Zusammenarbeit bei Stelle "Beitragsservice" im Rahmen der kommerziellen Tätigkeiten
1. Sie arbeiten mit Landesrundfunkanstalten und ZDF im Verwaltungsrat des Zentralen Beitragsservice zusammen.
2. Sie sind Mitinhaber der deutschen Marke "GEZ", EU-Marken "Beitragsservice", "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" und "ARD 1 ZDF Deutschlandradio Beitragsservice".
Bitte erklären Sie, wie ist es möglich? § 16a RStV erlaubt keine Zusammenarbeit bei der kommerziellen Tätigkeiten.
Mit der EU-Marken haben Sie sogar die gemeinsamen kommerziellen Tätigkeiten EU-weit erweitert. Auf welcher gesetzlichen Grundlage basiert Ihre gemeinsame kommerzielle Tätigkeit EU-weit?
Information nicht vorhanden
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Datum23. Juli 2017
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25. August 2017
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