Zugnag zum Recht über Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe, Umgang des Bundesgerichtshofs mit Prozesskostenhilfe, Wir sind Rechtsstaat-Kampagne
Antrag nach dem IFG/VIG
Sehr geehrte Frau Lamprecht,
1. In Ihrer Kampagne "Wir sind Rechtsstaat" versuchen Sie Bürger*innen die Elemente und Kriterien des Rechtsstaats nahe zu bringen.
a) Wieso findet sich in dieser Kampagne kein Claim für Opfer von Straftaten und die Opferschutzreformgesetze?
b) Wie viele Gelder geben Bund (wenn Angabe möglich: die Länder) für Strafverteidigung, Resozialisierung/Reintegration von Straffälligen aus? Wie ist das bei Opferanwält*innen und Resozialisierung/Reintegration von Opfern von Straftaten?
c) Was tut Ihr Ministerium, damit Bund und Länder, insbesondere Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte die Opferschutzreformgesetze auch effektiv umsetzen?
In Berlin ist seit 68 Jahren, auf ein Gesetz von Hitler zurückgehend, bei den Staatsanwaltschaften eine sog. "Beschwerdeliste" in Gebrauch, auf die Personen ohne Kenntnis und Rechtsmittelbelehrung eingetragen werden, die Strafanzeigen erstatten. Die Liste erhalten die Justizsenator*innen zur Kenntnis. Weder ist eine Legitimation durch das Abgeordnetenhaus von Berlin notwendig noch eine datenschutzrechtliche Prüfung durch die Berliner Datenschutzbeauftragten. Wie ist das mit dem Zugang zum Recht vereinbar?
d) Die Kampagne sichert über Prozesskostenhilfe den Zugang zum Recht zu. In Berlin und Bayern lehnen nicht nur Hunderte Anwält*innen es ab, den Zugang über Beratungshilfe, § 49 a BRAO, zu gewährleisten. Das trifft inzwischen auch auf den Zugang zum Recht über Prozesskostenhilfe durch Anwält*innen zu. Laut Schreiben der Hauptgeschäftsführerin der Rechtsanwaltskammer Berlin, Frau Pietrusky vom 16.5.2019, möchte sie mit Beschwerden hierzu nicht mehr behelligt werden. Wie ist das mit dem Zugang zum Recht und Vorgehen gegen soziale Diskriminierung unbemittelter Rechtssuchenden vereinbar?
e) Das Ziel der Beratungshilfe- und Prozesskostenhilfereform war es u.a. die Kosten für die Länder zu minimieren. War das erfolgreich und wenn ja, wie hoch ist die Kosteneinsparung und wie ist das mit dem Zugang zum Recht und Vorgehen gegen soziale Diskriminierung unbemittelter Rechtssuchenden vereinbar?
2. Am 1.1.2014 wurde die Pflicht der Gerichte zur Rechtsmittelbelehrung eingeführt.
a) Der Bundesgerichtshof kommt bei Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, z.B. im Zivilrecht, § 232 ZPO, dem nicht nach. Zudem sind Richter*innen des BGH und BVerfG nicht verpflichtet, bei Ablehnung von Prozesskostenhilfe bzw. einer Verfassungsbeschwerde dies näher zu begründen, wie das Gerichte der unteren Instanzen tun müssen. Wie ist das mit dem Zugang zum Recht und dem Transparenzgebot gegenüber unbemittelten Prozessparteien vereinbar? Bei diesen Parteien wird, u.a. § 139 ZPO, eine besondere richterliche Hinweispflicht im Gerichtsverfahren gesehen. Wie ist die Unterlassung mit der o.g. Versicherung des Zugangs zum Recht vereinbar?
3. Sie haben in Ihrem Ministerium einen Bürgerservice, der Anfragen von Bürger*innen beantworten soll. Ist eine Wartezeit von Jahren bzw. Monaten üblich? Wie viele Anfragen kamen zu welchen Themen in den letzten 5 Jahren?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG), sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage abgelehnt
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Datum4. November 2019
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6. Dezember 2019
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