Sehr
[geschwärzt],
ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage nach § 4 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) vom 29.05.2022 zu den Zugangsberechtigungen zum Landeshaus (#250130).
I. Entscheidung
Auf Ihren Antrag ergeht auf der Grundlage des IZG-SH die nachfolgende Entscheidung:
1. Ich gewähre Ihnen Zugang zu den in der Landtagsverwaltung Schleswig-Holstein vorhandenen Informationen im Umfang des beigefügten Dokuments.
2. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Für die Bearbeitung der erbetenen Informationen werden keine Auslagen erhoben.
II. Begründung
1. Mit E-Mail vom 29.05.2022 baten Sie um Übermittlung einer tabellarischen Übersicht von Hausausweisen für den Schleswig-Holsteinischen Landtag. Dabei geht es Ihnen vor allen Dingen um Verbände / Unternehmen, Kanzleien, Bedienstete von Ministerien und Behörden und Pressemitarbeiterinnen und -mitarbeitern. Nicht relevant sind dabei die Abgeordneten sowie die Mitarbeiter der Fraktionen und der Landtagsverwaltung.
Um den Datenschutz zu gewährleisten, reicht Ihnen die Angabe der juristischen Person, der Dienststelle, des Ministeriums bzw. des Verlags / der Nachrichtenagentur und die Anzahl der jeweils für diese Stelle abgegebenen Ausweise aus.
2. Im Umfang der beigefügten Dokumente haben Sie einen Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen nach § 3 S. 1 des IZG-SH vom 19.01.2012 (GVOBl. 2012, S. 89). Danach hat jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf freien Zugang zu den Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt.
Die Informationen werden Ihnen ohne personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt (§§ 9, 10 IZG-SH).
3. § 13 IZG-SH sieht vor, dass die informationspflichtige Stelle Kosten (Auslagen und Gebühren) für die Bereitstellung von Informationen nach dem IZG-SH erheben kann. Die Bemessung der zu erhebenden Gebühren richtet sich nach dem zugrundeliegenden Verwaltungsaufwand (Bearbeitungszeit). Von der Erhebung von Kosten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses geboten ist. Von der Erhebung der Kosten wird aufgrund des geringen Aufwandes abgesehen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Landtagsverwaltung Schleswig-Holstein, Düsternbrooker Weg 70 in 24105 Kiel Widerspruch erhoben werden.
Ich hoffe sehr, Ihnen mit dieser Rückmeldung auf Ihre Anfrage behilflich gewesen zu sein.
Sollten Sie Fragen haben oder weitere Informationen benötigen, stehe ich hierfür gerne zur Verfügung.
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Organisation der Landtagsverwaltung
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Referat L16 "Organisation, E-Akte, Schriftgutstelle"
[LandtagSH_Praesidentin]
Landeshaus, Düsternbrooker Weg 70, 24105 Kiel
Telefon 0431
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Telefax 0431
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E-Mail
[geschwärzt]<[geschwärzt]>
www.sh-landtag.de<
http://www.sh-landtag.de/>
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