Zugang zum BMWi-Liegenschaften

- Informationen darüber, welche Organisationen/Verbände/Unternehmen oder Personengruppen derzeit als ständige Besucher/-innen des BMWi geführt werden („Liste der ständigen Besucher/-innen“)
- Informationen dazu, wie ständige Besucher/-innen durch das Sicherheitsreferat geprüft werden
- rechtliche Grundlage, die den Einlass zu den Liegenschaften des BMWi regelt

Explizit möchte ich darauf hinweisen, dass personenbezogene Daten zu den Inhaberinnen und Inhabern von Zugangsberechtigungen zu BMWi-Liegenschaften nicht Gegenstand dieses Antrages sind.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. Januar 2019
  • Frist
    19. Februar 2019
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Sabrina Winter
Sabrina Winter (FragDenStaat)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Informationen …
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
Sabrina Winter (FragDenStaat)
Betreff
Zugang zum BMWi-Liegenschaften [#43781]
Datum
16. Januar 2019 11:24
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Informationen darüber, welche Organisationen/Verbände/Unternehmen oder Personengruppen derzeit als ständige Besucher/-innen des BMWi geführt werden („Liste der ständigen Besucher/-innen“) - Informationen dazu, wie ständige Besucher/-innen durch das Sicherheitsreferat geprüft werden - rechtliche Grundlage, die den Einlass zu den Liegenschaften des BMWi regelt Explizit möchte ich darauf hinweisen, dass personenbezogene Daten zu den Inhaberinnen und Inhabern von Zugangsberechtigungen zu BMWi-Liegenschaften nicht Gegenstand dieses Antrages sind.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Sabrina Winter (FragDenStaat)
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer E-Mail. Mit freundlichen Grüßen
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
Eingangsbestätigung: Zugang zum BMWi-Liegenschaften [#43781]
Datum
17. Januar 2019 10:28
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer E-Mail. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
AZ: ZB6-Si 16100/010#003 Sehr geehrtAntragsteller/in die Informationen, welche Organisationen/Verbände/Unterne…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
AW: IFG-Antrag vom 16.01.2018 - Zugang zum BMWi-Liegenschaften [#43781]
Datum
4. Februar 2019 16:21
Status
AZ: ZB6-Si 16100/010#003 Sehr geehrtAntragsteller/in die Informationen, welche Organisationen/Verbände/Unternehmen oder Personengruppen derzeit als ständige Besucher/-innen des BMWi geführt werden („Liste der ständigen Besucher/-innen“), sind in der beigefügten Anlage aufgeführt. Um auf die Liste der ständigen Besucher/-innen gesetzt zu werden, erfolgt vorher mit Zustimmung der jeweiligen Person eine Abfrage der Daten im Bundeszentralregister. Rechtliche Grundlage, die den Einlass zu den Liegenschaften des BMWi regelt, ist die Geschäftsordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Mit freundlichen Grüßen