Zulässigkeit von Whatsapp für den Privat- und Geschäftlichen Gebrauch

Nachdem die DSGVO im Mai 2018 eingeführt wurde, stelle ich mir die Frage, ob ich als Privatperson weiterhin Whatsapp für die Kommunikation mit Familinenmitgleidern und Freunden Nutzen kann. Facebook/Whatsapp lädt offensichtliche meine Adressbücher und Daten auf Ihre Server. Durch die Installation von Whatsapp, bestätige ich, das ich von all meinen Kontakten eine Einwilligung zur Weitergabe der Daten habe. Das trifft natürlich nicht zu. Wie schaut es mit der nutzung von Whatsapp bei Unternehmen und Vereinen aus. Insbesondere bei KMU und Vereinen wird Whatsapp permanent verwendet.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    24. Oktober 2019
  • Frist
    26. November 2019
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Nachdem die DSGVO i…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
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Betreff
Zulässigkeit von Whatsapp für den Privat- und Geschäftlichen Gebrauch [#169182]
Datum
24. Oktober 2019 00:28
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nachdem die DSGVO im Mai 2018 eingeführt wurde, stelle ich mir die Frage, ob ich als Privatperson weiterhin Whatsapp für die Kommunikation mit Familinenmitgleidern und Freunden Nutzen kann. Facebook/Whatsapp lädt offensichtliche meine Adressbücher und Daten auf Ihre Server. Durch die Installation von Whatsapp, bestätige ich, das ich von all meinen Kontakten eine Einwilligung zur Weitergabe der Daten habe. Das trifft natürlich nicht zu. Wie schaut es mit der nutzung von Whatsapp bei Unternehmen und Vereinen aus. Insbesondere bei KMU und Vereinen wird Whatsapp permanent verwendet.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
28. Oktober 2019 13:54
Status
Anfrage abgeschlossen
112,1 KB

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