Zusammenarbeit mit Eritrea

Anfrage an: Auswärtiges Amt

EA-54
Wir hatten mit Anfrage vom 14.05.2015 (https://fragdenstaat.de/a/9790) um Auskunft gegeben, in welchen Bereichen das BMZ und sein nachgeordneter Bereich mit dem Staat Eritrea zusammenarbeitet. Sie hatten uns zwar am 19.05.2015 eine Zwischennachricht gegeben, allerdings ist die Beantwortung trotz Ablaufs der gesetzlichen Frist (1 Monat!!!) nicht erfolgt. Auch auf unseren rechtlichen Hinweis vom 19.05.2015 hin hatten Sie nicht reagiert.

Wir fragen Sie daher
Ich bitte um Information, in welchem Umfang die Bundesrepublik Deutschland mit Eritrea in Entwicklungsprojekten zusammen arbeitet – bitte den Umfang und die Projektpartner benennen. Sollte eine Entwicklungszusammenarbeit nicht stattfinden, wann wurde diese eingestellt und aus welchem Grund. Wann fand die letzte Field Mission statt und von wem wurde diese durchgeführt? Gibt es hierzu einen Bericht, den ich bitte, mir zur Verfügung zu stellen.
Reicht die Deutsche Botschaft in Asmara Mittel für sogenannte Kleinprojekte (bis 10.000 E) aus? In welchem Umfang wurden in den letzten Jahren solche Mittel ausgereicht und auf welcher Grundlage?

Ich bitte um elektronische Beantwortung und Bestätigung des Eingangs unserer Anfrage.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    26. Juni 2015
  • Frist
    28. Juli 2015
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: EA-54 Wir hatten…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zusammenarbeit mit Eritrea [#10347]
Datum
26. Juni 2015 05:00
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
EA-54 Wir hatten mit Anfrage vom 14.05.2015 (https://fragdenstaat.de/a/9790) um Auskunft gegeben, in welchen Bereichen das BMZ und sein nachgeordneter Bereich mit dem Staat Eritrea zusammenarbeitet. Sie hatten uns zwar am 19.05.2015 eine Zwischennachricht gegeben, allerdings ist die Beantwortung trotz Ablaufs der gesetzlichen Frist (1 Monat!!!) nicht erfolgt. Auch auf unseren rechtlichen Hinweis vom 19.05.2015 hin hatten Sie nicht reagiert. Wir fragen Sie daher Ich bitte um Information, in welchem Umfang die Bundesrepublik Deutschland mit Eritrea in Entwicklungsprojekten zusammen arbeitet – bitte den Umfang und die Projektpartner benennen. Sollte eine Entwicklungszusammenarbeit nicht stattfinden, wann wurde diese eingestellt und aus welchem Grund. Wann fand die letzte Field Mission statt und von wem wurde diese durchgeführt? Gibt es hierzu einen Bericht, den ich bitte, mir zur Verfügung zu stellen. Reicht die Deutsche Botschaft in Asmara Mittel für sogenannte Kleinprojekte (bis 10.000 E) aus? In welchem Umfang wurden in den letzten Jahren solche Mittel ausgereicht und auf welcher Grundlage? Ich bitte um elektronische Beantwortung und Bestätigung des Eingangs unserer Anfrage.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Auswärtiges Amt
Ihre Nachricht vom 26.06.2015, Vg. 126-2015 Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 26.0…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Ihre Nachricht vom 26.06.2015, Vg. 126-2015
Datum
1. Juli 2015 10:39
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 26.06.2015, in der Sie auf eine nicht beantwortete Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) von Ihnen vom 14.05.2015 hinwiesen. Dazu kann ich Ihnen mitteilen, dass das Auswärtige Amt keine diesbezügliche Anfrage von Ihnen oder dem Antragsteller/in Antragsteller/in erhalten hat. Bitte teilen Sie mir daher mit, ob Sie nunmehr die in Ihrer Nachricht vom 26.06.2015 gestellten Fragen nach dem IFG beantwortet wissen wollen. Bitte beachten Sie folgende allgemeine Hinweise: - Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte immer Ihre in der Betreffzeile dieser E-Mail angegebene Vorgangsnummer an. - Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren und Auslagen nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehbar). Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation, Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Ihre Nachricht vom 26.06.2015, Vg. 126-2015 [#10347] EA-54 Vg. 126-2015 Sehr geehrt<< Anrede >> Ic…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ihre Nachricht vom 26.06.2015, Vg. 126-2015 [#10347]
Datum
1. Juli 2015 14:11
An
Auswärtiges Amt
Status
EA-54 Vg. 126-2015 Sehr geehrt<< Anrede >> Ich vermute, die Anfrage ist in Ihren zahlreichen Emails einfach untergegangen. Dies kann natürlich passieren. Lassen wir es dabei bewenden – Sie haben unsere Anfrage jetzt schließlich erhalten und arbeiten sicher bereits fleißig an der Antwort. Zu Ihrem Gebührenhinweis: Meine Frage nach möglichen Gebühren war nicht eine hypothetische Frage, ob die Gebührenfestsetzung dem Grunde nach möglich ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetz, welches mir eingehend vertraut ist. Meine Frage bezog sich auf den konkreten Einzelfall, ob meine Frage unter dem Gesichtspunkt der Kostenfreiheit kleiner Anfragen eine Gebührenerhebung durch Sie auslöst. Diese Frage haben Sie nicht beantwortet, so dass ich weiterhin davon ausgehe, dass es sich hier um eine gebührenfreie Auskunft entsprechend dem IFG und dem auf seiner Basis erlassenen Kostenverordnung handelt und bitte um Beantwortung. Lassen Sie mir den Hinweis gestattet sein, dass Ihre Rechtsauffassung auch falsch ist, dass Gebühren ab einem Arbeitsaufwand von einer halben Stunde zu erheben sind. Die von Ihnen zitierte Vorschrift macht in Ziffer 1.1 geltend „mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften“. Die Gebührenfreiheit orientiert sich daher nicht an dem Zeitaufwand, den Sie benötigen, sondern an der Sachauskunft. Dies ist auch folgerichtig, da der Gesetzgeber auf den Gebührenschuldner nicht abwälzen kann, welchen Mitarbeiter mit welchem Leistungseinsatz die Behörde einsetzt. So könnte es beispielsweise sein, dass die Gebührenschuld nur deshalb entsteht, da Ihre Behörde den langsamsten Mitarbeiter oder einen Mitarbeiter mit einer Leistungseinschränkung einsetzt. Dies liegt jedoch nicht in meinem Verantwortungsbereich. Da es sich hier um eine einfache schriftliche Auskunft handelt, bitte ich um Beantwortung. Im Übrigen darf ich noch mal darauf hinweisen, dass meine Anfrage elektronisch beantwortet werden soll. Mit freundlichen Grüßen Harald Andressen Anfragenr: 10347 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Auswärtiges Amt
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 26.06.2015, Vg. 126-2015 Sehr geehrtAntragsteller/in anbe…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 26.06.2015, Vg. 126-2015
Datum
6. Juli 2015 13:36
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in anbei übersende ich ein Schreiben des Auswärtigen Amts mit Bezug auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 26.06.2015, Vg. 126-2015 [#10347] Sehr geehrte Damen und He…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 26.06.2015, Vg. 126-2015 [#10347]
Datum
6. Juli 2015 15:19
An
Auswärtiges Amt
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrt<< Anrede >> herzlichen Dank fuer Ihre Rueckantwort. Wir haben diese Anfrage geschlossen. Hinsichtlich einer Nachfrage verweisen wir auf unsere heutige Mail https://fragdenstaat.de/a/10479 Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 10347 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>