zulässiges #Schulgeld an Hessens Privatschulen in freier Trägerschaft (Ersatzschulen)?

Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte informieren Sie die Öffentlichkeit schnell und nachvollziehbar,  wann - wofür - welches Schulgeld zulässig ist.

Es ist Aufgabe der Schulaufsicht, Bürger vor unzulässigen Forderungen der Privatschulen zu schützen.

Wie haben sich die damals mit Drs. 19/1632 abgefragten Schulgelder verändert? (http://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/2/01632.pdf

Welche Vorgaben und Vorschriften, z.B. zur Staffelung der Schulgelder gibt es, an denen sich Schulträger und Eltern orientieren können, um unzuässige Forderungen zu erkennen?

Welche Schülerkosten erkennen Sie für den anzubietenden gleichwertigen Pflichtschulbetrieb künftig an?

Berücksichtigen Sie, dass Privatschulen günstiger wirtschaften können, als staatliche Schulen, die höhere Personalkosten haben und sich ihre Schüler nicht frei aussuchen können?

(Zusatzangebote, Baukosten und Luxusausstattung sind z.B. NICHT mit staatlichen Finanzhilfen und Schulgeld zu finanzieren, sondern mit Spenden u.ä..
S.a. Rechtsprechung VGH Ba-Wü 9 S 233/12, Stgh 1 VB 130/13 v. 6.7.2015 und (BFH 20.07.2006, XI B 51/05), die eine Abgrenzung zwischen Schulgeld und Spenden verlangen. https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Abgrenzung-Schulgeld-und-Spenden_77683 .)

Werden Privatschüler weiterhin bessergestellt?
(Durch die Einnahmen aus Finanzhilfen (85 % bis 90 % der Schülerkosten staatlicher Schulen) und den gezeigten Eigenleistungen (Drs. 19/1632) stehen für Privatschüler deutlich mehr finanzielle Mittel zur Finanzierung des anzubietenden gleichwertigen (!!) Pflichtschulbetriebs zur Verfügung, als für Schüler staatlicher Schulen!
(Noch unberücksichtigt sind die weiteren Eigenleistungen, die dem Schulträger (außer Schulgeld) zuzumuten sind.

Wird die pauschale Unterstützung durch - ggf. unnötige - Finanzhilfen geändert, um nicht gegen GG Art. 3 zu verstoßen?)

Die Studien des Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung (WZB, Wrase/Helbig) belegen, dass die Bundesländer das GG Art. 7 IV 3 missachten.

Die Fragen sind dringend, da die Aufnahmeverfahren für das kommende Schuljahr bereits laufen.

Schließlich bestätigen auch Privatschulträger, dass weder ihnen noch Genehmigungsbehörden klar ist, wie  zulässige "Schulgelder ermittelt und bis zu welcher Höhe es erhoben werden können" !!

(Quelle: "Erziehungskunst", Hrsg: Bund der Waldorfschulen https://www.erziehungskunst.de/nachrichten/wissenschaft/privatschulen-bundeslaender-missachten-grundgesetz/?tx_ttnews%5Bpointer%5D=1 )

Das Fazit des WZB wurde bisher also ebensowenig widerlegt, wie die Feststellung der Kölner Richter, dass "die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen nicht ernst nehmen." bestritten werden kann. (FG Köln, 14.2.2008, 10 K 7404/01 Rn 47).

Auch eine im März 2018 veröffentlichte Untersuchung der GEW Hessen bestätigt die unsorgniserregenden Ergebnisse:
"EIN BEITRAG ZUR WACHSENDEN SOZIALEN UNGLEICHHEIT: DIE ENTWICKLUNG DES PRIVATSCHULBESUCHS IN HESSEN SEIT DEM SCHULJAHR 2005/06"
http://www.gew-hessen.de/fileadmin/user_upload/themen/finanzpol_arbeitspapiere/arbeitspapier_nr3.pdf

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    16. Mai 2018
  • Frist
    19. Juni 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte informieren Sie die Öffentlichkeit schnell …
An Hessisches Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
zulässiges #Schulgeld an Hessens Privatschulen in freier Trägerschaft (Ersatzschulen)? [#29834]
Datum
16. Mai 2018 12:30
An
Hessisches Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte informieren Sie die Öffentlichkeit schnell und nachvollziehbar,  wann - wofür - welches Schulgeld zulässig ist. Es ist Aufgabe der Schulaufsicht, Bürger vor unzulässigen Forderungen der Privatschulen zu schützen. Wie haben sich die damals mit Drs. 19/1632 abgefragten Schulgelder verändert? (http://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/2/01632.pdf )  Welche Vorgaben und Vorschriften, z.B. zur Staffelung der Schulgelder gibt es, an denen sich Schulträger und Eltern orientieren können, um unzuässige Forderungen zu erkennen? Welche Schülerkosten erkennen Sie für den anzubietenden gleichwertigen Pflichtschulbetrieb künftig an? Berücksichtigen Sie, dass Privatschulen günstiger wirtschaften können, als staatliche Schulen, die höhere Personalkosten haben und sich ihre Schüler nicht frei aussuchen können? (Zusatzangebote, Baukosten und Luxusausstattung sind z.B. NICHT mit staatlichen Finanzhilfen und Schulgeld zu finanzieren, sondern mit Spenden u.ä.. S.a. Rechtsprechung VGH Ba-Wü 9 S 233/12, Stgh 1 VB 130/13 v. 6.7.2015 und (BFH 20.07.2006, XI B 51/05), die eine Abgrenzung zwischen Schulgeld und Spenden verlangen. https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Abgrenzung-Schulgeld-und-Spenden_77683 .) Werden Privatschüler weiterhin bessergestellt? (Durch die Einnahmen aus Finanzhilfen (85 % bis 90 % der Schülerkosten staatlicher Schulen) und den gezeigten Eigenleistungen (Drs. 19/1632) stehen für Privatschüler deutlich mehr finanzielle Mittel zur Finanzierung des anzubietenden gleichwertigen (!!) Pflichtschulbetriebs zur Verfügung, als für Schüler staatlicher Schulen! (Noch unberücksichtigt sind die weiteren Eigenleistungen, die dem Schulträger (außer Schulgeld) zuzumuten sind. Wird die pauschale Unterstützung durch - ggf. unnötige - Finanzhilfen geändert, um nicht gegen GG Art. 3 zu verstoßen?) Die Studien des Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung (WZB, Wrase/Helbig) belegen, dass die Bundesländer das GG Art. 7 IV 3 missachten. Die Fragen sind dringend, da die Aufnahmeverfahren für das kommende Schuljahr bereits laufen. Schließlich bestätigen auch Privatschulträger, dass weder ihnen noch Genehmigungsbehörden klar ist, wie  zulässige "Schulgelder ermittelt und bis zu welcher Höhe es erhoben werden können" !! (Quelle: "Erziehungskunst", Hrsg: Bund der Waldorfschulen https://www.erziehungskunst.de/nachrichten/wissenschaft/privatschulen-bundeslaender-missachten-grundgesetz/?tx_ttnews%5Bpointer%5D=1 ) Das Fazit des WZB wurde bisher also ebensowenig widerlegt, wie die Feststellung der Kölner Richter, dass "die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen nicht ernst nehmen." bestritten werden kann. (FG Köln, 14.2.2008, 10 K 7404/01 Rn 47). Auch eine im März 2018 veröffentlichte Untersuchung der GEW Hessen bestätigt die unsorgniserregenden Ergebnisse: "EIN BEITRAG ZUR WACHSENDEN SOZIALEN UNGLEICHHEIT: DIE ENTWICKLUNG DES PRIVATSCHULBESUCHS IN HESSEN SEIT DEM SCHULJAHR 2005/06" http://www.gew-hessen.de/fileadmin/user_upload/themen/finanzpol_arbeitspapiere/arbeitspapier_nr3.pdf Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>

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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „zulässiges #Schulgeld an Hessens Privatschulen…
An Hessisches Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: zulässiges #Schulgeld an Hessens Privatschulen in freier Trägerschaft (Ersatzschulen)? [#29834]
Datum
20. Juni 2018 23:11
An
Hessisches Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „zulässiges #Schulgeld an Hessens Privatschulen in freier Trägerschaft (Ersatzschulen)?“ vom 16.05.2018 (#29834) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 29834 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in