Zusendung der Hinweise an das Kultusministerium gegeben durch das Amt vertreten durch den LfDI bzgl. datenschutzrechtlicher Fragen im Bereich Schulen / CoronaVO / Gesundheitsbestätigung Grundschule/Einrichtungen

Ich habe bezüglich der Gesundheitsbestätigung im Bereich Schulen/Einrichtungen Fragen von datenschutzrechtlicher Relevanz an den Landesdatenschutzbeauftragten gestellt.

Ich habe daraufhin folgende Antwort von diesem erhalten:

================ schnipp ================
Wir haben inzwischen das Kultusministerium zu dem von diesem entwickelten Vordruck „Gesundheitsbestätigung Grundschule“ (im Internet https://km-bw.de/site/pbs-bw-km-root/get/documents_E-590999637/KULTUS.Dachmandant/KULTUS/KM-Homepage/Artikelseiten%20KP-KM/1_FAQ_Corona/2020-06-16%20Gesundheitsbestätigung%20Schule.pdf) die Frage der datenschutz-rechtlichen Zulässigkeit des Vorgehens angesprochen und dazu Hinweise gegeben. Dabei sind wir auch auf die Verordnung über die Wiederaufnahme des Schulbetriebs unter Pandemiebedingungen (https://km-bw.de/,Lde/Startseite/Ablage+Einzelseiten+gemischte+Themen/CoronaVO+Schule+vom+29_+Juni) eingegangen, an deren Erlass wir nicht gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Datenschutz-Grundverordnung beteiligt wurden.

Mit Blick auf die Fürsorgepflicht des Kultusministeriums auch für die betroffenen Schulkinder haben wir angeregt, für eine rechtmäßige Datenverarbeitung Sorge zu tragen, soweit das bisher nicht der Fall sein sollte, und dazu die Angelegenheit auch anhand unserer Ausführungen zu prüfen sowie gegebenenfalls den Schulleitungen dazu die notwendigen Hinweise zu geben.
================ schnipp ================

Ich möchte nun die in der Mail vom LfDI angesprochenen Informationen einsehen und bitte Sie deshalb um Zusendung aller Dokumente und Akten diesbezüglich.

Bitte senden Sie mir auch die angesprochenen Hinweise zu.

Zudem bitte ich Sie um eine Darstellung und Erklärung, warum der LfDI nicht gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Datenschutz-Grundverordnung am Erlass beteiligt wurde.

Bitte beachten Sie auch, dass ein fast wortgleiches Dokument auch im Bereich der Kindertageseinrichtungen verwendet wurde. Meine Anfrage bezieht sich deshalb nicht nur auf Schulen, sondern auch auf Kindertageseinrichtungen.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. August 2020
  • Frist
    1. September 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich habe bezüglic…
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zusendung der Hinweise an das Kultusministerium gegeben durch das Amt vertreten durch den LfDI bzgl. datenschutzrechtlicher Fragen im Bereich Schulen / CoronaVO / Gesundheitsbestätigung Grundschule/Einrichtungen [#194106]
Datum
2. August 2020 13:14
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich habe bezüglich der Gesundheitsbestätigung im Bereich Schulen/Einrichtungen Fragen von datenschutzrechtlicher Relevanz an den Landesdatenschutzbeauftragten gestellt. Ich habe daraufhin folgende Antwort von diesem erhalten: ================ schnipp ================ Wir haben inzwischen das Kultusministerium zu dem von diesem entwickelten Vordruck „Gesundheitsbestätigung Grundschule“ (im Internet https://km-bw.de/site/pbs-bw-km-root/get/documents_E-590999637/KULTUS.Dachmandant/KULTUS/KM-Homepage/Artikelseiten%20KP-KM/1_FAQ_Corona/2020-06-16%20Gesundheitsbestätigung%20Schule.pdf) die Frage der datenschutz-rechtlichen Zulässigkeit des Vorgehens angesprochen und dazu Hinweise gegeben. Dabei sind wir auch auf die Verordnung über die Wiederaufnahme des Schulbetriebs unter Pandemiebedingungen (https://km-bw.de/,Lde/Startseite/Ablage+Einzelseiten+gemischte+Themen/CoronaVO+Schule+vom+29_+Juni) eingegangen, an deren Erlass wir nicht gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Datenschutz-Grundverordnung beteiligt wurden. Mit Blick auf die Fürsorgepflicht des Kultusministeriums auch für die betroffenen Schulkinder haben wir angeregt, für eine rechtmäßige Datenverarbeitung Sorge zu tragen, soweit das bisher nicht der Fall sein sollte, und dazu die Angelegenheit auch anhand unserer Ausführungen zu prüfen sowie gegebenenfalls den Schulleitungen dazu die notwendigen Hinweise zu geben. ================ schnipp ================ Ich möchte nun die in der Mail vom LfDI angesprochenen Informationen einsehen und bitte Sie deshalb um Zusendung aller Dokumente und Akten diesbezüglich. Bitte senden Sie mir auch die angesprochenen Hinweise zu. Zudem bitte ich Sie um eine Darstellung und Erklärung, warum der LfDI nicht gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Datenschutz-Grundverordnung am Erlass beteiligt wurde. Bitte beachten Sie auch, dass ein fast wortgleiches Dokument auch im Bereich der Kindertageseinrichtungen verwendet wurde. Meine Anfrage bezieht sich deshalb nicht nur auf Schulen, sondern auch auf Kindertageseinrichtungen. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 194106 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/194106/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Zusendung der Hinweise an das Kultusministerium …
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Von
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Betreff
AW: Zusendung der Hinweise an das Kultusministerium gegeben durch das Amt vertreten durch den LfDI bzgl. datenschutzrechtlicher Fragen im Bereich Schulen / CoronaVO / Gesundheitsbestätigung Grundschule/Einrichtungen [#194106]
Datum
2. September 2020 09:51
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Zusendung der Hinweise an das Kultusministerium gegeben durch das Amt vertreten durch den LfDI bzgl. datenschutzrechtlicher Fragen im Bereich Schulen / CoronaVO / Gesundheitsbestätigung Grundschule/Einrichtungen“ vom 02.08.2020 (#194106) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 194106 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/194106/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Zusendung der Hinweise an das Kultusministerium …
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Zusendung der Hinweise an das Kultusministerium gegeben durch das Amt vertreten durch den LfDI bzgl. datenschutzrechtlicher Fragen im Bereich Schulen / CoronaVO / Gesundheitsbestätigung Grundschule/Einrichtungen [#194106]
Datum
7. September 2020 23:34
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Zusendung der Hinweise an das Kultusministerium gegeben durch das Amt vertreten durch den LfDI bzgl. datenschutzrechtlicher Fragen im Bereich Schulen / CoronaVO / Gesundheitsbestätigung Grundschule/Einrichtungen“ vom 02.08.2020 (#194106) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 7 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 194106 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/194106/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Anfrage-Nummer: 194106 Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 2. August 2020 haben Sie sich mit einem Aktena…
Von
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Betreff
Anfrage-Nummer: 194106
Datum
9. September 2020 19:21
Status
Anfrage abgeschlossen
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2,7 KB
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2,4 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 2. August 2020 haben Sie sich mit einem Aktenauskunftsbegehren an das Kultusministerium gewandt. Sie haben sich an den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI) gewandt. Von dort hätten Sie die folgende Auskunft erhalten: "Wir haben inzwischen das Kultusministerium zu dem von diesem entwickelten Vordruck "Gesundheitsbestätigung Grundschule" [...] die Frage der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit des Vorgehens angesprochen und dazu Hinweise gegeben. Dabei sind wir auch auf die Verordnung über die Wiederaufnahme des Schulbetriebs unter Pandemiebedingungen [...] eingegangen, an deren Erlass wir nicht gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Datenschutz-Grundverordnung beteiligt wurden. Mit Blick auf die Fürsorgepflicht des Kultusministeriums auch für die betroffenen Schulkinder haben wir angeregt, für eine rechtmäßige Datenverarbeitung Sorge zu tragen, soweit das bisher nicht der Fall sein sollte, und dazu die Angelegenheit auch anhand unserer Ausführungen zu prüfen sowie gegebenenfalls den Schulleitungen dazu die notwendigen Hinweise zu geben." Mit Ihrem Antrag begehren Sie, die vom LfDI angesprochenen Informationen einzusehen, sowie um Übersendung aller Dokumente, die in diesem Zusammenhang stehen. Ferner bitten Sie um eine Erklärung, weshalb der LfDI nicht gemäß Artikel 36 Absatz 4 DSGVO in den Erlass der Corona-Verordnung Schule und der Corona-Verordnung Kindertageseinrichtung, jeweils vom 29. Juni 2020, eingebunden worden sei. Gerne kann ich Ihnen dazu zunächst folgende Informationen geben: Bei den von Ihnen angesprochenen Rechtsverordnungen handelt es sich um die Verordnung des Kultusministeriums über den Betrieb der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen unter Pandemiebedingungen vom 29. Juni 2020 (Corona-Verordnung Kindertageseinrichtung) sowie um die Verordnung des Kultusministeriums über die Wiederaufnahme des Schulbetriebs unter Pandemiebedingungen vom 29. Juni 2020 (Corona-Verordnung Schule). Die Verordnungen enthalten Regelungen zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Kinder von der Teilnahme an dem Betrieb der Einrichtungen ausgeschlossen sind, vgl. § 8 Corona-Verordnung Schule und § 6 Corona-Verordnung Kita. Die Rechtsverordnungen wurden nach § 4 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen (Verkündungsgesetz - VerkG) notverkündet. Demnach kann eine Rechtsverordnung in anderer geeigneter Weise öffentlich bekanntgemacht werden, wenn eine rechtzeitige Verkündung in der vorgeschriebenen Form nicht möglich erscheint. Die Verkündung in der vorgeschriebenen Form ist nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen. Angesichts der Eilbedürftigkeit der Verkündung war die Durchführung eines Anhörungsverfahrens sowie eine Einbindung des LfDI nicht möglich. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Strategie des Landes, mit der einer weiteren Ausweitung des Erregers SARS-CoV-2 entgegengewirkt werden soll, der ständigen Prüfung unterliegt, ob die ergriffenen Maßnahmen noch geeignet und verhältnismäßig sind. Auch die Gerichte haben sich mit den Verordnungen des Landes mehrfach befasst und deren Rechtmäßigkeit bestätigt. Die von Ihnen angesprochenen Formulare (Gesundheitsbestätigungen) wurden im Zuge der Veröffentlichung der genannten Rechtsverordnungen den Einrichtungen zur Verfügung gestellt. In den Gesundheitsbestätigungen wird insbesondere abgefragt, ob die Kinder die typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Geruchs- und Geschmacksstörungen, Fieber, Husten sowie Halsschmerzen (gem. § 6 Corona-Verordnung Kindertageseinrichtung) bzw. Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur oder Störungen des Geruchs- und Geschmackssinns (gem. § 8 Corona-Verordnung Schule) aufweisen. Dem Kultusministerium ist bewusst, dass die Beurteilung der Symptome in der Praxis während der vergangenen Wochen immer wieder zu Schwierigkeiten und Problemen sowohl für die Eltern als auch für die Verantwortlichen in Kindertageseinrichtungen, Kin-dertagespflegestellen bzw. Schulen geführt hat. Zur Bewertung und zum Umgang mit Krankheits-, Erkältungs- und Grippesymptomen hat Frau Ministerin deshalb eine Fachkonferenz mit allen Beteiligten eingesetzt. Das Landesgesundheitsamt und das Sozialministerium haben im Nachgang hierzu einheitliche und leicht verständliche Empfehlungen für die Einrichtungen und Familien erarbeitet, welche sich vor allem auf medizinische Erkenntnisse stützen. Diese sollen nun zum neuen Schuljahr in den Rechtsverordnungen verankert werden. Nach § 7 LIFG entscheidet über den Antrag auf Informationszugang die Stelle, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist (§ 7 LIFG). Verfügungsberechtigung über das Schreiben des LfDI hat zunächst der Urheber der Information inne (Debus, in: Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, 1. Aufl., § 7 RN 12). Auf ein entsprechendes, an den LfDI gerichtetes Schreiben hin, wurde das von Ihnen gewünschte Dokument bereits zur Verfügung gestellt und ist nun öffentlich zugänglich unter https://fragdenstaat.de/anfrage/zusen... Mit freundlichen Grüßen