Zugang zur vorläufigen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung Mautbetrieb durch einen privaten Betreiber im Vergleich zum staatlichen Eigenbetrieb

im Zuge einer Kleinen Anfrage [Drs. 19/2602] vom 7. Juni 2018 fragte meine Fraktion in Frage 4 unter anderem nach der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, die das BMVI vor dem Vergabeverfahren zur Veräußerung der Geschäftsanteile an der Toll Collect GmbH und zum Abschluss eines neuen Betreibervertrages anfertigen ließ. Hierbei hatte meine Kollegen und mich besonders interessiert, inwiefern die Wirtschaftlich-keitsuntersuchung den Bundestagsabgeordneten (z.B. in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages) zur Einsicht vorlegt wird. Explizit hatten wir auch danach gefragt, ob die Bundesregierung plant die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nach Abschluss des aktuell laufenden Vergabeverfahrens – ggf. in aktualisierter Fassung – allgemein zu veröffentlichen, den Bundestagsabgeordneten und deren Mitarbeitern sowie von Bundestagsabgeordneten benannten Experten zur Einsicht vorzulegen oder sie lediglich Bundestagsabgeordneten oder Einzelnen der genannten Gruppen (Bundestagsabgeordnete, MdB-Mitarbeiter, benannte Experten) in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zugänglich zu machen.

Hierauf antwortete das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) am 21.06.2018 [Drs. 19/2950, Antwort auf Frage 4 a.) bis j.)], dass vor der Veröffentlichung der europaweiten Auftragsbekanntmachung eine vorläufige Wirtschaftlichkeitsuntersuchung durchgeführt wurde. Bei der Untersuchung wären auch Erfahrungen aus anderen Ländern einbezogen worden. Es sei festgestellt worden, dass der Betrieb des Mautsystems durch einen privaten Betreiber wirtschaftlicher sei als der Eigenbetrieb durch den Bund. Auf dieser Basis sei entschieden worden, die Leistungserbringung durch einen privaten Betreiber auszuschreiben. Die vorläufige Wirtschaftlichkeitsuntersuchung sei durch die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die das Vergabeverfahren als wirtschaftlicher Berater des BMVI begleitet, erstellt worden. Nach Eingang aller Angebote werde eine abschließende Wirtschaftlichkeitsuntersuchung erstellt. Eine Veröffentlichung bzw. Weitergabe der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung sei aufgrund des laufenden Vergabeverfahrens nicht möglich. Zur Veröffentlichung der vorläufigen Wirtschaftlichkeits-untersuchung, die den Mautbetrieb durch einen privaten Betreiber untersucht und mit dem Mautbetrieb durch einen Eigenbetrieb des Bundes verglichen hat machte das BMVI in seiner Antwort jedoch keine Angaben. Auch auf die anderen Aspekte unserer Frage 4 ging das BMVI nicht ein. Der Verweis darauf, dass eine Veröffentlichung der abschließenden Wirtschaftlichkeitsuntersuchung aufgrund des aktuell laufenden Vergabeverfahrens nicht möglich sei stellt keine hinreichende Antwort auf die Frage dar, warum die vorläufige Wirtschaftlichkeitsuntersuchung – die keinen Bezug zum Vergabeverfahren selbst hat – nicht veröffentlicht werden kann.

Aufgrund dessen fragte ich das BMVI am 25.06.2018 in Form einer schriftlichen Frage in welcher Form die Bundesregierung Mitgliedern des Deutschen Bundestages die Einsichtnahme in die von ihr bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG AG beauftragte vorläufigen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, die den privaten Betrieb des Mautsystems mit dem Eigenbetrieb durch den Bund verglichen hat, ermöglicht und in welcher Form sie den Mitgliedern des Deutschen Bundestages die Einsichtnahme in die abschließende Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, die die endgültigen Angebote auf ihre Wirtschaftlichkeit hin prüft ermöglichen wird?

Hierauf wurde ich auf die Antworten der Bundesregierung auf Frage 4 meiner Kleinen Anfrage (Drs. 19/2602) verwiesen. Die Antworten der Bundesregierung zu Frage 4 beantworten meine Frage in Bezug auf die Veröffentlichung der vorläufigen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung bzw. der Einsichtnahme in die vorläufige Wirtschaftlichkeitsuntersuchung durch die Abgeordneten des Deutschen Bundestages jedoch nicht.

Daher beantrage ich hiermit Zugang zu der vorläufigen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, die die KPMG AG [im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur] zum Mautbetrieb durch einen privaten Betreiber im Vergleich zum staatlichen Eigenbetrieb erstellt hat.

Rechtsgrundlage für den Antrag ist § 1 IFG sowie § 3 UIG. Ich bitte um Übersendung der Informationen [in elektronischer Form], § 1 Abs. 2 IFG, § 3 Abs. 2 UIG.

Da es sich um einfache Auskünfte handelt, gehe ich davon aus, dass die Zurverfügungstellung kostenfrei erfolgt, §§ 10 Abs. 1 S. 2 IFG, 12 Abs. 1 S. 2 UIG. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs.2 IFG.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    30. Juli 2018
  • Frist
    31. August 2018
  • Ein:e Follower:in
Stephan Kühn
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: im Zuge einer Kl…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Stephan Kühn
Betreff
Zugang zur vorläufigen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung Mautbetrieb durch einen privaten Betreiber im Vergleich zum staatlichen Eigenbetrieb [#32477]
Datum
30. Juli 2018 11:51
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
im Zuge einer Kleinen Anfrage [Drs. 19/2602] vom 7. Juni 2018 fragte meine Fraktion in Frage 4 unter anderem nach der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, die das BMVI vor dem Vergabeverfahren zur Veräußerung der Geschäftsanteile an der Toll Collect GmbH und zum Abschluss eines neuen Betreibervertrages anfertigen ließ. Hierbei hatte meine Kollegen und mich besonders interessiert, inwiefern die Wirtschaftlich-keitsuntersuchung den Bundestagsabgeordneten (z.B. in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages) zur Einsicht vorlegt wird. Explizit hatten wir auch danach gefragt, ob die Bundesregierung plant die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nach Abschluss des aktuell laufenden Vergabeverfahrens – ggf. in aktualisierter Fassung – allgemein zu veröffentlichen, den Bundestagsabgeordneten und deren Mitarbeitern sowie von Bundestagsabgeordneten benannten Experten zur Einsicht vorzulegen oder sie lediglich Bundestagsabgeordneten oder Einzelnen der genannten Gruppen (Bundestagsabgeordnete, MdB-Mitarbeiter, benannte Experten) in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zugänglich zu machen. Hierauf antwortete das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) am 21.06.2018 [Drs. 19/2950, Antwort auf Frage 4 a.) bis j.)], dass vor der Veröffentlichung der europaweiten Auftragsbekanntmachung eine vorläufige Wirtschaftlichkeitsuntersuchung durchgeführt wurde. Bei der Untersuchung wären auch Erfahrungen aus anderen Ländern einbezogen worden. Es sei festgestellt worden, dass der Betrieb des Mautsystems durch einen privaten Betreiber wirtschaftlicher sei als der Eigenbetrieb durch den Bund. Auf dieser Basis sei entschieden worden, die Leistungserbringung durch einen privaten Betreiber auszuschreiben. Die vorläufige Wirtschaftlichkeitsuntersuchung sei durch die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die das Vergabeverfahren als wirtschaftlicher Berater des BMVI begleitet, erstellt worden. Nach Eingang aller Angebote werde eine abschließende Wirtschaftlichkeitsuntersuchung erstellt. Eine Veröffentlichung bzw. Weitergabe der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung sei aufgrund des laufenden Vergabeverfahrens nicht möglich. Zur Veröffentlichung der vorläufigen Wirtschaftlichkeits-untersuchung, die den Mautbetrieb durch einen privaten Betreiber untersucht und mit dem Mautbetrieb durch einen Eigenbetrieb des Bundes verglichen hat machte das BMVI in seiner Antwort jedoch keine Angaben. Auch auf die anderen Aspekte unserer Frage 4 ging das BMVI nicht ein. Der Verweis darauf, dass eine Veröffentlichung der abschließenden Wirtschaftlichkeitsuntersuchung aufgrund des aktuell laufenden Vergabeverfahrens nicht möglich sei stellt keine hinreichende Antwort auf die Frage dar, warum die vorläufige Wirtschaftlichkeitsuntersuchung – die keinen Bezug zum Vergabeverfahren selbst hat – nicht veröffentlicht werden kann. Aufgrund dessen fragte ich das BMVI am 25.06.2018 in Form einer schriftlichen Frage in welcher Form die Bundesregierung Mitgliedern des Deutschen Bundestages die Einsichtnahme in die von ihr bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG AG beauftragte vorläufigen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, die den privaten Betrieb des Mautsystems mit dem Eigenbetrieb durch den Bund verglichen hat, ermöglicht und in welcher Form sie den Mitgliedern des Deutschen Bundestages die Einsichtnahme in die abschließende Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, die die endgültigen Angebote auf ihre Wirtschaftlichkeit hin prüft ermöglichen wird? Hierauf wurde ich auf die Antworten der Bundesregierung auf Frage 4 meiner Kleinen Anfrage (Drs. 19/2602) verwiesen. Die Antworten der Bundesregierung zu Frage 4 beantworten meine Frage in Bezug auf die Veröffentlichung der vorläufigen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung bzw. der Einsichtnahme in die vorläufige Wirtschaftlichkeitsuntersuchung durch die Abgeordneten des Deutschen Bundestages jedoch nicht. Daher beantrage ich hiermit Zugang zu der vorläufigen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, die die KPMG AG [im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur] zum Mautbetrieb durch einen privaten Betreiber im Vergleich zum staatlichen Eigenbetrieb erstellt hat. Rechtsgrundlage für den Antrag ist § 1 IFG sowie § 3 UIG. Ich bitte um Übersendung der Informationen [in elektronischer Form], § 1 Abs. 2 IFG, § 3 Abs. 2 UIG. Da es sich um einfache Auskünfte handelt, gehe ich davon aus, dass die Zurverfügungstellung kostenfrei erfolgt, §§ 10 Abs. 1 S. 2 IFG, 12 Abs. 1 S. 2 UIG. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs.2 IFG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Stephan Kühn <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Stephan Kühn << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Stephan Kühn
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Widerspruch
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch
Datum
24. August 2018
Status
Warte auf Antwort
Stephan Kühn
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Zugang zur vorläufigen Wirtschaftlichkeitsunte…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Stephan Kühn
Betreff
AW: Zugang zur vorläufigen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung Mautbetrieb durch einen privaten Betreiber im Vergleich zum staatlichen Eigenbetrieb [#32477]
Datum
31. August 2018 09:41
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Zugang zur vorläufigen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung Mautbetrieb durch einen privaten Betreiber im Vergleich zum staatlichen Eigenbetrieb“ vom 30.07.2018 (#32477) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Beantwortungsfrist überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Stephan Kühn Anfragenr: 32477 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Stephan Kühn << Adresse entfernt >>

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Stephan Kühn
Widerspruch gegen Ablehnung des IFG-Antrags zur vorläufigen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung Mautvergabe [#32477] S…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Stephan Kühn
Betreff
Widerspruch gegen Ablehnung des IFG-Antrags zur vorläufigen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung Mautvergabe [#32477]
Datum
6. September 2018 08:33
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid vom 24. August 2018 mit dem Zeichen Z 13/2618.6/2-396 IFG lege ich hiermit Widerspruch ein. Es besteht kein Versagensgrund meines IFG-Antrages nach § 3 Nummer 6 IFG, denn das Bekanntwerden der vorläufigen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung wäre nicht geeignet, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen. Auch sind die in der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung angestellten Überlegungen nicht grundsätzlich geeignet, den vergaberechtlichen Wettbewerb und die von den Bietern gebotenen Preise zum Nachteil des Bundes zu beeinflussen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern nach Abgabe der finalen Angebote der Bieter (geplant für den 27.09.2018) – die diese vergaberechtlich binden – durch das Bekanntwerden der vorläufigen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung und der hier getroffenen Annahmen der Wettbewerb zwischen den Bietern beeinflusst werden würde und wie sich fiskalische Nachteile für den Bund ergeben könnten. Schließlich handelt es sich um die finalen Angebote der Bieter: die Bieter können ab diesem Zeitpunkt nicht mehr durch die Annahmen des Bundes, die in der vorläufigen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung getroffen werden, beeinflusst werden und es besteht für sie dann keine Möglichkeit mehr, im Vergabeverfahren andere Preise zu bieten. Insofern wird das Wettbewerbsumfeld zwischen den Bietern ab diesem Zeitpunkt nicht durch das Bekanntwerden von Informationen aus der vorläufigen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung beeinflusst. Ausgehend von einem weiten Umweltbegriff hat die Erhebung der Lkw-Maut direkte Auswirkungen auf den Wirtschaftsverkehr in Deutschland und somit auch Auswirkungen auf die Umwelt. Insofern ist das Umweltinformationsgesetz (UIG) einschlägig und es kann ein Auskunftsanspruch aus ihm abgeleitet werden. Folglich fordere ich Sie auf, meinem Widerspruch stattzugeben und mir die angeforderten Informationen zu übersenden. Mit freundlichen Grüßen Stephan Kühn Anfragenr: 32477 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Stephan Kühn << Adresse entfernt >>