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Zulassung zum KJP als Lehrer 1.Staatsexamen Berufliche Schulen übergangsmäßig in NRW noch erlaubt?

ist es in NRW (noch) möglich zur Prüfung als KJP zugelassen zu werden als Diplom-Berufspädagoge (Uni) = 1.Staatsexamen Lehramt BS?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    12. Juli 2018
  • Frist
    14. August 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zulassung zum KJP als Lehrer 1.Staatsexamen Berufliche Schulen übergangsmäßig in NRW noch erlaubt? [#31852]
Datum
12. Juli 2018 13:15
An
Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ist es in NRW (noch) möglich zur Prüfung als KJP zugelassen zu werden als Diplom-Berufspädagoge (Uni) = 1.Staatsexamen Lehramt BS?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrtAntragsteller/in bei Interessenten an einer Ausbildung nach dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG) komm…
Von
Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Zulassung zum KJP als Lehrer 1.Staatsexamen Berufliche Schulen übergangsmäßig in NRW noch erlaubt? [#31852]
Datum
17. Juli 2018 13:01
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in bei Interessenten an einer Ausbildung nach dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG) kommt es immer wieder zu Anfragen bei den verschiedenen Landesprüfungsämtern im Bundesgebiet, um vorab die Zugangsvoraussetzungen zu klären. Das Landesprüfungsamt NRW vermag aber erst dann eine Prüfung und Beurteilung vorzunehmen, wenn ein Ausbildungsinteressent nach Abschluss seines Studiums unmittelbar vor der Aufnahme einer Ausbildung nach dem Psychotherapeutengesetz an einer in NRW ansässigen Ausbildungseinrichtung steht. Erst in diesem „verbindlichen Stadium“ kann ein abgeschlossenes Studium anhand vorgelegter Studienunterlagen dahin gehend überprüft werden, ob die Zugangsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 PsychThG im Einzelfall erfüllt werden. Dabei liegt die Verantwortung für die Prüfung zunächst bei dem Institut, bei welchem die Ausbildung begonnen werden soll. Dieses wendet sich in Zweifelsfällen bezüglich der Feststellung, ob die gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, an das Landesprüfungsamt oder veranlasst die Anfrage und Vorlage der Studienunterlagen durch den Ausbildungsinteressenten. Hierbei bestätigt die Ausbildungsstätte, dass die Aufnahme des Interessenten in den Ausbildungsgang erfolgt, sofern die Zugangsanforderungen erfüllt sind. Bei der Aufnahme und vor Abschluss eines Studiums, das im Sinne des § 5 Abs. 2 PsychThG als Voraussetzung für die Ausbildung nach dem Psychotherapeutengesetz dienen soll, können grundsätzlich keine verbindlichen Auskünfte gegeben werden. Eine Studienberatung - gewissermaßen als Bestätigung der Richtigkeit des gewählten Studiums oder im Hinblick auf zu wählende Studiengänge bzw. -inhalte - ist dem Landesprüfungsamt nicht möglich. Ich bitte daher um Ihr Verständnis, dass ich diesbezügliche Anfragen nur dann konkret und verbindlich beantworten können, wenn die Interessenten 1. eine abgeschlossene Studienausbildung (mittels Abschlusszeugnissen und Urkunden über den Erwerb akademischer Grade) vorweisen können und 2. eine Aufnahme an einer in NRW anerkannten Ausbildungsstätte zugesagt ist. Entsprechende Auskünfte gelten im Übrigen ausschließlich für Ausbildungen im Land Nordrhein-Westfalen. Weitere Informationen zu den Zugangsvoraussetzungen finden Sie hier : http://www.bezreg-duesseldorf.nrw.de/ge… Anmerken möchte ich, dass in NRW ein Lehramtsstudium die Voraussetzungen zur Ausbildung zum Kinder-und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht erfüllt . Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.