Zusammenarbeit mit Nichtreagierungsorganisationen

Unterlagen für die Durchführung der Programme mit deutschen Nichtregierungsorganisation (früher BENGO) durch Engagement Global, insbesondere den Geschäftsbesorgungsvertrag

Anfrage eingeschlafen

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  • Datum
    15. April 2020
  • Frist
    19. Mai 2020
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unterlagen für die …
An Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Details
Von
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Betreff
Zusammenarbeit mit Nichtreagierungsorganisationen [#184604]
Datum
15. April 2020 08:37
An
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unterlagen für die Durchführung der Programme mit deutschen Nichtregierungsorganisation (früher BENGO) durch Engagement Global, insbesondere den Geschäftsbesorgungsvertrag
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184604 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184604 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Ihr IFG Antrag; GZ: Z14 O4010 - 0289 / 023 - hier: Bitte um Mitteilung der ladungsfähige Anschrift Sehr geehrteAnt…
Von
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Betreff
Ihr IFG Antrag; GZ: Z14 O4010 - 0289 / 023 - hier: Bitte um Mitteilung der ladungsfähige Anschrift
Datum
20. April 2020 09:31
Status
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Sehr geehrteAntragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihres Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 15. April 2020, eingegangen im BMZ am selben Tag. Ihr Antrag wird unter dem oben angegebenen Geschäftszeichen geführt. Bitte teilen Sie mir bis spätestens 24. April 2020 Ihre ladungsfähige Postanschrift mit. Begründung: Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben, sofern es sich nicht um die Erteilung einer kostenfreien einfachen Auskunft im Sinne der IFGGebV handelt. Die IFGGebV kann im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html eingesehen werden. Für IFG-Anfragen können je nach Arbeitsaufwand Gebühren bis zur Höhe von 500 EUR erhoben werden. Die Gebührenerhebung soll nicht kostendeckend erfolgen. Die Gebühren werden daher nicht auf Grundlage der tatsächlichen Kosten erhoben, sondern orientieren sich an den vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) bezüglich der IFGGebV festgelegten pauschalen Personalkostensätzen. Diese Personalkostensätze stellen lediglich den Ausgangspunkt für die Bemessung der Gebührenhöhe im Einzelfall dar. Die pauschalen Personalkostensätze betragen: 60 EUR pro Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des höheren Dienstes, 45 EUR pro Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des gehobenen Dienstes, 30 EUR pro Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des mittleren Dienstes. Zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens ist es erforderlich, dass die Identität der Beteiligten zweifelsfrei feststeht, weil es sich bei der Bescheidung eines IFG-Antrags um einen Verwaltungsakt handelt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bzw. derjenigen bekanntzugeben, für den oder die er bestimmt ist. Dies wird mit einer Beantwortung Ihres Informationsersuchens an die von Ihnen genannte E-Mail-Adresse nicht sichergestellt. Sobald die ladungsfähige Postanschrift vorliegt, wird Ihr Antrag weiterbearbeitet. Sollte ich keine Rückmeldung erhalten, gehe ich davon aus, dass Sie Ihren Antrag nicht weiterverfolgen wollen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Rückruf: Ihr IFG Antrag; GZ: Z14 O4010 - 0289 / 023 - hier: Bitte um Mitteilung der ladungsfähige Anschrift Müller…
Von
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Betreff
Rückruf: Ihr IFG Antrag; GZ: Z14 O4010 - 0289 / 023 - hier: Bitte um Mitteilung der ladungsfähige Anschrift
Datum
20. April 2020 09:34
Status
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Müller, Markus möchte die Nachricht "Ihr IFG Antrag; GZ: Z14 O4010 - 0289 / 023 - hier: Bitte um Mitteilung der ladungsfähige Anschrift" zurückrufen.
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Rückruf: Ihr IFG Antrag; GZ: Z14 O4010 - 0289 / 023 - hier: Bitte um Mitteilung der ladungsfähige Anschrift Müller…
Von
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Betreff
Rückruf: Ihr IFG Antrag; GZ: Z14 O4010 - 0289 / 023 - hier: Bitte um Mitteilung der ladungsfähige Anschrift
Datum
20. April 2020 09:34
Status
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Müller, Markus möchte die Nachricht "Ihr IFG Antrag; GZ: Z14 O4010 - 0289 / 023 - hier: Bitte um Mitteilung der ladungsfähige Anschrift" zurückrufen.
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Ihr IFG Antrag; GZ: Z14 O4010 - 0289/023 - hier: Bitte um Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift Sehr geehrteAntr…
Von
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Betreff
Ihr IFG Antrag; GZ: Z14 O4010 - 0289/023 - hier: Bitte um Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift
Datum
20. April 2020 09:39
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihres Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 15. April 2020, eingegangen im BMZ am selben Tag. Ihr Antrag wird unter dem oben angegebenen Geschäftszeichen geführt. Bitte teilen Sie mir bis spätestens 24. April 2020 Ihre ladungsfähige Postanschrift mit. Begründung: Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben, sofern es sich nicht um die Erteilung einer kostenfreien einfachen Auskunft im Sinne der IFGGebV handelt. Die IFGGebV kann im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html eingesehen werden. Für IFG-Anfragen können je nach Arbeitsaufwand Gebühren bis zur Höhe von 500 EUR erhoben werden. Die Gebührenerhebung soll nicht kostendeckend erfolgen. Die Gebühren werden daher nicht auf Grundlage der tatsächlichen Kosten erhoben, sondern orientieren sich an den vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) bezüglich der IFGGebV festgelegten pauschalen Personalkostensätzen. Diese Personalkostensätze stellen lediglich den Ausgangspunkt für die Bemessung der Gebührenhöhe im Einzelfall dar. Die pauschalen Personalkostensätze betragen: 60 EUR pro Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des höheren Dienstes, 45 EUR pro Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des gehobenen Dienstes, 30 EUR pro Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des mittleren Dienstes. Zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens ist es erforderlich, dass die Identität der Beteiligten zweifelsfrei feststeht, weil es sich bei der Bescheidung eines IFG-Antrags um einen Verwaltungsakt handelt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bzw. derjenigen bekanntzugeben, für den oder die er bestimmt ist. Dies wird mit einer Beantwortung Ihres Informationsersuchens an die von Ihnen genannte E-Mail-Adresse nicht sichergestellt. Sobald die ladungsfähige Postanschrift vorliegt, wird Ihr Antrag weiterbearbeitet. Sollte ich keine Rückmeldung erhalten, gehe ich davon aus, dass Sie Ihren Antrag nicht weiterverfolgen wollen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr IFG Antrag; GZ: Z14 O4010 - 0289/023 - hier: Bitte um Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift [#184604] Se…
An Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr IFG Antrag; GZ: Z14 O4010 - 0289/023 - hier: Bitte um Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift [#184604]
Datum
21. April 2020 11:12
An
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in sehr geehrtAntragsteller/in obwohl Microsoft und Outlook dies suggeriert, kann man Emails nicht "zurückrufen". Ich habe auf den ersten Blick auch nicht erkennen können, wo der Unterschied liegt. Zu Ihrem Anliegen: Der BfDI in seiner Eigenschaft als Datenschutzbeauftragter hat zuletzt in einer Weisung an das BMI deutlich gemacht, dass die pauschalierte Erhebung zusätzlicher personenbezogener Daten gegen die DSGVO und das BDSG verstossen. Sie haben hier ein sehr pauschaliertes Standardschreiben an mich gesandt, ohne darauf einzugehen, ob dies im vorliegenden Fall überhaupt notwendig ist. Genau diese Notwendigkeit bezweifel ich. Bengo / Enagagement Global ist kein Unternehmen, welches am Markt opperiert, sondern ein bundeseigenes Unternehmen, in welches Verwaltungsaufgaben ausgelagert wurden. Deshalb unterliegt auch diese Quasi-Behörde den Vorschriften des IFG, insbesondere wenn sie als verlängerter Arm Ihrer Behörde öffentliche Aufgaben wie die von Bengo wahrnimmt. Deshalb können hier keine Drittbelange berührt sein. Deshalb handelt es sich um eine einfache Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184604 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184604
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Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Zusammenarbeit mit Nichtreagierungsorganisationen“ [#184604] [#184604]
Datum
21. April 2020 11:12
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/184604 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet. Das BMZ verlangt zu Unrecht die Herausgabe weiterer personenbezogener Daten. Bitte beachten Sie hierzu auch meine Email zu dieser Sache an das BMZ vom heutigen Tage. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 184604.pdf Anfragenr: 184604 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184604
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
AW: AW: Ihr IFG Antrag; GZ: Z14 O4010 - 0289/023 - hier: Bitte um Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift [#184604…
Von
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Betreff
AW: AW: Ihr IFG Antrag; GZ: Z14 O4010 - 0289/023 - hier: Bitte um Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift [#184604]
Datum
21. April 2020 12:10
Status
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Sehr geehrteAntragsteller/in danke für Ihre Rückmeldung. Bei meiner Mail vom 20.04.2020 Uhr handelt es sich zunächst um die Bestätigung des Eingangs Ihres Informationsersuchens nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und um die Bitte, mir Ihre ladungsfähige Adresse mitzuteilen. Im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens bin ich dazu gehalten, Sie auf eventuell anfallende Gebühren im Vorfeld hinzuweisen. Der Hinweis auf die Möglichkeit anfallender Gebühren nach dem Informationsgebührenverordnung diente u.a. lediglich zur Erläuterung, warum für die Bearbeitung Ihrer Anfrage Ihre ladungsfähige Adresse erforderlich ist. Von den Belangen Dritter war in meiner Mail nicht die Rede. Ich vermute, dass hier ein Missverständnis vorlag. Damit Ihr Antrag weiterbearbeitet werden kann, bitte ich Sie daher, mir bis spätestens 24. April 2020 Ihre ladungsfähige Postanschrift mitzuteilen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az. 25-733/002 II#0138 Sehr geehrteAntrags…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Vermittlung bei Ihrer Anfrage „Zusammenarbeit mit Nichtreagierungsorganisationen“ [#184604] # 25-733/002 II#0138
Datum
21. April 2020 17:27
Status
140,4 KB
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az. 25-733/002 II#0138 Sehr geehrteAntragsteller/in anliegendes Schreiben erhalten Sie zur Information. Auf die Datenschutzerklärung weise ich hin: https://www.bfdi.bund.de/DE/Service/Datenschutzerklaerung/datenschutzerklaerung-node.html Mit freundlichen Grüßen
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GZ: Z14 O4010 - 0289/023 [#184604] Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Klarstellung. Ich weise noc…
An Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
GZ: Z14 O4010 - 0289/023 [#184604]
Datum
21. April 2020 23:37
An
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Klarstellung. Ich weise noch einmal darauf hin, dass bei einer einfachen Auskunft die Adresse entbehrlich ist. Sie sind der Einschätzung, dass es sich um eine einfache Auskunft handelt, nicht entgegen getreten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184604 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184604
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Ihr IFG Antrag - GZ: Z14 O4010 - 0289/023 - hier: Information Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrem Antrag begeh…
Von
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Betreff
Ihr IFG Antrag - GZ: Z14 O4010 - 0289/023 - hier: Information
Datum
27. April 2020 15:46
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrem Antrag begehren Sie Zugang zu den Unterlagen für die Durchführung der Programme mit deutschen Nichtregierungsorganisationen (früher Bengo) durch Engagement Global, insbesondere den Geschäftsbesorgungsvertrag. Hierzu folgender Hinweis: Für die Wahrnehmung zur Förderung entwicklungswichtiger Vorhaben privater deutscher Träger gibt es keine Geschäftsbesorgungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Engagement Global gGmbH. Basis der konkreten Programmzusammenarbeit bzw. Aufgabenwahrnehmung sind die entsprechenden Programm - Zuwendungsbescheide an Engagement Global. Die Förderrichtlinien für diese Programme sind öffentlich zugänglich. Sie können Sie unter folgendem LINK einsehen. https://bengo.engagement-global.de/downloads.html#anker1 Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr IFG Antrag - GZ: Z14 O4010 - 0289/023 - hier: Information [#184604] Sehr geehrteAntragsteller/in vielen D…
An Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr IFG Antrag - GZ: Z14 O4010 - 0289/023 - hier: Information [#184604]
Datum
28. April 2020 07:16
An
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Information. Ich bin nur etwas verwundert. Engagement Global hat ausweislich der Homepage dieser Behörde einen sehr großen Stab aufgebaut (https://bengo.engagement-global.de/ansprechpersonen.html). Damit verbunden ist ein großer Overhead, der in den Mitteln für die NGO´s nicht ausgewiesen ist. Wie finanziert Engagement Global diesen Overhead? Wie hoch ist der Anteil der Mittel, die bei Engagement Global für die Finanzierung dieses Overheads aus den eingereichten Projektmitteln verbleibt? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184604 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184604
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) # 25-733/002 II#0138 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informati…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) # 25-733/002 II#0138
Datum
30. April 2020 16:30
Status
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 25-733/002 II#0138 Sehr geehrteAntragsteller/in anliegendes Schreiben erhalten Sie zu Ihrer Information. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich elektronisch. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
AW: AW: Ihr IFG Antrag - GZ: Z14 O4010 - 0289/023 - hier: Information [#184604] Sehr geehrteAntragsteller/in in I…
Von
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Betreff
AW: AW: Ihr IFG Antrag - GZ: Z14 O4010 - 0289/023 - hier: Information [#184604]
Datum
4. Mai 2020 10:57
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in in Ihrer Mail vom 28. April 2020, eingegangen im BMZ am selben Tag, stellen Sie weitere Fragen zum Thema Ihres IFG Antrages vom 15. April 2020. Ich habe Ihre Fragen an das in meinem Hause zuständige Fachreferat weitergeleitet. Die Bearbeitung soll gemäß § 7 Abs. 5 IFG innerhalb eines Monats erfolgen, soweit nicht schutzwürdige Interessen eine Beteiligung Dritter erforderlich machen. Darüber hinaus möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass für Amtshandlungen nach dem IFG Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben werden, sofern es sich nicht um die Erteilung einer kostenfreien einfachen Auskunft im Sinne der IFGGebV handelt. Die IFGGebV kann im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html eingesehen werden. Für IFG-Anfragen können je nach Arbeitsaufwand Gebühren bis zur Höhe von 500 EUR erhoben werden. Die Gebührenerhebung soll nicht kostendeckend erfolgen. Die Gebühren werden daher nicht auf Grundlage der tatsächlichen Kosten erhoben, sondern orientieren sich an den vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) bezüglich der IFGGebV festgelegten pauschalen Personalkostensätzen. Diese Personalkostensätze stellen lediglich den Ausgangspunkt für die Bemessung der Gebührenhöhe im Einzelfall dar. Die pauschalen Personalkostensätze betragen: 60 EUR pro Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des höheren Dienstes, 45 EUR pro Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des gehobenen Dienstes, 30 EUR pro Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des mittleren Dienstes. Für den Fall, dass ich Gebühren zu erheben beabsichtige, werde ich Sie darüber vor der Bescheidung Ihres Antrags informieren. Ich werde Sie dann auch bitten, mich über eventuelle Gebührenbefreiungs- und ermäßigungstatbestände gemäß § 2 IFGGebV vor der Bescheidung zu unterrichten. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
AW: AW: Ihr IFG Antrag - GZ: Z14 O4010 - 0289/023 - hier: Information [#184604] Sehr geehrteAntragsteller/in mit …
Von
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Betreff
AW: AW: Ihr IFG Antrag - GZ: Z14 O4010 - 0289/023 - hier: Information [#184604]
Datum
25. Mai 2020 15:30
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrer Mail vom 28. April 2020 bitten Sie zu Ihrer IFG Anfrage vom 15. April 2020 folgende ergänzende Informationen: 1. Wie finanziert Engagement Global diesen Overhead? 2. Wie hoch ist der Anteil der Mittel, die bei Engagement Global für die Finanzierung dieses Overheads aus den eingreichten Projektmitteln verbleibt? Hierzu folgender Hinweis: Auf der von Ihnen erwähnten Webseite von Engagement Global / bengo ist Personal aufgelistet, das unmittelbar für die Durchführung des Programms notwendig ist und somit keine Overheads darstellt. Overheads werden aus institutionellen Haushaltstitel für die Engagement Global gGmbH - und somit separat von den Programmtiteln - getragen. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
AW: AW: Ihr IFG Antrag - GZ: Z14 O4010 - 0289/023 - hier: Information [#184604] Sehr geehrteAntragsteller/in viel…
An Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Details
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<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Ihr IFG Antrag - GZ: Z14 O4010 - 0289/023 - hier: Information [#184604]
Datum
26. Mai 2020 16:01
An
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Email. Ihre Antwort ist aber leider mehr verschleiert. Wie muss ich mir denn nun die Finanzierung der Mitarbeitenden von BENGO vorstellen: Erhält Engagement Global für jeden Antrag, der dort bearbeitet wird, einen bestimmten Anteil oder werden diese Mittel über Globalmittel an Engagement Global finanziert? Wenn Alternative 1, wie hoch ist der Anteil und wieviel davon wurde durch Engagement Global für den Bereich BENGO ausgegeben, bzw. wieviel wurde als Gewinn einbehalten? Wenn Alternative 2, wie hoch sind die Globalmittel für den Bereich BENGO an Engagement Global? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184604 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184604