Zusammenarbeit mit Äthiopien

Anfrage an: Auswärtiges Amt

Ich bitte um Information, in welchem Umfang die Bundesrepublik Deutschland mit Äthiopien in Entwicklungsprojekten zusammen arbeitet – bitte den Umfang und die Projektpartner benennen. Sollte eine Entwicklungszusammenarbeit nicht stattfinden, wann wurde diese eingestellt und aus welchem Grund. Wann fand die letzte Field Mission statt und von wem wurde diese durchgeführt? Gibt es hierzu einen Bericht, den ich bitte, mir zur Verfügung zu stellen.

Reicht die Deutsche Botschaft in Addis Abeba Mittel für sogenannte Kleinprojekte (bis 10.000 E) aus? In welchem Umfang wurden in den letzten Jahren solche Mittel ausgereicht und auf welcher Grundlage?

Bitte bestätigen Sie den Eingang meiner Anfrage

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    14. Mai 2015
  • Frist
    16. Juni 2015
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich bitte um Inf…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zusammenarbeit mit Äthiopien [#9791]
Datum
14. Mai 2015 15:54
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bitte um Information, in welchem Umfang die Bundesrepublik Deutschland mit Äthiopien in Entwicklungsprojekten zusammen arbeitet – bitte den Umfang und die Projektpartner benennen. Sollte eine Entwicklungszusammenarbeit nicht stattfinden, wann wurde diese eingestellt und aus welchem Grund. Wann fand die letzte Field Mission statt und von wem wurde diese durchgeführt? Gibt es hierzu einen Bericht, den ich bitte, mir zur Verfügung zu stellen. Reicht die Deutsche Botschaft in Addis Abeba Mittel für sogenannte Kleinprojekte (bis 10.000 E) aus? In welchem Umfang wurden in den letzten Jahren solche Mittel ausgereicht und auf welcher Grundlage? Bitte bestätigen Sie den Eingang meiner Anfrage
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Emiaz Afework <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Emiaz Afework << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Auswärtiges Amt
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Von
Auswärtiges Amt
Betreff
=?iso-8859-1?Q?Ihre_IFG-Anfrage_Zusammenarbeit_mit_=C4thiopien, _Vg._083-2?= 015
Datum
19. Mai 2015 12:29
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Afework, vielen Dank für Ihre Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang wir hiermit bestätigen. Mit Ihrem Antrag haben Sie darum gebeten, über eventuell zu erhebende Gebühren vorab informiert zu werden. Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren und Auslagen nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehbar). Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden. Die Gebührenerhebung soll nicht kostendeckend erfolgen. Daher werden die Gebühren nach der IFGGebV auf der Basis der in der Begründung zur IFGGebV enthaltenen pauschalen Personalkostensätze ermittelt. Diese Personalkostensätze stellen sich wie folgt dar: EUR 60,00 pro Stunde für Mitarbeiter des höheren Dienstes EUR 45,00 für Mitarbeiter des gehobenen Dienstes EUR 30,00 für Mitarbeiter des mittleren Dienstes Damit trägt das Auswärtige Amt sowohl der Gewährleistung einer einheitlichen Außenwirkung der Bundesregierung als auch der Rechtsprechung Rechnung. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Ich bitte um Ihr Verständnis dafür, dass ich nach § 10 IFG gehalten bin, Gebühren zu erheben und um Mitteilung, ob Sie Ihren Antrag unter diesen Umständen aufrechterhalten. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation, Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Sollten Sie Ihren Antrag aufrechterhalten, bitte ich für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage um Mitteilung Ihrer Postanschrift und ggf. einer persönlichen E-Mail Adresse für die Übersendung der Informationen in elektronischer Form. Die Beantwortung Ihres Informationsersuchens in elektronischer Form an eine E-Mail Adresse der Internetseite "FragdenStaat.de" ist nicht möglich. "FragdenStaat.de" kann auch nicht als E-Mail Provider angesehen werden, da die Zielsetzung nicht primär auf die Erbringung von E-Mail Dienstleistungen gerichtet ist. Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann zwar an Ihre persönliche E-Mail Adresse erfolgen, die Postanschrift wird dennoch benötigt, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass für die Bearbeitung der Anfrage Kosten zu erheben sind. Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: =?iso-8859-1?Q?Ihre_IFG-Anfrage_Zusammenarbeit_mit_=C4thiopien, _Vg._083-2?= 015 [#9791] Sehr geehrte Damen u…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: =?iso-8859-1?Q?Ihre_IFG-Anfrage_Zusammenarbeit_mit_=C4thiopien, _Vg._083-2?= 015 [#9791]
Datum
19. Mai 2015 21:42
An
Auswärtiges Amt
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Rückmeldung und die Bestätigung des Eingangs meiner Anfrage. Meine Frage nach möglichen Gebühren war nicht eine hypothetische Frage, ob die Gebührenfestsetzung dem Grunde nach möglich ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetz, welches mir eingehend vertraut ist. Meine Frage bezog sich auf den konkreten Einzelfall, ob meine Frage unter dem Gesichtspunkt der Kostenfreiheit kleiner Anfragen eine Gebührenerhebung durch Sie auslöst. Diese Frage haben Sie nicht beantwortet, so dass ich weiterhin davon ausgehe, dass es sich hier um eine gebührenfreie Auskunft entsprechend dem IFG und dem auf seiner Basis erlassenen Kostenverordnung handelt und bitte um Beantwortung. Meine Email ist <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen Emiaz Afework Anfragenr: 9791 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Emiaz Afework << Adresse entfernt >>

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Auswärtiges Amt
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 14.05.2015,Antragsteller/in Vg.Antragsteller/in 083-2015 Seh…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 14.05.2015,Antragsteller/in Vg.Antragsteller/in 083-2015
Datum
24. Juli 2015 14:40
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in anbei Antragsteller/inübersende ich ein Schreiben des Auswärtigen Amts mit Bezug auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz.Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in Mit freundlichen GrüAntragsteller/inßen