Zusammenarbeit mit der VG Media im EuGH-Verfahren Rechtssache C‑299/17

Im Rahmen des inzwischen Abgeschlossenen Verfahrens VG Media gegen Google vor dem EuGH (Rechtssache C‑299/17) gab es umfangreiche Bestrebungen von Verlegern und der VG Media selbst, Stellungnahmen im Sinne der VG Media vor dem EuGH zu erhalten. Ich bitte um eine Kopie aller Schreiben der VG Media zum Thema EuGH-Verfahren C-299/17 und durch den BDZV an die Beauftragte für Kultur und Medien sowie die Internen Unterlagen dazu.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. September 2019
  • Frist
    18. Oktober 2019
  • Ein:e Follower:in
Mathias Schindler
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im Rahmen d…
An Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien Details
Von
Mathias Schindler
Betreff
Zusammenarbeit mit der VG Media im EuGH-Verfahren Rechtssache C‑299/17 [#166687]
Datum
16. September 2019 10:52
An
Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im Rahmen des inzwischen Abgeschlossenen Verfahrens VG Media gegen Google vor dem EuGH (Rechtssache C‑299/17) gab es umfangreiche Bestrebungen von Verlegern und der VG Media selbst, Stellungnahmen im Sinne der VG Media vor dem EuGH zu erhalten. Ich bitte um eine Kopie aller Schreiben der VG Media zum Thema EuGH-Verfahren C-299/17 und durch den BDZV an die Beauftragte für Kultur und Medien sowie die Internen Unterlagen dazu.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Mathias Schindler
Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
Sehr geehrter Herr Schindler, vielen Dank für Ihre E-Mail, in der Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgese…
Von
Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
Betreff
WG: Zusammenarbeit mit der VG Media im EuGH-Verfahren Rechtssache C‑299/17 [#166687]
Datum
16. September 2019 15:15
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Schindler, vielen Dank für Ihre E-Mail, in der Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) um Informationszugang bitten. Ihr Antrag wird von dem innerhalb der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) für IFG-Fragen zuständigen Referat K 11 unter dem Aktenzeichen K 11 - 13002/19#19 bearbeitet. Wir sind bemüht, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. Grundsätzlich erfolgt dies entsprechend den gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats. Vereinzelt kann die Bearbeitung länger dauern, insbesondere wenn Dritte zu beteiligen sind, zu denen sich persönliche Daten in den Unterlagen befinden oder wenn sehr umfangreiches Material gesichtet und geprüft werden muss. Wir weisen darauf hin, dass für die Bearbeitung eines IFG-Antrags grundsätzlich Gebühren erhoben werden können. Einfache schriftliche Auskünfte, deren Bearbeitung weniger als eine halbe Stunde in Anspruch nimmt und die Herausgabe weniger Abschriften erfordert, werden jedoch gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, die eine längere Bearbeitungszeit erfordern, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen 15,- und 500,- € erhoben werden. Einzelheiten regelt die entsprechende Gebührenverordnung (IFGGebV), die Sie im Internet unter http://www.gesetze-im-internet.de/ifggebv/ einsehen können. Sollte sich abzeichnen, dass in Ihrem Fall mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand und einem damit einhergehenden Anfall von Gebühren zu rechnen ist, werden wir Sie gesondert darüber in Kenntnis setzen. Für Rückfragen zum Bearbeitungsstand Ihres Antrags stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
Ihr IFG-Antrag bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien K 11-13002/19#19 Sehr geehrter Herr…
Von
Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
Betreff
Ihr IFG-Antrag bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien
Datum
11. Oktober 2019 11:08
Status
Warte auf Antwort
K 11-13002/19#19 Sehr geehrter Herr Schindler, unter Bezugnahme auf Ihren Antrag vom 16.9.2019 übersende ich Ihnen das folgende Schreiben mit der Bitte um Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen

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Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
AW: Ihr IFG-Antrag bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien K 11-13002/19#19 Sehr geehrter …
Von
Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
Betreff
AW: Ihr IFG-Antrag bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien
Datum
4. November 2019 10:34
Status
K 11-13002/19#19 Sehr geehrter Herr Schindler, auf meine Nachricht vom 11. Oktober 2019 ist bis zum heutigen Tage leider keine weitere Stellungnahme von Ihnen eingegangen. Vor diesem Hintergrund ist von hiesiger Seite aus nicht ersichtlich, ob und in welchem Umfang Sie an Ihrem bisherigen Antrag festhalten wollen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob Ihr Informationsinteresse auch in Ansehung der bereits angekündigten Gebühren noch fortbesteht. Ich gebe Ihnen hiermit nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme und bitte Sie, diese bis zum 15.11.2019 nachzuholen. Sollten Sie keine weitere Stellungnahme abgegeben, wird davon ausgegangen, dass kein weiteres Informationsinteresse besteht. Das IFG-Verfahren würde dann von Amts wegen eingestellt werden. Mit freundlichen Grüßen