Zulässigkeit eKFV auf Gehweg mit Zusatz "Radfahrer frei", insbesondere an der Kiellinie

Anfrage an: Landeshauptstadt Kiel

Antrag nach dem IZG-SH

Guten Tag,

Der Bereich der Kiellinie zwischen Seehundbecken und Blücherbrücke ist beschildert mit Verkehrszeichen 239 „Fußweg“ mit Zusatzzeichen 1022-10 „Radfahrer frei“. 

In § 10 Abs. 1 eKFV "Zulässige Verkehrsflächen" findet sich diese Kombination nicht.

Eine Ausnahme nach § 10 Abs. 3 eKFV kann die Benutzung gestatten,
diese ist aber ohne das Schild 1022-16 nicht zu erkennen.

Ich habe nunmehr schon mehrfach Polizisten in Kiel gehört,
die Fahrern von E-Rollern (nach eKFV) erzählten, dass diese 
(a) überall fahren dürften, wo "Radfahrer frei" ist, und
(b) insbesondere an der Kiellinie zwischen Seehundbecken und Blücherbrücke. 

Ist das Fahren mit E-Rollern (nach eKFV) im Bereich der PD Kiel dort gestattet/verboten?
Wodurch/warum?
(Womöglich gibt es ja Ausnahme nach § 10 Abs. 3 eKFV die mir unbekannt sind.)

Wenn die Stadt Kiel es tatsächlich wünschen sollte, dass im genannten Bereich mit E-Rollern gefahren werden darf, kann dies ganz unmissverständlich durch ein zusätzliches Schild 1022-16 erfolgen, oder 239 und 1022-10 werden ersetzt durch:

Verkehrszeichen 240 „Gemeinsamer Fuß- und Radweg“ oder
Verkehrszeichen 325.1 "verkehrsberuhigter Bereich"

Bei letzterem würde sowohl für Radfahrer als auch für E-Roller nur eine Geschwindigkeit von 13 km/h zulässig sein, was dem Erholungs-Interesse aller Fußgänger entgegen kommen würde.

Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH.

Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen.

Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH).

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Ergebnis der Anfrage

Die Ordnungskräfte der Stadt Kiel und der Polizei wurden im Hinblick auf eine zu erwartende Änderung der StVO gebeten, nicht zu ahnden, wenn eine mit ZZ 1022-10 (Radfahrer frei) freigegebene Verkehrsfläche von eKFZ (unter Einhaltung der erforderlichen Vorgaben wie Schrittgeschwindigkeit und Rücksicht auf zu Fuß Gehende) befahren wird.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    8. September 2022
  • Frist
    11. Oktober 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH Guten Tag, Der Bereich der Kiellinie zwischen Seehundbecken und Blücherbrücke ist beschi…
An Landeshauptstadt Kiel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zulässigkeit eKFV auf Gehweg mit Zusatz "Radfahrer frei", insbesondere an der Kiellinie [#258696]
Datum
8. September 2022 20:50
An
Landeshauptstadt Kiel
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH Guten Tag, Der Bereich der Kiellinie zwischen Seehundbecken und Blücherbrücke ist beschildert mit Verkehrszeichen 239 „Fußweg“ mit Zusatzzeichen 1022-10 „Radfahrer frei“.  In § 10 Abs. 1 eKFV "Zulässige Verkehrsflächen" findet sich diese Kombination nicht. Eine Ausnahme nach § 10 Abs. 3 eKFV kann die Benutzung gestatten, diese ist aber ohne das Schild 1022-16 nicht zu erkennen. Ich habe nunmehr schon mehrfach Polizisten in Kiel gehört, die Fahrern von E-Rollern (nach eKFV) erzählten, dass diese  (a) überall fahren dürften, wo "Radfahrer frei" ist, und (b) insbesondere an der Kiellinie zwischen Seehundbecken und Blücherbrücke.  Ist das Fahren mit E-Rollern (nach eKFV) im Bereich der PD Kiel dort gestattet/verboten? Wodurch/warum? (Womöglich gibt es ja Ausnahme nach § 10 Abs. 3 eKFV die mir unbekannt sind.) Wenn die Stadt Kiel es tatsächlich wünschen sollte, dass im genannten Bereich mit E-Rollern gefahren werden darf, kann dies ganz unmissverständlich durch ein zusätzliches Schild 1022-16 erfolgen, oder 239 und 1022-10 werden ersetzt durch: Verkehrszeichen 240 „Gemeinsamer Fuß- und Radweg“ oder Verkehrszeichen 325.1 "verkehrsberuhigter Bereich" Bei letzterem würde sowohl für Radfahrer als auch für E-Roller nur eine Geschwindigkeit von 13 km/h zulässig sein, was dem Erholungs-Interesse aller Fußgänger entgegen kommen würde. Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 258696 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/258696/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Zulässigkeit eKFV auf Gehweg mit Zusatz "…
An Landeshauptstadt Kiel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Zulässigkeit eKFV auf Gehweg mit Zusatz "Radfahrer frei", insbesondere an der Kiellinie [#258696]
Datum
11. Oktober 2022 11:41
An
Landeshauptstadt Kiel
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Zulässigkeit eKFV auf Gehweg mit Zusatz "Radfahrer frei", insbesondere an der Kiellinie“ vom 08.09.2022 (#258696) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Landeshauptstadt Kiel
Guten Tag [geschwärzt], wie Sie dem Mailverkehr entnehmen können, hat mich leider Ihre Anfrage erst heute erreich…
Von
Landeshauptstadt Kiel
Betreff
WG: Zulässigkeit eKFV auf Gehweg mit Zusatz "Radfahrer frei", insbesondere an der Kiellinie [#258696]
Datum
11. Oktober 2022 16:56
Status
Anfrage abgeschlossen
smime.p7s
2,0 KB


Guten Tag [geschwärzt], wie Sie dem Mailverkehr entnehmen können, hat mich leider Ihre Anfrage erst heute erreicht. Es ist richtig, dass gemäß § 10 eKFV Gehwege nur mit Elektrokleinstfahrzeugen, zu denen auch die E-Roller gehören, befahren werden dürfen, wenn diese zusätzlich mit dem Zusatzzeichen (ZZ) 1022-16 beschildert wurden. In der StVO Anlage 2 (zu § 41 Abs.1) ist das ZZ 1022-10 (Radverkehr frei) in Kombination z.B. mit den VZ 267 (Verbot der Einfahrt), 220 (Einbahnstraße), 205 (Vorfahrt achten) und 206 (Stoppschild) dahingehend geändert worden, dass neben dem Radverkehr auch Elektrokleinstfahrzeuge nach der eKFV frei sind. Die alleinige Verwendung des ZZ 1022-10 z. B. für die Freigabe eines linksseitigen Radweges, die Freigabe einer Fußgängerzone zu bestimmten Zeiten oder in Verbindung mit dem VZ 239 (Gehweg) sind jedoch nicht die eKFZ explizit aufgeführt. Danach müssen Gehwege mit dem ZZ „Radfahrer frei“ explizit auch mit dem ZZ „eKFZ frei“ ausgeschildert werden, damit diese den Gehweg ebenfalls nutzen dürfen. Das Zusatzzeichen 1022-10 hat somit je nach Schilderkombination unterschiedliche Bedeutungen. Es gibt Kombinationen, bei denen auch Elektrokleinstfahrzeuge frei sind und in anderen Kombinationen sind die Elektrokleinstfahrzeuge nicht enthalten. Diese Uneinheitlichkeit ist für den Nutzer nicht verständlich. Hinzu kommt, dass wir in Kiel alle Flächen, die für Radfahrende freigegeben wurden auch für Elektrokleinstfahrzeuge freigeben würden. Wenn wir es als erforderlich ansehen, dass der Radverkehr auf diesen Flächen geführt werden soll, würde dies erst Recht für die schwächeren E-Roller gelten. Auch das BMVI wurde inzwischen auf diese uneinheitliche Regelung hinsichtlich der Geltung von auf der StVO basierenden Zeichen für den Radverkehr auch für Elektrokleinstfahrzeuge hingewiesen. Wir gehen daher davon aus, dass zur Herstellung einer Rechtsklarheit die StVO bei der nächsten Änderung noch einmal entsprechend angepasst werden wird. Gemäß geltender StVO müsste die von Ihnen angeführte Kiellinie (wie von Ihnen auch vorgeschlagen) korrekter Weise mit einer Kombination aus den VZ 239, Zusatzzeichen 1022-10 und dem Zusatzzeichen 1022-16 beschildert werden. Da wir jedoch davon ausgehen, dass es zu einer Änderung der StVO kommen wird, haben wir im Hinblick des Abbaus des Schilderwaldes darauf verzichtet, alle entsprechenden Schilderkombinationen in Kiel mit dem ZZ 1022-16 für diesen Übergangszeitraum zu ergänzen. Die Ordnungskräfte der LH Kiel und der Polizei wurden im Hinblick auf eine zu erwartende Änderung der StVO gebeten, nicht zu ahnden, wenn ein mit ZZ 1022-10 (Radfahrer frei) freigegebener Geh- oder Radweg, etc. von eKFZ unter Einhaltung der erforderlichen Vorgaben wie Schrittgeschwindigkeit und Rücksicht auf zu Fuß Gehende befahren wird. Eine Beschilderung mit dem von Ihnen vorgeschlagenen VZ 240 kommt in der Kiellinie in dem benannten Abschnitt nicht in Betracht, da diese Beschilderung zur Folge hätte, dass Radfahrende und E-Roller-Fahrende nicht mehr nur Schrittgeschwindigkeit fahren müssten. Auch eine Beschilderung mit VZ 325 ist keine Alternative, da der Bereich dann auch von KFZ-Verkehr uneingeschränkt befahren werden dürfte, was derzeit nur mit einer Ausnahmegenehmigung möglich wäre. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] <[geschwärzt]> Gesendet: Montag, 10. Oktober 2022 17:50 [geschwärzt], [geschwärzt] <[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt] <[geschwärzt]> [geschwärzt] [[geschwärzt]] [geschwärzt] "[geschwärzt]", [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] <[geschwärzt]> Gesendet: Montag, 10. Oktober 2022 07:37 [geschwärzt], [geschwärzt] <[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt] <[geschwärzt]> [geschwärzt] [[geschwärzt]] [geschwärzt] "[geschwärzt]", [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]> Gesendet: Donnerstag, 8. September 2022 20:51 [geschwärzt] <[geschwärzt]> [geschwärzt] [[geschwärzt]] [geschwärzt] "[geschwärzt]", [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] "[geschwärzt]" [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt] "[geschwärzt]" [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt]? [geschwärzt]? ([geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] "[geschwärzt]" [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt]! 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AW: WG: Zulässigkeit eKFV auf Gehweg mit Zusatz "Radfahrer frei", insbesondere an der Kiellinie [#258696]
Datum
11. Oktober 2022 17:49
An
Landeshauptstadt Kiel
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Guten Tag [geschwärzt], vielen Dank für Ihre ausführliche und wirklich hilfreiche Antwort innerhalb von 24h. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]