Zusendung Ihres Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten
Nach Art. 30 Abs. 1 DSGVO muss jeder Datenverantwortliche ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten führen.
Dies gilt auch für die LDI als Behörde i.S.d. Art. 51 DSGVO.
Nach § 4 Abs. 1 IFG bitte ich um Zusendung des Verzeichnisses, das für die Tätigkeit der Behörde LDI erstellt wurde.
Es geht mir also nicht um ein Blanko-Muster, wie es auf Ihrer Homepage verfügbar ist, sondern um das spezifische Verzeichnis für die Datenverarbeitungen in der LDI.
Mein Antrag umfasst nicht die Offenlegung Ihrer technischen Maßnahmen, soweit diese aus Zweckmäßigkeitsgründen der Geheimhaltung unterliegen würden.
Ein Ablehnungsbescheid ist insoweit nicht erforderlich.
Ausweislich der Nr.16.3 Ihres 23. Datenschutz- und Informationsberichts 2017 kann dieser Antrag öffentlich gestellt werden.
Eine der von Ihnen genannten Fallgruppen, die einer öffentlichen Antragsstellung und Beantwortung entgegen stehen würde, liegt nicht vor.
Anfrage erfolgreich
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Datum9. November 2018
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11. Dezember 2018
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