Zusammenarbeit mit Grenzschutzkommitee Belarus

Sämtliche Dokumente, die der Bundespolizei in Bezug auf den "Informations-/Erfahrungsaustausch Aufgaben und Organisationen BPOL/ BLR Grenzschutz" vom 25. – 28. November 2019 vorliegen (0610 68707), insbesondere Trainingsunterlagen, Korrespondenz mit dem Grenzschutzkommitee Belarus sowie Konzepte des Austausches

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    14. August 2020
  • Frist
    16. September 2020
  • 11 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche D…
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Zusammenarbeit mit Grenzschutzkommitee Belarus [#195275]
Datum
14. August 2020 15:16
An
Bundespolizeipräsidium
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche Dokumente, die der Bundespolizei in Bezug auf den "Informations-/Erfahrungsaustausch Aufgaben und Organisationen BPOL/ BLR Grenzschutz" vom 25. – 28. November 2019 vorliegen (0610 68707), insbesondere Trainingsunterlagen, Korrespondenz mit dem Grenzschutzkommitee Belarus sowie Konzepte des Austausches
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 195275 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195275/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Bundespolizeipräsidium
71 - 10 00 11 - 0003 - Band 20-47 Sehr geehrter Herr Semsrott, hiermit bestätige ich den Eingang Ihres IFG-Antra…
Von
Bundespolizeipräsidium
Betreff
WG: IFG Antrag Zusammenarbeit mit Grenzschutzkommitee Belarus [#195275]
Datum
17. August 2020 17:11
Status
Warte auf Antwort
71 - 10 00 11 - 0003 - Band 20-47 Sehr geehrter Herr Semsrott, hiermit bestätige ich den Eingang Ihres IFG-Antrags vom 14.08.2020 im für die Bearbeitung zuständigen Referat 71. Der Antrag wird unter dem o.g. Aktenzeichen bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen
Bundespolizeipräsidium
71 - 10 00 11 - 0003 - Band 20-47 Sehr geehrter Herr Semsrott, die Bearbeitung Ihrer Anfrage nach dem Informatio…
Von
Bundespolizeipräsidium
Betreff
IFG Antrag Zusammenarbeit mit Grenzschutzkommitee Belarus [#195275]
Datum
14. September 2020 10:28
Status
Warte auf Antwort
71 - 10 00 11 - 0003 - Band 20-47 Sehr geehrter Herr Semsrott, die Bearbeitung Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz dauert derzeit noch an. Ich komme in dieser Angelegenheit alsbald unaufgefordert erneut auf Sie zu und bitte bis dahin noch um etwas Geduld. Mit freundlichen Grüßen

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Bundespolizeipräsidium
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 14. August 2020 bat…
Von
Bundespolizeipräsidium
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
25. September 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,5 MB
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 14. August 2020 baten Sie um Zusendung von sämtlichen Dokumenten, die der Bundespolizei in Bezug auf den "Informations-/Erfahrungsaustausch Aufgaben und Organisationen BPOL/ BLR Grenzschutz" vom 25. — 28. November 2019 vorliegen (0610 68707), insbesondere Trainingsunterlagen, Korrespondenz mit dem Grenzschutzkommitee Belarus sowie Konzepte des Austausches. § 1 Absatz 1 IFG gewährt jedermann nach Maßgabe des Gesetzes einen Zugang zu amtlichen Informationen. Gleichwohl verpflichtet das IFG nicht zur Erstellung dieser Informationen. Ein Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, wenn die Ausschlussgründe der 88 3 ff. IFG greifen. Der Herausgabe der Korrespondenz steht, aufgrund ihres Geheimhaltungsgrades, der Ausnahmetatbestand gem. & 3 Nr. 4 IFG entgegen. Nach 8 3 Nr. 4 IFG ist ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Unterlagen ausgeschlossen, wenn die Informationen einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen. Die Einstufung der Verschlusssache richtet sich dabei nach ihrem Inhalt. Die von Ihnen erbetenen Unterlagen sind als Verschlusssache "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGERBAUCH-" eingestuft. Eine Einstufung von Dokumenten als "VS-NfD" erfolgt, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Die entsprechenden Unterlagen legen in ihrer Gesamtheit Dienst-, Arbeits- und einsatztaktische sowie technische und organisatorische Verhältnisse der Bundespolizei offen. Die Gefährdungen, Schäden oder Nachteile, die bei der Bekanntgabe der Informationen bestünden, sind offensichtlich. Mithin ist die materielle Richtigkeit der Einstufung unterlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009, AZ.: 7 C 21/08). Nach § 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (VSA) dürfen nur Personen Kenntnis hiervon erhalten, die aufgrund ihrer Dienstpflichten von der Verschlusssache Kenntnis haben müssen. Diese Einstufung wird aktuell bestätigt. Auch die Prüfung einer Teilherausgabe der Unterlagen durch Teilschwärzung führt zu einer Bestätigung des vorgenannten Ausschlussgrundes (vgl. § 7 Abs. 2 IFG). Die begehrten Unterlagen geben aufgrund der Auswahl und der Wichtigkeit des Inhaltes in ihrer strukturierten Zusammenstellung einen entscheidenden Mehrwert wieder (vgl. BayVGH, Urteil vom 22. Oktober 2015, 5 BV 14.1805). Dennoch erlaube ich mir, Ihr Interesse vorausgesetzt, Sie an den für die Öffentlichkeit zugänglichen Informationen teilhaben zu lassen. Seitens der Bundespolizei wurden im Zeitraum von 2012 bis 2018 im Rahmen der Polizeilichen Aufbauhilfe und Kooperationen (PAH) keine Maßnahmen zugunsten des Staatlichen Grenzkommitee der Republik Belarus durchgeführt. Aufgrund der sich langsam verbessernden politischen Beziehungen zwischen der EU (Deutschland) und der Republik Belarus ab dem Jahr 2018 wurde u. a. die Maßnahme "Arbeitstreffen zum Informations-/Erfahrungsaustausch über Aufgaben und Organisation der Bundespolizei und des Staatlichen Grenzkommitees der Republik Belarus " vom 25. bis 28. November 2019 in Minsk durchgeführt. Ziel war der Informations-/Erfahrungsaustausches über Aufgaben und Organisation der Bundespolizei und des Staatlichen Grenzkommitees der Republik Belarus. Folgende Themen wurden angesprochen: - Verhinderung illegaler Migration, - Bekämpfung der Schleusungskriminalität, - Grenzüberschreitende Kriminalität, - Gewährleistung der Dokumentensicherheit, - Grenzkontrolltechniken als auch bei der mobilen Grenzraumüberwachung, - Struktur und Aufgaben von mobilen Grenzpolizeiüberwachungseinheiten, - Zusammenarbeit während der Fußballeuropameisterschaft 2020. Diese Auskunft ergeht kostenfrei. Mit freundlichen Grüßen