Zulässige Anzahl von Unterrichtsstunden für Schüler an einem Tag und notwendige Pausen

Sowohl beruflich als auch privat wurde ich mehrfach um eine Auskunft gebeten, die ich aber in keinem Gesetzestext oder Verwaltungsvorschrift gefunden habe: Gibt es für Schüler der Sekundarstufe 1 in Baden-Württemberg gesetzliche Regelungen, wie viele Unterrichtsstunden an einem Tag Regelunterricht stattfinden darf? Ist bei Tagen mit Nachmittagsunterricht dann auch eine längere Mittagspause (30min oder länger) verpflichtend? Konkret wurde ich gefragt für Schüler der Jahrgangsstufe 7, deren Unterricht um 7.45 Uhr beginnt. Am Vormittag haben sie zweimal 20 Minuten Pause, dann eine kurze Pause von 15 Minuten und anschließend nochmals drei Stunden Unterricht bis 15.30 Uhr. Somit sind es neun Unterrichtsstunden à 45 Minuten.
In einem zweiten Fall an einer anderen Schule haben die Schüler grundsätzlich 7 Stunden Vormittagsunterricht, um Nachmittagsunterricht zu vermeiden (7Stundenmodell). Auch hier gibt es zwei große Pausen (nach der dritten und der fünften Stunde). Da wegen des neuen Fachs Informatik die Zeitfenster nicht ausreichen, haben nun Schüler der achten Klasse an einem Tag 8 Stunden Unterricht mit lediglich den zwei vorgesehnen Vormittagspausen. Beide Pausen dauern weniger als 30 Minuten. Für Arbeitnehmer, gar unter 18 Jahren, wäre dies ja gesetzlich nicht zulässig. Gibt es hierzu analoge Vorgaben für Unterrichtszeiten?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    17. September 2019
  • Frist
    17. Oktober 2019
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sowohl beruflich …
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
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Betreff
Zulässige Anzahl von Unterrichtsstunden für Schüler an einem Tag und notwendige Pausen [#166803]
Datum
17. September 2019 16:55
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sowohl beruflich als auch privat wurde ich mehrfach um eine Auskunft gebeten, die ich aber in keinem Gesetzestext oder Verwaltungsvorschrift gefunden habe: Gibt es für Schüler der Sekundarstufe 1 in Baden-Württemberg gesetzliche Regelungen, wie viele Unterrichtsstunden an einem Tag Regelunterricht stattfinden darf? Ist bei Tagen mit Nachmittagsunterricht dann auch eine längere Mittagspause (30min oder länger) verpflichtend? Konkret wurde ich gefragt für Schüler der Jahrgangsstufe 7, deren Unterricht um 7.45 Uhr beginnt. Am Vormittag haben sie zweimal 20 Minuten Pause, dann eine kurze Pause von 15 Minuten und anschließend nochmals drei Stunden Unterricht bis 15.30 Uhr. Somit sind es neun Unterrichtsstunden à 45 Minuten. In einem zweiten Fall an einer anderen Schule haben die Schüler grundsätzlich 7 Stunden Vormittagsunterricht, um Nachmittagsunterricht zu vermeiden (7Stundenmodell). Auch hier gibt es zwei große Pausen (nach der dritten und der fünften Stunde). Da wegen des neuen Fachs Informatik die Zeitfenster nicht ausreichen, haben nun Schüler der achten Klasse an einem Tag 8 Stunden Unterricht mit lediglich den zwei vorgesehnen Vormittagspausen. Beide Pausen dauern weniger als 30 Minuten. Für Arbeitnehmer, gar unter 18 Jahren, wäre dies ja gesetzlich nicht zulässig. Gibt es hierzu analoge Vorgaben für Unterrichtszeiten?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
#166803 Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit wird Ihr Antrag auf Zugang zu Informationen betreffend "zulässi…
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Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit wird Ihr Antrag auf Zugang zu Informationen betreffend "zulässige Anzahl von Unterrichtsstunden für Schüler an einem Tag und notwendige Pausen [#166803]" bestätigt. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Antrag auf Zugang zu Informationen Sehr geehrteAntragsteller/in Sie begehren unter Berufung auf das Landesinforma…
Von
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Betreff
Antrag auf Zugang zu Informationen
Datum
30. September 2019 13:45
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrteAntragsteller/in Sie begehren unter Berufung auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz Zugang zu Informationen zu gesetzlichen Regelungen hinsichtlich des zulässigen Unterrichtsstundenumfangs eines Schultages an Schulen der Sekundarstufe I in Baden-Württemberg. Für die auf der Grundschule aufbauenden Schulen - Werkrealschule/Hauptschule, Realschule, Gemeinschaftsschule und Gymnasium wird in Kontingentstundentafeln abstrakt-generell der Umfang der Schulbesuchspflicht der Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I bestimmt: - Werkrealschulverordnung vom 4. Juni 2019, - Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Realschule vom 28. April 1994, - Gemeinschaftsschulverordnung vom 22. Juni 2012 und - Stundentafelverordnung Gymnasien vom 23. Juni 1999. Öffnungen der Stundentafeln ermöglicht die Stundentafel-Öffnungsverordnung vom 27. Juni 1998. Dort ist auch die grundsätzlich Dauer einer Unterrichtsstunde von 45 Minuten schulrechtlich verankert (vgl. auch die Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg vom 8. Juli 2014). Über die Verteilung des Unterrichts auf fünf oder sechs Wochentage entscheidet gem. § 47 Abs. 3 Nr. 2 Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) die Schulkonferenz. Wird ein entsprechender Beschluss nicht gefasst, ist in der Regel jeder zweite Samstag, beginnend mit dem zweiten Samstag nach dem Ende der Sommerferien, unterrichtsfrei (vgl. Verwaltungsvorschrift "Ferienverteilung und unterrichtsfreie Samstage in den Schuljahren 2017/2018 bis 2022/2023" vom 4. September 2006). Die Gesamtlehrerkonferenz, die über Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung für die Schule berät und beschließt, hat die schuleigene Stundentafel im Rahmen der Kontingentstundentafel festzulegen (§ 46 Abs. 2 SchG i.V.m. § 2 Nr. 1a Konferenzordnung des Kultusministeriums). Die Schulkonferenz muss mit der Festlegung einverstanden sein (§ 47 Abs. 5 Nr. 6 SchG). Für die Aufstellung der Stundenpläne ist die Schulleitung zuständig (§ 41 Abs. 1 S. 2 SchG). Die Schulleitung hat hierbei den durch die Schulkonferenz bestimmten täglichen Unterrichtsbeginn zu beachten (§ 47 Abs. 3 Nr. 2 SchG). Die Gesamtlehrerkonferenz kann zur Aufstellung der Stundenpläne allgemeine Empfehlungen aussprechen (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 Konferenzordnung des Kultusministeriums). Die Stundenplangestaltung muss auch bei einer Berücksichtigung der Belange der Lehrkräfte pädagogisch-fachlichen Ansprüchen genügen (vgl. Falkenbach in: Wörz/von Alberti/ders., Praxis der Kommunalverwaltung, 7. Fassung 2018, SchG, § 41 Rn. 2.3). Für die Gymnasien der Normalform, also auf der Grundschule aufbauende Gymnasien mit achtjährigem Bildungsgang, gilt gemäß § 2 Abs. 3 Stundentafelverordnung Gymnasien: "In den Gymnasien der Normalform sollen in den Klassen 5 und 6 in der Zeit von Montag bis Freitag mindestens drei, in den Klassen 7 bis 9 mindestens zwei Nachmittage in der Woche von Pflichtunterricht freigehalten werden. In den Klassen 5 und 6 soll der Pflichtunterricht auf jeweils 32 Wochenstunden begrenzt sein." Die Regelungen gelten nicht Schülerinnen und für Schüler, die auf die Profilfächer Kunst, Sport oder Musik hingeführt werden oder diese Profilfächer gewählt haben, die bilingual in dafür eingerichteten Abteilungen unterrichtet werden oder die ganztägig betreut werden (§ 2 Abs. 4 Stundentafelverordnung Gymnasien). Ferienrechtlich werden für das Ende des Unterrichts am letzten Unterrichtstag vor den Sommerferien bzw. vor den Weihnachtsferien in § 2 Abs. 5 Ferienverordnung Regelungen getroffen (Ende nach der vierten Unterrichtsstunde bzw. Ermessensentscheidung hierüber). Für den Ganztagsbereich bestehen Sonderregelungen. Im Übrigen bestehen für die auf der Grundschule aufbauenden Schulen keine weiteren durch das Kultusministerium aufgestellte Vorgaben. Vor dem Hintergrund, dass die Schulen einen Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllen, sind bei der Stundenplangestaltung pädagogische-fachliche Aspekte wesentlich (s.o.). Die für die Regelung von Arbeitszeiten maßgeblichen Aspekte sind nicht ohne weiteres auf den schulischen Bereich übertragbar. Die oben genannten Regelungen sind abrufbar unter landesrecht-bw.de. Mit freundlichen Grüßen