Zulässigkeit von Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit Sitzungen von Gemeindevertretungen

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte die folgenden Fragen an Sie richten:

1. Ist es Gemeinden und/oder den dazugehörigen Ämtern in irgendeiner Art und Weise erlaubt; vor, während und/oder nach einer Sitzung einer Gemeindevertretung die Tatsache in irgendeiner Art und Weise zu dokumentieren; dass eine bestimmte oder bestimmbare Person bei einer Sitzung einer Gemeindevertretung anwesend sein wird, ist und/oder war; soweit diese Person lediglich den Öffentlichkeitsgrundsatz von Sitzungen von Gemeindevertretungen nutzt und nur als BürgerIn, EinwohnerIn bzw. ZuschauerIn anwesend ist?

2. Wie sieht es aus, wenn die Person zusätzlich zu den in Frage Nummer 1 benannten Umständen die Einwohnerfragestunde (aktiv) nutzt (vgl. https://datenschutzzentrum.de/tb/tb33/kap04_1.html#414)?

3. Dürfen personenbezogene Daten von Personen, welche gar nicht bei der Sitzung einer Gemeindevertretung dabei waren, dokumentiert werden (z.B. wenn die personenbezogenen Daten in solch einer Sitzung geäußert werden)?

4. Ist es, soweit es bezüglich der in den Fragen Nummer 1, Nummer 2 und/oder Nummer 3 dargestellten Sachverhalte zu einer Datenverarbeitung (insbesondere (aber nicht ausschließlich) einer Erhebung) gekommen ist, erlaubt, die entsprechenden personenbezogenen Daten ohne Einwilligung des Betroffenen oder der Betroffenen im Internet zu veröffentlichen (vgl. § 21 LDSG)?

Über eine Rückmeldung würde ich mich freuen.

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    18. Juni 2017
  • Frist
    18. Juli 2017
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte die folgenden Fragen an Sie richten: 1. Ist es Gemeinden und/oder den…
An Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zulässigkeit von Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit Sitzungen von Gemeindevertretungen [#22964]
Datum
18. Juni 2017 13:16
An
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte die folgenden Fragen an Sie richten: 1. Ist es Gemeinden und/oder den dazugehörigen Ämtern in irgendeiner Art und Weise erlaubt; vor, während und/oder nach einer Sitzung einer Gemeindevertretung die Tatsache in irgendeiner Art und Weise zu dokumentieren; dass eine bestimmte oder bestimmbare Person bei einer Sitzung einer Gemeindevertretung anwesend sein wird, ist und/oder war; soweit diese Person lediglich den Öffentlichkeitsgrundsatz von Sitzungen von Gemeindevertretungen nutzt und nur als BürgerIn, EinwohnerIn bzw. ZuschauerIn anwesend ist? 2. Wie sieht es aus, wenn die Person zusätzlich zu den in Frage Nummer 1 benannten Umständen die Einwohnerfragestunde (aktiv) nutzt (vgl. https://datenschutzzentrum.de/tb/tb33/kap04_1.html#414)? 3. Dürfen personenbezogene Daten von Personen, welche gar nicht bei der Sitzung einer Gemeindevertretung dabei waren, dokumentiert werden (z.B. wenn die personenbezogenen Daten in solch einer Sitzung geäußert werden)? 4. Ist es, soweit es bezüglich der in den Fragen Nummer 1, Nummer 2 und/oder Nummer 3 dargestellten Sachverhalte zu einer Datenverarbeitung (insbesondere (aber nicht ausschließlich) einer Erhebung) gekommen ist, erlaubt, die entsprechenden personenbezogenen Daten ohne Einwilligung des Betroffenen oder der Betroffenen im Internet zu veröffentlichen (vgl. § 21 LDSG)? Über eine Rückmeldung würde ich mich freuen. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer E-Mail. Über die Hausleitung wurde diese i…
Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Betreff
Re: Zulässigkeit von Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit Sitzungen von Gemeindevertretungen [#22964]
Datum
19. Juni 2017 11:02
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer E-Mail. Über die Hausleitung wurde diese in das für Sie zuständige Referat weitergeleitet. Nach Prüfung des Sachverhalts werden Sie von dort weitere Nachricht erhalten. Mit freundlichen Grüßen

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Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Sehr geehrter Anfrager, sehr geehrte Anfragerin, zu Ihren Fragen kann ich Folgendes mitteilen: 1. Wie das ULD be…
Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Betreff
Re: Zulässigkeit von Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit Sitzungen von Gemeindevertretungen [#22964]
Datum
27. Juni 2017 09:18
Status
Sehr geehrter Anfrager, sehr geehrte Anfragerin, zu Ihren Fragen kann ich Folgendes mitteilen: 1. Wie das ULD bereits in dem von Ihnen verlinkten Beitrag im 33. Tätigkeitsbericht aus dem Jahre 2011 ausgeführt hat, kommt als Rechtsgrundlage für die Erfassung der Namen von Besuchern des öffentlichen Teils von Sitzungen der kommunalen Gremien nur eine Einwilligung dieser Besucher in Betracht. Wurde keine Einwilligung erteilt, so ist eine Erfassung der Namen der Besucher nicht zulässig. 2. Die Tatsache, dass sich eine Besucherin oder ein Besucher im Rahmen der Einwohnerfragestunde zu Wort meldet, ändert nichts an der Aussage unter Nr. 1. Dazu zitiere ich aus dem genannten Beitrag im 33. Tätigkeitsbericht des ULD: „Das Landesdatenschutzgesetz scheidet als Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung aus; es fehlt bereits an deren Erforderlichkeit. Es geht lediglich darum sicherzustellen, dass als anfragende Personen nur Einwohner der jeweiligen Kommune Gehör finden. Um dies zu gewährleisten, genügt z. B. die Feststellung des Wohnsitzes durch Vorlage des Personalausweises. Nach einer solchen Verifikation ist keine weitere Datenverarbeitung mehr erforderlich. Es kommt insbesondere nicht darauf an, wer konkret welche Fragen stellt. Eine Erhebung und Veröffentlichung der Namen von Fragen stellenden Bürgern oder gar der Wohnanschrift im Internet ist daher nur zulässig, wenn die Betroffenen sich hiermit einverstanden erklärt haben.“ 3. Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. In bestimmten Konstellationen kann es im nicht-öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung erforderlich sein, im Zusammenhang mit bestimmten Vorgängen (z.B. Personalsachen) personenbezogene Daten zu nennen. Dies wird dann auch in der Sitzungsniederschrift zu vermerken sein. Grundsätzlich werden im öffentlichen Teil der Sitzung keine personenbezogenen Vorgänge diskutiert und damit auch keine personenbezogenen Daten in der Sitzungsniederschrift dokumentiert. 4. Für die Veröffentlichung im Internet von personenbezogenen Daten von Besuchern von Sitzungen kommunaler Gremien, die im Rahmen von Sitzungsniederschriften verarbeitet wurden, bedarf es einer Rechtsgrundlage. In Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage kommt wiederum nur eine Einwilligung in Betracht. Diese Einwilligung muss zusätzlich zu der oben in Nr. 1 und Nr. 2 angesprochenen Einwilligung erteilt werden. Mit anderen Worten: aus der Einwilligung muss sich klar ergeben, dass sie die Veröffentlichung im Internet abdeckt. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen