Zurverfügungstellung eines Gutscheins durch ARAL

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

in einem Artikel der Süddeutschen Zeitung: https://www.sueddeutsche.de/politik/vekrehrsminister-andreas-scheuer-gas-1.4354457 wird berichtet, dass Herr Minister Scheuer Herrn Lutz Kluge als Anerkennung für die Rettung eines Fahrers aus einem brennenden Auto einen ARAL-Benzingutschein über 5000 € überreicht hat.

Bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- sämtlichen Schriftverkehr mit der Firma ARAL, der mit der Zurverfügungstellung dieses Gutscheins in Zusammenhang steht.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Ergebnis der Anfrage

Vorgeschichte: Ein Radfahrer hatte einen Autofahrer aus einem brennenden Auto gerettet. Der Bundesverkehrsminister hatte ihm dafür eine Belohnung versprochen. Er hatte sich ein Fahrrad gewünscht und einen ARAL-Gutschein bekommen.

Ich hatte angenommen, dass ARAL diesen Gutschein zur Verfügung gestellt hat und nach dem entsprechenden Schriftverkehr gefragt. Tatsächlich wurde der Gutschein bloß in einer Veranstaltung überreicht, deren Schirmherr der Bundesminister Andreas Scheuer ist. Entsprechenden Schriftverkehr gibt es daher nicht.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    5. März 2019
  • Frist
    9. April 2019
  • 4 Follower:innen
Jens Müller
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, in einem Artikel der Süddeutschen Zeitung: https://w…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Jens Müller
Betreff
Zurverfügungstellung eines Gutscheins durch ARAL [#60138]
Datum
5. März 2019 22:20
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, in einem Artikel der Süddeutschen Zeitung: https://www.sueddeutsche.de/politik/vekrehrsminister-andreas-scheuer-gas-1.4354457 wird berichtet, dass Herr Minister Scheuer Herrn Lutz Kluge als Anerkennung für die Rettung eines Fahrers aus einem brennenden Auto einen ARAL-Benzingutschein über 5000 € überreicht hat. Bitte senden Sie mir Folgendes zu: - sämtlichen Schriftverkehr mit der Firma ARAL, der mit der Zurverfügungstellung dieses Gutscheins in Zusammenhang steht. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Jens Müller <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Jens Müller << Adresse entfernt >>

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Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Sehr geehrter Herr Müller, auf Basis Ihrer IFG-Anfrage stellen wir Ihnen folgende Informationen zur Verfügung: Die…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
Az: L 24 - MB 10380 Zurverfügungstellung eines Gutscheins durch ARAL [#60138]
Datum
15. März 2019 08:47
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Müller, auf Basis Ihrer IFG-Anfrage stellen wir Ihnen folgende Informationen zur Verfügung: Die jährliche Auszeichnung „Held der Straße" ist ein Veranstaltungsformat der Firma „Good Year". Der Bundesverkehrsminister fungiert als Schirmherr. Diese Schirmherrschaft wurde durch Bundesminister a.D. Peter Ramsauer initiiert. Auf dieser Basis stellt das BMVI die Räumlichkeiten zur Verfügung. Finanzielle Aufwendungen oder Sponsoring-Absprachen von Seiten des BMVI existieren nicht. Daraus resultiert, dass es zu Preisgutscheinen des Veranstalters und seines Sponsors mit dem BMVI keinerlei Absprachen gibt. Mit freundlichen Grüßen