Zusammenarbeitsverbot BSI/BKA

Das Schreiben von Andreas Könen mit Betreff "Zusammenarbeitsverbot BSI/BKA" ans BMI vom 27. Mai 2008.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    17. März 2015
  • Frist
    18. April 2015
  • 2 Follower:innen
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Schreiben vo…
An Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
Zusammenarbeitsverbot BSI/BKA [#8885]
Datum
17. März 2015 15:35
An
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das Schreiben von Andreas Könen mit Betreff "Zusammenarbeitsverbot BSI/BKA" ans BMI vom 27. Mai 2008.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Andre Meister netzpolitik.org <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andre Meister (netzpolitik.org)

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Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Aktenzeichen: B21-010 03 05/001 Sehr geehrte auf Ihre drei Anfragen vom 17.03.2015 auf Informationszugang nach de…
Von
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Via
Briefpost
Betreff
Aktenzeichen: B21-010 03 05/001
Datum
8. April 2015
Status
Anfrage abgeschlossen
142,1 KB
Sehr geehrte auf Ihre drei Anfragen vom 17.03.2015 auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) ergeht folgender Bescheid: In Ihren Anträgen vom 17.03.2015 bitten Sie um Zusendung folgender Dokumente: 1. Das Schreiben von Andreas Könen mit Betreff "Zusammenarbeitsverbot BSI/BKA" ans BMI vom 27. Mai 2008; 2. Das Schreiben von Dirk Häger mit Betreff "Nachfrage zum Bericht zu Erlass 157/08 1T 3 Zusammenarbeitsverbot BSI/BKA" ans BMI vom 9. Juni 2008; Und 3. Das Schreiben von Dirk Häger ans BMI vom 16. Dezember 2008 mit Betreff "Sachstand der Unterstützungsleistungen für RFS." Ihre o.g. Anträge werden gemäß § 3 Nr. 1 g) IFG abgelehnt. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen. Das ist vorliegend der Fall. Der Begriff des Verfahrens ist umfassend und weit zu verstehen. Schutzgitter des § 3 Nr. 1 g) IFG sind die Rechtspflege und die mit Sanktionsziel durchgeführten Verwaltungsverfahren sowie "quasigerichtliche" Verfahren. Hierzu gehört auch die Beweiserhebung durch einen parlamentarischen Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (PUAG) folgen Beweiserhebung und Ablauf eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses dem Verfahren nach der Strafprozessordnung (StPO). Insoweit sind im Hinblick auf § 3 Nr. 1 g) IF G Verfahren im Rahmen eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses einem Gerichtsverfahren nach StPO gleichzusetzen. Das vorzeitige Bekanntwerden der von Ihnen begehrten Dokumente könnte auf die Durchführung des laufenden Verfahrens nachteilige Auswirkungen haben. Der 1. Untersuchungsausschuss der 18. Legislaturperiode, in dessen Rahmen die von Ihnen angeforderten Dokumente als Beweismittel vorgelegt wurden, ist noch nicht abgeschlossen. § 3 Nr. 1 g) IFG soll sicherstellen, dass das laufende Verfahren unter Einhaltung der jeweils einschlägigen Prozessordnungen und unter Wahrung der verfassungsgemäßen Verfahrensrechte der Parteien geführt werden kann. Dies schließt auch die Befugnis der Beteiligten ein, im Rahmen der jeweiligen Verfahrensordnungen darüber verfügen zu können, ob und in welchem Umfang sie Dritten Informationen über Gegenstand und Inhalt des von ihnen geführten Verfahrens zugänglich machen. Würde der Inhalt der von Ihnen angeforderten Dokumente vorzeitig bekannt, bestünde die Gefahr der Beeinträchtigung der Neutralität der Sachverhaltsaufklärung durch den Ausschuss. Gleichwohl möchte ich Sie auf folgendes hinweisen: Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik unterstützte in den Jahren 2008 bis 2009 das Bundeskriminalamt bei der Entwicklung einer bundeseigenen Remote Forensic Software (RFS) gezielt im Hinblick auf IT-sicherheitstechnische und datenschutzrechtliche Anforderungen, die nicht zuletzt der Erfüllung der Auflagen dienten, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 27. Februar 2008 (Az.: 1 BVR 370/07) an eine solche staatliche Software aufstellte. Das Bundesamt war dabei zu keinem Zeitpunkt an der Konzeption der operativen Anteile der RFS oder am Prozess der Programmierung und Gesamterstellung beteiligt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, Godesberger Allee 185-189, 53175 Bonn, Widerspruch erhoben werden. Ich bedauere, dass ich Ihnen bei Ihrem Anliegen nicht weiterhelfen konnte. Mit freundlichen Grüßen