Zuarbeiten zu den Verhandlungen für die Jamaika-Koalition auf Bundesebene

alle Zuarbeiten zu den Verhandlungen für die Jamaika-Koalition auf Bundesebene für Minister Dr. Stamp zu seiner Beteiligung an den Delegationen zur Sondierung für die Bildung einer Jamaika-Koalition Kosten, die durch die Beteiligung von Minister Dr. Stamp dem Land entstehen

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    8. November 2017
  • Frist
    12. Dezember 2017
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zuarbeiten zu den Verhandlungen für die Jamaika-Koalition auf Bundesebene [#25215]
Datum
8. November 2017 06:57
An
Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
alle Zuarbeiten zu den Verhandlungen für die Jamaika-Koalition auf Bundesebene für Minister Dr. Stamp zu seiner Beteiligung an den Delegationen zur Sondierung für die Bildung einer Jamaika-Koalition Kosten, die durch die Beteiligung von Minister Dr. Stamp dem Land entstehen
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihre Anfrage vom 8. November 2017 nehme ich Bezug. Sie haben um Zusendung aller Z…
Von
Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Zuarbeiten zu den Verhandlungen für die Jamaika-Koalition auf Bundesebene [#25215]
Datum
5. Dezember 2017 08:08
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihre Anfrage vom 8. November 2017 nehme ich Bezug. Sie haben um Zusendung aller Zuarbeiten zu den Verhandlungen für die Jamaika-Koalition auf Bundesebene für Minister Dr. Stamp zu seiner Beteiligung an den Delegationen zur Sondierung für die Bildung einer Jamaika-Koalition gebeten, gegebenenfalls auch um Angabe von Kosten, die durch die Beteiligung von Minister Dr. Stamp dem Land entstanden sind. Bevor die Angelegenheit hier weiter bearbeitet wird, bitte ich Sie, mir Ihre Postanschrift oder eine persönliche E-Mail-Adresse anzugeben. Nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) sind nur natürliche Personen antragsbefugt, nicht aber juristische Personen - also zum Beispiel rechtsfähige Vereine - oder andere Organisationen (§ 4 Absatz 1). Dies schließt nicht aus, dass Sie unsere Antwort in dem Portal „FragDenStaat“, das von dem gemeinnützigen Verein „Open Knowledge Foundation Deutschland“ betreut wird, veröffentlichen. Zunächst einmal wollen und müssen wir Ihnen aber persönlich antworten. Aus rechtlicher Sicht ist dies bei vielen Fallkonstellationen geboten, weil es sich bei der Beantwortung eines IFG-Antrages um einen Verwaltungsakt handelt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an den Antragsteller persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Die Beantwortung eines Informationsersuchens nach dem IFG NRW kann deshalb hier nur in Schriftform an die Postanschrift oder in Textform an die persönliche E-Mail Adresse erfolgen. Wir bitten für diese Rechtsförmlichkeit um Verständnis. Mit freundlichen Grüßen