Zuständige Behörde, bei der sich Betroffene über den sächsischen Datenschutzbeauftragten beschweren können
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Behörde, bei der man sich darüber beschweren kann, dass Sie bei Beschwerden über Vertetzungen der Pflicht, Auskünfte unverzüglich, vollständig und richtig zu erteilen, renintent ein Tätigwerden verweigern, weil Ihre Pflicht zum Tätigwerden keine ausreichende Rechtsgrundlage für die damit verbunden Verarbeitungsvorgänge sei.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage eingeschlafen
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Datum13. September 2020
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16. Oktober 2020
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