen. Dieser Kommunikationsweg…
Von
Bundesverfassungsgericht
Betreff
autoreply to Zu den Verfassungsbeschwerden gegen das sog. "Sterbehilfe"-Verbot
Datum
14. Februar 2017 09:18
Status
Warte auf Antwort
Wichtiger Hinweis: Ihre E-Mail ist beim Bundesverfassungsgericht Karlsruhe eingegangen. Dieser Kommunikationsweg steht ausschliesslich fuer Verwaltungsangelegenheiten zur Verfuegung. Es wird darauf hingewiesen, dass mit diesem Kommunikationsmittel Verfahrensantraege oder Schriftsaetze nicht rechtswirksam eingereicht werden koennen. Sollte Ihre Nachricht einen entsprechenden Schriftsatz beinhalten, ist eine Wiederholung der Uebermittlung mittels Telefax (Nr.: 0721-9101382) oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich. Sonstige Anfragen und andere Anschreiben per E-Mail koennen nur bei Angabe einer postalischen Adresse beantwortet werden. Dies ist eine automatisch erstellte Rueckantwort.
Heribert Wasserberg
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Postanschrift ist << Adresse entfernt >>, << Adresse entfe…
An Bundesverfassungsgericht Details
Von
Heribert Wasserberg
Betreff
AW: autoreply to Zu den Verfassungsbeschwerden gegen das sog. "Sterbehilfe"-Verbot [#20330]
Datum
14. Februar 2017 09:36
An
Bundesverfassungsgericht
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Postanschrift ist << Adresse entfernt >>, << Adresse entfernt >>. Ich bitte aber um Beantwortung der Informationsanfrage über den bei Ihrer Eingangsbestätigung gewählten elektronischen Weg, also über www.fragdenstaat.de Mit freundlichen Grüßen Heribert Süttmann Anfragenr: 20330 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Heribert Süttmann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesverfassungsgericht
Ihre E-Mails vom 14. Februar 2017
Von
Bundesverfassungsgericht
Betreff
Ihre E-Mails vom 14. Februar 2017
Datum
3. März 2017 10:45
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
123,0 KB
Heribert Wasserberg
AW: Ihre E-Mails vom 14. Februar 2017 [#20330] Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrt<< Anrede >>
An Bundesverfassungsgericht Details
Von
Heribert Wasserberg
Betreff
AW: Ihre E-Mails vom 14. Februar 2017 [#20330]
Datum
12. März 2017 14:09
An
Bundesverfassungsgericht
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrt<< Anrede >> für die Beantowrtung meiner Anfrage vom 14. Februar 2017 mit Schreiben vom 2. März 2017 (Az. 1256/17) bedanke ich mich. Der Vorstand des Vereins Dignitas - Menschenwürdig leben, Menschenwürdig sterben, berichtet über seine beiden Verfassungsbeschwerden in seinem Jahresbericht für das Vereinsjahr 2016 wie folgt: "Diese Verfassungsbeschwerden stützen sich wesentlich auch darauf, dass die Bundesärztekammer die Bundestagsabgeordneten einen Tag vor der Abstimmung über die Auswirkung des Gesetzes für Ärzte gezielt falsch informiert hat." In dem durch die beiden Vereinsvorsitzenden unterzeichneten Begleitschreiben zu dem Jahresbericht und zur Einladung zur 11. ordentlichen Mitgliederversammlung wird dies wie folgt weiter spezifiziert: "In besonderem Maße kritikwürdig und rechtsstaatswidrig ist eine Aktion, die der Voristzende der Bundesärztekammer, Frank-Ulrich Montgomery, unternommen hat: Einen Tag vor der Beschlussfassung über das Gesetz übermittelte er allen Bundestagsabgeordneten die Mitteilung, Ärzte seien durch das neue Gesetz nicht berührt. Diese Behauptung des Präsidenten der Bundesärztekammer ist schlicht unwahr. Nach der einhelligen Auffassung aller strafrechtlich versierten Juristen sind Ärzte und Pflegepersonal durch das neue Gesetz entscheidend tangiert. Bei ihrer Astimmung haben sich die Bundestagsabgeordneten darauf verlassen, dass diese Mitteilung des Präsidenten der Bundesärztekammer richtig sei und demgemäß das Gesetz beschlossen. Es ist davon auszugehen, dass diese Beschlussfassung nicht erfolgt wäre, wenn der Präsident der Bundesärztekammer diese unwahre Behauptung nicht in den Raum gestellt hätte". Ich bitte um die Beantwortung der folgenden Fragen: 1. Hat die Bundesärztekammer sich in der vorstehend skizzierte Weise gegenüber den Mitgliedern des Bundestages zur Sache eingelassen? Ist die Sacherhaltsdarstellung zutreffend? Wurde das Schreiben tatsächlich allen Abgeordneten am Tage vor der Abstimmung übermittelt? Welchen Wortlaut hat das Schreiben? 2. Berührt das Gesetz gemäß der Erkenntnisse und Beurteilung Ihres Gerichtes die Tätigkeit des ärztlichen und des pflegerischen Personals oder nicht? 3. Trifft die Behauptung zu, dass die Bundesätzekammer und ihr Vorsitzender die Bundestagsabgeordneten mit unwahren Behauptungen gezielt falsch informiert habe? Vielen Dank für Ihre Antworten. Mit freundlichen Grüßen Heribert Süttmann Anfragenr: 20330 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Heribert Süttmann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesverfassungsgericht
Ihre E-Mail vom 12. März 2017
Von
Bundesverfassungsgericht
Betreff
Ihre E-Mail vom 12. März 2017
Datum
27. März 2017 14:58
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
598,8 KB
Heribert Wasserberg
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze B…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Heribert Wasserberg
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Zu den Verfassungsbeschwerden gegen das sog. "Sterbehilfe"-Verbot“ [#20330]
Datum
29. März 2017 17:03
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/20330 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil es nicht nachvollziehbar ist, warum das Bundesverfassungsgericht die mit eMail vom 12.03.2017 erbetenen Auskünfte zu dem Schreiben des Präsidenten der Bundesärztekammer an die Abgeordneten des Bundestages nicht herausgibt, und dies auch unverzüglich. Wenn statt dessen mitgeteilt wird, das Gericht gebe keine Stellungnahmen, Meinungsäußerungen oder Prognosen ab, offenbart sich hier eine intransparente Behördenpraxis. Dies weckt nicht nur Zweifel an der Richtigkeit des Selbstverständnisses des Gerichtes, sondern geht auch an der Sache vorbei. Das Gericht wurde zu einem Beweismittel und dessen Wortlaut befragt, und es ist völlig unbedenklich, die erbetenen Antworten zu diesem Beweismittel zu erteilen. Das gilt meiner Meinung nach auch für die Frage der Reichweite des Gesetzes, also die Frage, ob ärztliches oder pflegerisches Personal von dem § 217 StGB n.F. betroffen sind oder nicht. Auch hier wurde nach der Erkenntnis gefragt, nicht um Stellungnahmen oder Meinungen gebeten. Meiner Meinung nach kann es nicht sein, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung die gesamte Tätigkeit der Bundesregierung grundsätzlich der Auskunftspflicht unterwirft, die eigene Tätigkeit hingegen nicht. Dafür gibt es keinen Grund, und es ist vielleicht angebracht, diesen Sachverhalt auch an dieses Gericht freundlich, aber bestimmt heranzutragen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Heribert Süttmann Anfragenr: 20330 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Heribert Wasserberg
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze B…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Heribert Wasserberg
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Zu den Verfassungsbeschwerden gegen das sog. "Sterbehilfe"-Verbot“ [#20330]
Datum
29. März 2017 17:05
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/20330 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil es nicht nachvollziehbar ist, warum das Bundesverfassungsgericht die mit eMail vom 12.03.2017 erbetenen Auskünfte zu dem Schreiben des Präsidenten der Bundesärztekammer an die Abgeordneten des Bundestages nicht herausgibt, und dies auch unverzüglich. Wenn statt dessen mitgeteilt wird, das Gericht gebe keine Stellungnahmen, Meinungsäußerungen oder Prognosen ab, offenbart sich hier eine intransparente Behördenpraxis. Dies weckt nicht nur Zweifel an der Richtigkeit des Selbstverständnisses des Gerichtes, sondern geht auch an der Sache vorbei. Das Gericht wurde zu einem Beweismittel und dessen Wortlaut befragt, und es ist völlig unbedenklich, die erbetenen Antworten zu diesem Beweismittel zu erteilen. Das gilt meiner Meinung nach auch für die Frage der Reichweite des Gesetzes, also die Frage, ob ärztliches oder pflegerisches Personal von dem § 217 StGB n.F. betroffen sind oder nicht. Auch hier wurde nach der Erkenntnis gefragt, nicht um Stellungnahmen oder Meinungen gebeten. Meiner Meinung nach kann es nicht sein, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung die gesamte Tätigkeit der Bundesregierung grundsätzlich der Auskunftspflicht unterwirft, die eigene Tätigkeit hingegen nicht. Dafür gibt es keinen Grund, und es ist vielleicht angebracht, diesen Sachverhalt auch an dieses Gericht heranzutragen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Heribert Süttmann Anfragenr: 20330 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
31. März 2017 10:45
Status
Anfrage abgeschlossen
187,0 KB

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
geschwärzt
904,6 KB

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Heribert Wasserberg
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrt<< Anrede >> bevor ich den Vorgang abschließe, bitte ich um…
An Bundesverfassungsgericht Details
Von
Heribert Wasserberg
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage »Zu den Verfassungsbeschwerden gegen das sog. "Sterbehilfe"-Verbot« [#20330] # 15-726/003 II#0092 [#20330]
Datum
2. Mai 2017 17:58
An
Bundesverfassungsgericht
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrt<< Anrede >> bevor ich den Vorgang abschließe, bitte ich um Bestätigung des Sachverhaltes, dass es keine Handhabe gibt, bei dem Bundesverfassungsgericht die Mitteilung des Wortlautes des Schreibens des Präsidenten der Bundesärztekammer an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages zu erwirken? Und dassselbe würde auch für die Überlassung einer Kopie des Schreibens gelten? Mit freundlichen Grüßen Heribert Süttmann ... Mit freundlichen Grüßen Heribert Süttmann Anfragenr: 20330 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Heribert Süttmann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesverfassungsgericht
autoreply to Wichtiger Hinweis: Ihre E-Mail ist beim Bundesverfassungsgericht Karlsruhe eingegangen. Dieser Komm…
Von
Bundesverfassungsgericht
Betreff
autoreply to
Datum
2. Mai 2017 18:06
Status
Wichtiger Hinweis: Ihre E-Mail ist beim Bundesverfassungsgericht Karlsruhe eingegangen. Dieser Kommunikationsweg steht ausschliesslich fuer Verwaltungsangelegenheiten zur Verfuegung. Es wird darauf hingewiesen, dass mit diesem Kommunikationsmittel Verfahrensantraege oder Schriftsaetze nicht rechtswirksam eingereicht werden koennen. Sollte Ihre Nachricht einen entsprechenden Schriftsatz beinhalten, ist eine Wiederholung der Uebermittlung mittels Telefax (Nr.: 0721-9101382) oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich. Sonstige Anfragen und andere Anschreiben per E-Mail koennen nur bei Angabe einer postalischen Adresse beantwortet werden. Dies ist eine automatisch erstellte Rueckantwort.

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesverfassungsgericht
Ihre E-Mail vom 2. Mai 2017 - AR 1256/17
Von
Bundesverfassungsgericht
Betreff
Ihre E-Mail vom 2. Mai 2017 - AR 1256/17
Datum
17. Mai 2017 09:43
Status