Zusammenarbeit mit Eritrea - Nachgefragt

Anfrage an: Auswärtiges Amt

Az 505-511.E-IFG 126-2015

Sehr geehrte Frau Steinbrück

Herzlichen Dank für Ihre kurzfristige Rückmeldung zu unserer Anfrage https://fragdenstaat.de/a/10347.

Welchen Auftrag hatte der CIM? Bitte übersenden Sie uns die Projektbeschreibung und den Evaluierungsbericht.
Für welche Projekte hat die Botschaft Asmara die Kleinstprojektmittel verausgabt? Bitte übersenden Sie uns hier die Projekt- und Empfängerliste sowie die Projektberichte.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    6. Juli 2015
  • Frist
    7. August 2015
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Az 505-511.E-IFG…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zusammenarbeit mit Eritrea - Nachgefragt [#10479]
Datum
6. Juli 2015 14:46
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Az 505-511.E-IFG 126-2015 Sehr geehrt<< Anrede >> Herzlichen Dank für Ihre kurzfristige Rückmeldung zu unserer Anfrage https://fragdenstaat.de/a/10347. Welchen Auftrag hatte der CIM? Bitte übersenden Sie uns die Projektbeschreibung und den Evaluierungsbericht. Für welche Projekte hat die Botschaft Asmara die Kleinstprojektmittel verausgabt? Bitte übersenden Sie uns hier die Projekt- und Empfängerliste sowie die Projektberichte. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Auswärtiges Amt
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 06.07.2015, Vg. 138-2015 Sehr geehrtAntragsteller/in anbe…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 06.07.2015, Vg. 138-2015
Datum
5. August 2015 13:12
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in anbei übersende ich ein Schreiben des Auswärtigen Amts mit Bezug auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Meine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 06.07.2015, Vg. 138-2015 [#10479] Sehr geehrt<< Anre…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Meine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 06.07.2015, Vg. 138-2015 [#10479]
Datum
5. August 2015 19:12
An
Auswärtiges Amt
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Mir ist nicht erläuterbar, was bei einem Vorgang wie einem CIM-Vertrag mit der ebenfalls dem IFG unterliegenden und dem Rechtsträger Bundesrepublik Deutschland zuzurechnenden anderen behördenähnlichen Einrichtung für Schwärzungen notwendig sein soll und wieso zunächst ein sicher hochqualifizierter Mitarbeiter des gehobenen Dienstes und dann noch einmal ein sicherlich ebenso hochqualifizierter Mitarbeiter des höheren Dienstes mit dem Dokument befassen muss. Bitte erläutern Sie mir doch dieses etwas merkwürdige Vorgehen und warum beispielsweise die Sachkundigkeit eines Mitarbeiters des gehobenen Dienstes nicht ausreichend ist. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 10479 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
AW: Meine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 06.07.2015, Vg. 138-2015 [#10479] Ergaenzend bitte ich …
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Meine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 06.07.2015, Vg. 138-2015 [#10479]
Datum
5. August 2015 19:44
An
Auswärtiges Amt
Status
Ergaenzend bitte ich um Uebersendung der Stellungnahme des Fachreferates Anfragenr: 10479 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Auswärtiges Amt
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 06.07.2015, Vg. 138-2015 Sehr geehrtAntragsteller/in auf …
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 06.07.2015, Vg. 138-2015
Datum
7. August 2015 10:45
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihre erste Rückfrage vom 06.08.2015 kann ich Ihnen mitteilen, dass es im Ermessen der Behörde steht, welche Mitarbeiter in welcher Besoldungs- oder Entgeltgruppe angesichts des Schwierigkeitsgrades des Informationsgesuchs bei der Bereitstellung der amtlichen Informationen unter Berücksichtigung von Ausnahmetatbeständen mit der Vorbereitung und Durchführung der Einsichtnahme betraut werden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 8.November 2007 VG 2 A 15.07). Bezüglich Ihrer zweite Rückfrage vom 06.08.2015 verweise ich auf mein Schreiben vom 05.08.2015. Eine weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage ist bis zum Eingang der erbetenen Vorschusszahlung nicht möglich. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Meine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 06.07.2015, Vg. 138-2015 [#10479] Liebe Frau Steinbrück, …
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Meine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 06.07.2015, Vg. 138-2015 [#10479]
Datum
7. August 2015 19:37
An
Auswärtiges Amt
Status
Liebe Frau Steinbrück, vielen Dank für Ihre Email. Offenbar muss manchmal der Sachverhalt durch Wiederholen verdeutlicht werden. Es geht vorliegend nicht um die Frage, dass es im Ermessen der Behörde liegt, welche Mitarbeiter mit der Aufgabe betraut werden. Das Verwaltungsgericht Berlin hat seiner Entscheidung vom 08.11.2015 (Az. VG 2 A 15.07, http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/IFG/Rechtsprechung/urteileBund/VG2A1507.pdf?__blob=publicationFile) auch nicht die Frage beurteilt, ob ZWEI Mitarbeiter mit unterschiedlichen Qualifikationsstufen mit der Aufgabe betraut werden. In der von Ihnen zitierten Entscheidung ging es lediglich darum, ob es sachgerecht ist, dass der Sachbearbeiter als Angehöriger des gehobenen Dienstes mit der Bereitstellung der Unterlagen betraut wird und ob die Beaufsichtigung der Einsichtnahme in die Akte ebenfalls in den Gebührenrahmen zählt. Dies wird aber gar nicht bestritten. Hier werden von Ihnen jedoch die Aufwendungen für einen Mitarbeiter des gehobenen UND des höheren Dienstes geltend gemacht, die mit ein und derselben Aufgabe betraut sind. Sie machen daher Doppelarbeiten geltend, deren Notwendigkeit weder ersichtlich ist noch dem Effizienzgebot des Verwaltungshandelns entspricht und zudem auch nicht dem Geist und Ziel des IFG nach einem hürdefreien Informationszugang nachfolgt. Ob Sie also einen Mitarbeiter des gehobenen oder höheren Dienste betrauen, ist in der Tat Ihre Ermessensentscheidung, bei der ich mit natürlich vorbehalte zu prüfen, ob nicht ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt. Bei der Betrauung eines Mitarbeiters des höheren Dienstes mit einer derart einfachen Frage ist dies auch indiziert, da auch Ihre Kollegen des gehobenen Dienstes eine ausgezeichnete Qualifikation besitzen und u.a. im Konsularbereich ausgezeichnete rechtliche Arbeit leisten. Allerdings sind Sie für Doppelarbeiten begründungspflichtig. Die zweite Frage nach dem „Kostentreiber“ ist in Ihrem Schreiben vom 06.08.2015 im Übrigen nicht beantwortet. Ich darf nun zusätzlich um die Übersendung des gesamten internen Schriftverkehrs in Zusammenhang mit diesem Verfahren (Az. 505-511.E-IFG 138-2015) bitten. Ich beschränke dies darauf, was in Ihrem eigenen Referat dazu vorliegt. Liebe Frau Steinbrück, vor ein paar Tagen gab es einen guten Ansatz Ihrer Behörde, eine einfache Anfrage auch einfach und rasch zu beantworten. Ich kann nicht nachvollziehen, was hier jetzt den Willen zu einem ausdauernden, aber inhaltlich nicht weiterführenden Schriftwechsel gebracht hat. Sollten wir dies nicht beenden und zu dem positiven, bürgerfreundlichen und gesetzeskonformen Ansatz zurückfinden, den Sie vor ein paar Tagen bereits gezeigt hatten? Wäre dies nicht auch für Sie befriedigender? Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 10479 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
AW: Meine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 06.07.2015, Vg. 138-2015 [#10479] Sehr geehrte Damen un…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Meine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 06.07.2015, Vg. 138-2015 [#10479]
Datum
31. August 2015 07:17
An
Auswärtiges Amt
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Zusammenarbeit mit Eritrea - Nachgefragt" vom 06.07.2015 (#10479) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 25 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 10479 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Unsere Email <<E-Mail-Adresse>> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bu…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Zusammenarbeit mit Eritrea - Nachgefragt" [#10479]
Datum
1. September 2015 16:36
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/10479 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht in dieser Form bearbeitet. Das AA hat inhaltlich auf meine Anfrage nicht reagiert. Die Kostenforderung ist nicht nachvollziehbar. Das AA kann nicht darstellen, warum mit der einfachen Anfrage zwei Mitarbeiter mit der gleichen Tätigkeit befasst werden. Dabei geht es nicht darum, dem AA die Autonomie seines Personaleinsatzes zu nehmen. Da es aber vorliegend um Aufwände zu fremden Lasten geht, müssen diese transparent dargestellt werden. Dieser Anforderung ist das AA nicht nachgekommen, somit ist die Kostenforderung nicht hinreichend begründet und der Informationsanspruch auf Sachantwort bislang ohne nachvollziehbaren Grund nicht befriedigt worden. Bitte senden Sie mir die Stellungnahme des AA in Kopie zu. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 10479 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az. IX-722/002 II#0079 Sehr geehrte Damen…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes; hier: Vermittlung bei Anfrage "Zusammenarbeit mit Eritrea - Nachgefragt" [#10479]
Datum
2. September 2015 13:41
Status
Warte auf Antwort
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az. IX-722/002 II#0079 Sehr geehrte Damen und Herren, für Ihre E-Mail vom 1. September 2015 danke ich Ihnen. Ich habe sie zum Anlass genommen, das Auswärtige Amt anzuschreiben und um eine Stellungnahme zu bitten. Sobald mir diese vorliegt, werde ich mich wieder mit Ihnen in Verbindung setzen. Mit freundlichen Grüßen