Zulässigkeit von DNSBL
Antrag nach BayDSG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Haben Sie sich in Ihrer aufsichtsbehördlichen Tätigkeit bereits konkret oder theoretisch mit der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von "Domain Name System-based Blackhole Lists" (DNSBL) zur Spam-Abwehr beschäftigt? Diese sind in verbreiteten Anti-Spam-Lösungen (u.a. SpamAssassin, rspamd, ...) enthalten.
Falls ja, beantrage ich Zugang zu diesbezüglichen Informationen, sofern sie die grundsätzliche Frage der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von DNSBL beantworten oder ggfs. die Kriterien der datenschutzkonformen Umsetzung aus der Sicht Ihrer Behörde darstellen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG). Sollten dieses Gesetz nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.
Im Hinblick auf meine persönliche Betroffenheit und mein berechtigtes Interesse (Art. 39 Abs. 1 S. 1 BayDSG) gebe ich an, dass ich regelmäßig in E-Mail-Korrespondenz mit Personen oder Unternehmen stehe, die angeben DNSBL zu verwenden oder vermutlich verwenden und daher gerne wissen möchte, ob ein solches Vorgehen von Ihrer Behörde als zulässig betrachtet wird.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Information nicht vorhanden
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Datum4. September 2019
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8. Oktober 2019
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