Zugangsdaten Standardsicherung Schüler

Informationen über die Verordnung, die es Schulen in NRW nicht erlaubt die Zugangsdaten für das Portal Standardsicherung (genauer https://www.standardsicherung.schulministerium.nrw.de/cms/login.php) an Schüler weiterzugeben. Insbesondere:

1. Existiert eine solche Verordnung? Falls Ja:
2. Gibt es Bestrebungen diese Verordnung aufzuheben, sodass Schüler kostenlos auf alte Abiturklausuren zugreifen können?
3. Den Volltext der Verordnung.

Ich verweise auf die Antwort der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, die Ihre Zuständigkeit angibt: https://fragdenstaat.de/anfrage/zugangsdaten-standardsicherung-schuler/#nachricht-398461

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. Juli 2019
  • Frist
    24. August 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zugangsdaten Standardsicherung Schüler [#159472]
Datum
22. Juli 2019 18:07
An
Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen über die Verordnung, die es Schulen in NRW nicht erlaubt die Zugangsdaten für das Portal Standardsicherung (genauer https://www.standardsicherung.schulministerium.nrw.de/cms/login.php) an Schüler weiterzugeben. Insbesondere: 1. Existiert eine solche Verordnung? Falls Ja: 2. Gibt es Bestrebungen diese Verordnung aufzuheben, sodass Schüler kostenlos auf alte Abiturklausuren zugreifen können? 3. Den Volltext der Verordnung. Ich verweise auf die Antwort der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, die Ihre Zuständigkeit angibt: https://fragdenstaat.de/anfrage/zugangsdaten-standardsicherung-schuler/#nachricht-398461
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage. Eine solche Verordnung existiert nicht. M…
Von
Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule
Betreff
AW: Zugangsdaten Standardsicherung Schüler [#159472]
Datum
30. Juli 2019 16:32
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage. Eine solche Verordnung existiert nicht. Mit freundlichen Grüßen