Sehr geehrter Herr Semsrott,
mit E-Mail vom 14. August 2020 baten Sie um Zusendung von sämtlichen Dokumenten, die der Bundespolizei in Bezug auf den "Informations-/Erfahrungsaustausch Aufgaben und Organisationen BPOL/ BLR Grenzschutz" vom 25. — 28. November 2019 vorliegen (0610 68707), insbesondere Trainingsunterlagen, Korrespondenz mit dem Grenzschutzkommitee Belarus sowie Konzepte des Austausches.
§ 1 Absatz 1 IFG gewährt jedermann nach Maßgabe des Gesetzes einen Zugang zu amtlichen Informationen. Gleichwohl verpflichtet das IFG nicht zur Erstellung dieser Informationen.
Ein Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, wenn die Ausschlussgründe der 88 3 ff. IFG greifen.
Der Herausgabe der Korrespondenz steht, aufgrund ihres Geheimhaltungsgrades, der Ausnahmetatbestand gem. & 3 Nr. 4 IFG entgegen. Nach 8 3 Nr. 4 IFG ist ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Unterlagen ausgeschlossen, wenn die Informationen einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen. Die Einstufung der Verschlusssache richtet sich dabei nach ihrem Inhalt.
Die von Ihnen erbetenen Unterlagen sind als Verschlusssache "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGERBAUCH-" eingestuft. Eine Einstufung von Dokumenten als "VS-NfD" erfolgt, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Die entsprechenden Unterlagen legen in ihrer Gesamtheit Dienst-, Arbeits- und einsatztaktische sowie technische und organisatorische Verhältnisse der Bundespolizei offen. Die Gefährdungen, Schäden oder Nachteile, die bei der Bekanntgabe der Informationen bestünden, sind offensichtlich. Mithin ist die materielle Richtigkeit der Einstufung unterlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009, AZ.: 7 C 21/08).
Nach § 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (VSA) dürfen nur Personen Kenntnis hiervon erhalten, die aufgrund ihrer Dienstpflichten von der Verschlusssache Kenntnis haben müssen. Diese Einstufung wird aktuell bestätigt.
Auch die Prüfung einer Teilherausgabe der Unterlagen durch Teilschwärzung führt zu einer Bestätigung des vorgenannten Ausschlussgrundes (vgl. § 7 Abs. 2 IFG).
Die begehrten Unterlagen geben aufgrund der Auswahl und der Wichtigkeit des Inhaltes in ihrer strukturierten Zusammenstellung einen entscheidenden Mehrwert wieder (vgl. BayVGH, Urteil vom 22. Oktober 2015, 5 BV 14.1805).
Dennoch erlaube ich mir, Ihr Interesse vorausgesetzt, Sie an den für die Öffentlichkeit zugänglichen Informationen teilhaben zu lassen.
Seitens der Bundespolizei wurden im Zeitraum von 2012 bis 2018 im Rahmen der Polizeilichen Aufbauhilfe und Kooperationen (PAH) keine Maßnahmen zugunsten des Staatlichen Grenzkommitee der Republik Belarus durchgeführt.
Aufgrund der sich langsam verbessernden politischen Beziehungen zwischen der EU (Deutschland) und der Republik Belarus ab dem Jahr 2018 wurde u. a. die Maßnahme "Arbeitstreffen zum Informations-/Erfahrungsaustausch über Aufgaben und Organisation der Bundespolizei und des Staatlichen Grenzkommitees der Republik Belarus " vom 25. bis 28. November 2019 in Minsk durchgeführt.
Ziel war der Informations-/Erfahrungsaustausches über Aufgaben und Organisation der Bundespolizei und des Staatlichen Grenzkommitees der Republik Belarus. Folgende Themen wurden angesprochen:
- Verhinderung illegaler Migration,
- Bekämpfung der Schleusungskriminalität,
- Grenzüberschreitende Kriminalität,
- Gewährleistung der Dokumentensicherheit,
- Grenzkontrolltechniken als auch bei der mobilen Grenzraumüberwachung,
- Struktur und Aufgaben von mobilen Grenzpolizeiüberwachungseinheiten,
- Zusammenarbeit während der Fußballeuropameisterschaft 2020.
Diese Auskunft ergeht kostenfrei.
Mit freundlichen Grüßen