Sehr geehrte
auf Ihre drei Anfragen vom 17.03.2015 auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) ergeht folgender
Bescheid:
In Ihren Anträgen vom 17.03.2015 bitten Sie um Zusendung folgender Dokumente:
1. Das Schreiben von Andreas Könen mit Betreff "Zusammenarbeitsverbot BSI/BKA" ans BMI vom 27. Mai 2008;
2. Das Schreiben von Dirk Häger mit Betreff "Nachfrage zum Bericht zu Erlass 157/08 1T 3 Zusammenarbeitsverbot BSI/BKA" ans BMI vom 9. Juni 2008; Und
3. Das Schreiben von Dirk Häger ans BMI vom 16. Dezember 2008 mit Betreff "Sachstand der Unterstützungsleistungen für RFS."
Ihre o.g. Anträge werden gemäß § 3 Nr. 1 g) IFG abgelehnt. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen. Das ist vorliegend der Fall.
Der Begriff des Verfahrens ist umfassend und weit zu verstehen. Schutzgitter des § 3 Nr. 1 g) IFG sind die Rechtspflege und die mit Sanktionsziel durchgeführten Verwaltungsverfahren sowie "quasigerichtliche" Verfahren. Hierzu gehört auch die Beweiserhebung durch einen parlamentarischen Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (PUAG) folgen Beweiserhebung und Ablauf eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses dem Verfahren nach der Strafprozessordnung (StPO). Insoweit sind im Hinblick auf § 3 Nr. 1 g) IF G Verfahren im Rahmen eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses einem Gerichtsverfahren nach StPO gleichzusetzen.
Das vorzeitige Bekanntwerden der von Ihnen begehrten Dokumente könnte auf die Durchführung des laufenden Verfahrens nachteilige Auswirkungen haben. Der 1. Untersuchungsausschuss der 18. Legislaturperiode, in dessen Rahmen die von Ihnen angeforderten Dokumente als Beweismittel vorgelegt wurden, ist noch nicht abgeschlossen. § 3 Nr. 1 g) IFG soll sicherstellen, dass das laufende Verfahren unter Einhaltung der jeweils einschlägigen Prozessordnungen und unter Wahrung der verfassungsgemäßen Verfahrensrechte der Parteien geführt werden kann. Dies schließt auch die Befugnis der Beteiligten ein, im Rahmen der jeweiligen Verfahrensordnungen darüber verfügen zu können, ob und in welchem Umfang sie Dritten Informationen über Gegenstand und Inhalt des von ihnen geführten Verfahrens zugänglich machen. Würde der Inhalt der von Ihnen angeforderten Dokumente vorzeitig bekannt, bestünde die Gefahr der Beeinträchtigung der Neutralität der Sachverhaltsaufklärung durch den Ausschuss.
Gleichwohl möchte ich Sie auf folgendes hinweisen: Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik unterstützte in den Jahren 2008 bis 2009 das Bundeskriminalamt bei der Entwicklung einer bundeseigenen Remote Forensic Software (RFS) gezielt im Hinblick auf IT-sicherheitstechnische und datenschutzrechtliche Anforderungen, die nicht zuletzt der Erfüllung der Auflagen dienten, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 27. Februar 2008 (Az.: 1 BVR 370/07) an eine solche staatliche Software aufstellte. Das Bundesamt war dabei zu keinem Zeitpunkt an der Konzeption der operativen Anteile der RFS oder am Prozess der Programmierung und Gesamterstellung beteiligt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, Godesberger Allee 185-189, 53175 Bonn, Widerspruch erhoben werden.
Ich bedauere, dass ich Ihnen bei Ihrem Anliegen nicht weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen