Zugänglichkeit von Mobielfunkanbietern zur SIM-Karten PIN

Anfrage an: Bundesnetzagentur

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

meines wissens ist es technisch nicht möglich, dass Mobilfunk Provider wie z.B. die Telekom bei Änderung der SIM-Karten PIN die neue PIN auslesen bzw. irgendwie in Erfahrung bringen können.
Vor kurzem wurde mir berichtet, dass die Telekom Kenntnis von der PIN einer SIM-Karte hatte nachdem diese geändert wurde. Es handelte sich hier also nicht um die Start PIN mit der die SIM-Karte ausgeliefert wurde.

Bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Ist es für Mobilfunk Provider (insbesondere der Telekom) möglich die SIM-Karten PIN nach Änderung irgendwie in Erfahrung zu bringen?

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    14. April 2019
  • Frist
    17. Mai 2019
  • 2 Follower:innen
Dominik Viererbe
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, meines wissens ist es technisch nicht möglich, dass …
An Bundesnetzagentur Details
Von
Dominik Viererbe
Betreff
Zugänglichkeit von Mobielfunkanbietern zur SIM-Karten PIN [#131153]
Datum
14. April 2019 16:11
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, meines wissens ist es technisch nicht möglich, dass Mobilfunk Provider wie z.B. die Telekom bei Änderung der SIM-Karten PIN die neue PIN auslesen bzw. irgendwie in Erfahrung bringen können. Vor kurzem wurde mir berichtet, dass die Telekom Kenntnis von der PIN einer SIM-Karte hatte nachdem diese geändert wurde. Es handelte sich hier also nicht um die Start PIN mit der die SIM-Karte ausgeliefert wurde. Bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ist es für Mobilfunk Provider (insbesondere der Telekom) möglich die SIM-Karten PIN nach Änderung irgendwie in Erfahrung zu bringen? Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Dominik Viererbe <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Dominik Viererbe << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Dominik Viererbe
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Zugänglichkeit von Mobielfunkanbietern z…
An Bundesnetzagentur Details
Von
Dominik Viererbe
Betreff
AW: Zugänglichkeit von Mobielfunkanbietern zur SIM-Karten PIN [#131153]
Datum
19. Mai 2019 10:43
An
Bundesnetzagentur
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Zugänglichkeit von Mobielfunkanbietern zur SIM-Karten PIN“ vom 14.04.2019 (#131153) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 3 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Dominik Viererbe Anfragenr: 131153 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Dominik Viererbe << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundesnetzagentur
Bundesnetzagentur Verbraucherservice - Vorgangsnummer 2019-04-15-0082 Vorgangsnummer 2019-04-15-0082/216a Verbr…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
Bundesnetzagentur Verbraucherservice - Vorgangsnummer 2019-04-15-0082
Datum
21. Mai 2019 05:10
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,1 MB
Vorgangsnummer 2019-04-15-0082/216a Verbraucherservice der Bundesnetzagentur Sehr geehrter Herr Viererbe, vielen Dank für Ihre Anfrage. Versehentlich wurde in Ihrem Fall leider keine Zwischennachricht versandt. Diese enthält einen Hinweis auf die regelmäßige Bearbeitungszeit von aktuell zwei bis sechs Wochen. Soweit ich Ihr Anliegen bzw. Ihren Antrag richtig verstehe, vermuten Sie einen möglicherweise unzulässigen Umgang mit PIN-Daten seitens einzelner Mobilfunkbetreiber, insbesondere seitens der Telekom. Hierzu liegen mir hier keine Informationen vor. Ich bitte Sie, ggf. Ihren Antrag zu konkretisieren und den konkreten Vorgang genau zu schildern (inkl. Angabe von Kundennummer etc.), damit die Bundesnetzagentur der Sache ggf. nachgehen kann (Anhörung des Anbieters, Einschaltung weiterer Fachreferate etc.). Mit freundlichen Grüßen