Zugang zu den Informationen im Luftfahrthandbuch

Antrag nach dem IFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Kostenlosen Zugang zu den Informationen im Luftfahrthandbuch der Bundesrepublik Deutschland in elektronischer Form.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).

Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor.
Nach §11 Informationsfreiheitsgesetz sind geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich zu machen und nach der Gebührenordnung zum IFG gebührenfrei zur Verfügung zu stellen. Derzeit werden die Informationen von ihnen in elektronischer Form nur gegen erhebliche Gebühr zur Verfügung gestellt.
M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.

Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.

Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    1. Dezember 2013
  • Frist
    3. Januar 2014
  • Ein:e Follower:in
Olaf Schumacher
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Kostenlosen Zugang zu de…
An DFS Deutsche Flugsicherung GmbH Details
Von
Olaf Schumacher
Betreff
Zugang zu den Informationen im Luftfahrthandbuch [#5132]
Datum
1. Dezember 2013 20:57
An
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Kostenlosen Zugang zu den Informationen im Luftfahrthandbuch der Bundesrepublik Deutschland in elektronischer Form. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. Nach §11 Informationsfreiheitsgesetz sind geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich zu machen und nach der Gebührenordnung zum IFG gebührenfrei zur Verfügung zu stellen. Derzeit werden die Informationen von ihnen in elektronischer Form nur gegen erhebliche Gebühr zur Verfügung gestellt. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen
Olaf Schumacher <<E-Mail-Adresse>>
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH
Sehr geehrter Herr Schumacher, vielen Dank für Ihre Mail. Wegen Ihrer Anfrage nach dem Luftfahrthandbuch muss ic…
Von
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH
Betreff
Antwort: Zugang zu den Informationen im Luftfahrthandbuch [#5132]
Datum
3. Dezember 2013 14:05
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Schumacher, vielen Dank für Ihre Mail. Wegen Ihrer Anfrage nach dem Luftfahrthandbuch muss ich zunächst mit dem verantwortlichen Fachbereich Kontakt aufnehmen. Die endgültige Klärung, ob und wie wir Ihrem Wunsch entsprechen können, könnte einige Tage dauern. Bis dahin bitte ich Sie um ein wenig Geduld - und verbleibe mit freundlichen Grüßen / Kind regards DFS Deutsche Flugsicherung GmbH Ute Otterbein Unternehmenskommunikation / Corporate Communications Von: Olaf Schumacher <<Name und E-Mail-Adresse>> An: <<E-Mail-Adresse>> Datum: 01.12.2013 20:58 Betreff: Zugang zu den Informationen im Luftfahrthandbuch [#5132] Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Kostenlosen Zugang zu den Informationen im Luftfahrthandbuch der Bundesrepublik Deutschland in elektronischer Form. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. Nach §11 Informationsfreiheitsgesetz sind geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich zu machen und nach der Gebührenordnung zum IFG gebührenfrei zur Verfügung zu stellen. Derzeit werden die Informationen von ihnen in elektronischer Form nur gegen erhebliche Gebühr zur Verfügung gestellt. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Olaf Schumacher <<E-Mail-Adresse>>
Olaf Schumacher
Sehr geehrte Frau Otterbein, vielen Dank für ihre schnelle Reaktion, gerne erwarte ich ihre Nachricht zu den Erge…
An DFS Deutsche Flugsicherung GmbH Details
Von
Olaf Schumacher
Betreff
AW: Antwort: Zugang zu den Informationen im Luftfahrthandbuch [#5132] [#5132]
Datum
3. Dezember 2013 14:50
An
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH
Status
Sehr geehrte Frau Otterbein, vielen Dank für ihre schnelle Reaktion, gerne erwarte ich ihre Nachricht zu den Ergebnissen ihrer internen Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Olaf Schumacher Anfragenr: 5132 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Olaf Schumacher
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Zugang zu den Informationen im Luftfahrth…
An DFS Deutsche Flugsicherung GmbH Details
Von
Olaf Schumacher
Betreff
Zugang zu den Informationen im Luftfahrthandbuch [#5132] [#5132] [#5132]
Datum
4. Januar 2014 19:23
An
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Zugang zu den Informationen im Luftfahrthandbuch" vom 01.12.2013 (#5132) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Sollte anderweitige Vorschriften einer kompletten kostenlosen Veröffentlichung des Luftfahrthandbuches in elektronischer Form entgegenstehen, so bitte ich Sie zumindest die Sichtanflugkarten kostenlos zu veröffentlichen, da dies nach dem Umweltinformationsgesetz ohnehin erforderlich ist. Mit freundlichen Grüßen, Olaf Schumacher Anfragenr: 5132 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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DFS Deutsche Flugsicherung GmbH
Sehr geehrter Herr Schumacher, vielen Dank für Ihre erneute Anfrage. Leider hat meine Rücksprache mit unserem F…
Von
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH
Betreff
Antwort: Zugang zu den Informationen im Luftfahrthandbuch [#5132] [#5132] [#5132]
Datum
14. Januar 2014 16:16
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Schumacher, vielen Dank für Ihre erneute Anfrage. Leider hat meine Rücksprache mit unserem Fachbereich einige Tage länger in Anspruch genommen - darüber hinaus war die Pressestelle zum Jahresende nur mit einer "kleinen Besetzung" im Dienst. Daher habe ich Ihnen leider bisher noch nicht antworten können. Sehr gerne übersende ich Ihnen heute unsere rechtliche Auffassung zu Ihrer Anfrage: Der Anspruch auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) richtet sich gegen die in § 1 Abs. 1 IFG genannten Stellen. Behörden in diesem Sinne sind auch Beliehene (wie die DFS), aber nur, soweit sie im Rahmen der ihnen übertragenen öffentlich-rechtlichen Befugnisse und Zuständigkeiten tätig werden. Die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) wurde gem. § 1 der Verordnung zur Beauftragung eines Flugsicherungsunternehmens (FSAuftrV) (nur) mit der Wahrnehmung der in § 27c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LuftVG genannten Aufgaben beauftragt. Die von Ihnen gewünschten Informationen sind jedoch solche aus dem Bereich der Flugberatungsdienste gem. § 27c Abs. 2 Nr. 5 LuftVG. Dieser Dienst stellt gem. § 27c Abs. 2 Satz 2 LuftVG einen Unterstützungsdienst für die Flugsicherung dar und ist gem. § 27c Abs. 2 Satz 3 LuftVG keine hoheitliche Aufgabe. Aus diesem Grund ist der Anspruch ausgeschlossen. Mit freundlichen Grüßen / Kind regards DFS Deutsche Flugsicherung GmbH Ute Otterbein Unternehmenskommunikation / Corporate Communications Von: Olaf Schumacher <<Name und E-Mail-Adresse>> An: <<E-Mail-Adresse>> Datum: 04.01.2014 19:23 Betreff: Zugang zu den Informationen im Luftfahrthandbuch [#5132] [#5132] [#5132] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Zugang zu den Informationen im Luftfahrthandbuch" vom 01.12.2013 (#5132) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Sollte anderweitige Vorschriften einer kompletten kostenlosen Veröffentlichung des Luftfahrthandbuches in elektronischer Form entgegenstehen, so bitte ich Sie zumindest die Sichtanflugkarten kostenlos zu veröffentlichen, da dies nach dem Umweltinformationsgesetz ohnehin erforderlich ist. Mit freundlichen Grüßen, Olaf Schumacher Anfragenr: 5132 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>